Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 44/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 35 018.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom
1. November 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
domainnet
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 1. November 2001 teilweise zurückgewiesen und
der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:
Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von
Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf
von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in
Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch
Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Telekommunikation;
Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet.
Zur Begründung heißt es, Domains seien durchaus gehandelte Wirtschaftsgüter.
In „domainnet“ bestimme „domain“ daher das sachliche Gebiet des Internetauftritts. So seien auch die nachweisbaren Ausdrücke „Modellbahn-net“, „Dresden-
Net“, „games-net“ und „Fachinformatiker-Net“ zu verstehen.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, man dürfe nicht auf die einzelnen Markenelemente abstellen; die Gesamtheit sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. November 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,
dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine
Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt
es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke „domainnet“ für die
noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.
Eine Verwendung von „domainnet“ im beschreibenden Sinn oder mit einer feststehenden Bedeutung ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne
lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung
kommt es darauf an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussagen und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird.
Dies ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend ist
„domainnet“ nämlich keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen. Das aus „domain“ (Internetadresse) und „net“ (kurz für Internet)
zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es weist aber keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu den strittigen Waren und Dienstleistungen auf.
Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handle sich um Internetseiten,
die sich mit Domain-Namen (Auswahl, Gerierung, Handel) befassten, ist zu weit
hergeholt. Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, „domainnet“ in dem von
der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren.
„net“ ist nämlich – soweit es nicht für andere Netze (intranet etc.) steht - der umfassende Begriff für das Internet. Dieses ist jedoch nicht weiter untergliedert in thematisch oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit „net“ und Bestimmungsangabe bezeichnet werden. Der Nutzer kann sich also nicht – im Wege einer gewissen
Vorauswahl – in ein spezielles „net“, etwa „Sportnet“, „Kulturnet“ o.ä., begeben,
sondern nur auf bestimmte Seiten, die sich mit den ihn interessierenden Themata
befassen. Diese aber befinden sich „ungeordnet“ im Internet und sind mittels
Suchmaschinen aufzufinden. Diese bieten zur Erleichterung der Suche Verzeichnisse oder Kategorien. Der Senat konnte nicht feststellen, dass eine der gängigen
Suchmaschinen solche Bereiche mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und
„net“ bezeichnet.
Es ist auch nicht feststellbar, dass verschiedene Anbieter, die z.B. mit Domains
handeln, in einem mit „domainnet“ bezeichneten Bereich auftreten.
Damit ist „domainnet“ nicht eindeutig beschreibend. Die Nachweise der Markenstelle zeigen vielmehr eine marken- bzw. kennzeichnungsmäßige Verwendung.
Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur
Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung
der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen
(vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).
Ebenso ist damit nicht feststellbar, dass die Mitbewerber des Anmelders
„domainnet“ zur freien Verwendung auf dem deutschen Markt oder für Import und
Export benötigen.
Die wörtlich aus Art 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn
eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it;
BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist jedoch keine Tendenz, „domainnet“ mit beschreibender Bedeutung zu verwenden
oder Suchkategorien im Internet mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und
„net“ zu benennen, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten
Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne
dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben,
„domain“ oder gar für andere Kombinationen mit „net“ besteht (vgl. BGH
GRUR 1989, 264
- REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136
- NEW MAN;
BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Ko