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BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 46/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 033.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom

29. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

topbrandweb

für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 teilweise und zwar für folgende

Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen:

elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form

von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten

und andere Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;

Papier soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und

Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte

Schnitte, Bilder und Drucke;

Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen für

wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Durchführung von

Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von

Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem

und technischem Know how; Dienstleistungen im Internet,

nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von

Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder

mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen

Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen

sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die

Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß

von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen

Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung

von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Entwicklung (Design) von Marken

und Produkte für Dritte.

Zur Begründung heißt es, "topbrandweb" beschreibe den Gegenstand (nämlich

Marken) der Angebote im Internet.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, dass ein Schutzhindernis nicht bestehe, da dem beanspruchten Markenwort keine eindeutige und unmissverständliche beschreibende Aussage entnommen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) der Marke

noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion

einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH BlPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE).

Diese Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "topbrandweb" für

die noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht; die Marke hat insoweit keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt.

Eine Verwendung von "topbrandweb" im beschreibenden Sinn ist weder im Englischen, noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne

Nachweis einer beschreibenden Verwendung kommt es darauf an, ob die Marke

als bisher unbekannte Sachaussage und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Dies ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend ist

"topbrandweb" keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen. Das aus "top" (Spitzen-), "brand" (Marke) und "web" (kurz für

world wide web) zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet, es weist

aber keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu den strittigen Waren und Dienstleistungen auf.

Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handle sich um Internetseiten,

die sich mit Spitzenmarken oder Spitzenmarkenprodukten befassten, oder um

Angebote im Internet im Zusammenhang mit diesen, ist nicht zwingend. Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es

ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er

hat hier auch keine Veranlassung, "top-brandweb" ausschließlich in dem von der

Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren.

"web" ist der umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und wird von

vielen sogar als das gesamte Internet gesehen, weil sich private Nutzer regelmäßig nur in diesem Bereich bewegen. Dieser mit "www" bezeichnete Bereich ist

jedoch nicht weiter untergliedert in thematisch oder sonst spezifizierbare Bereiche,

die mit "web" bezeichnet würden. Der Nutzer kann sich also nicht – im Wege einer

gewissen Vorauswahl – in ein spezielles "web", etwa "Sportweb", "Kulturweb" oder

eben "Spitzenmarkenweb" ("top-brandweb"), begeben, sondern nur auf bestimmte

Seiten, die sich mit den ihn interessierenden Themen befassen. Diese aber befinden sich "ungeordnet" im world wide web und sind mittels sogenannter Suchmaschinen auffindbar. Diese bieten zur Erleichterung – z.B. in einem bei Yahoo mit

"Web-Verzeichnis" benannten Bereich – bestimmte Suchbegriffe an, u.a. Lifestyle

sowie Sport, und führen über "Kategorien" zu den einzelnen "Web-Sites". Der

Senat konnte nicht feststellen, dass eine der gängigen Suchmaschinen solche

Bereiche mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und "web" bezeichnet.

Es ist auch nicht feststellbar, dass Anbieter, die nach (Spitzen)Markenprodukten

und Noname-Produkten differenzieren, den Bereich der (Spitzen)Markenprodukte

mit "(top)brandweb" bezeichnen.

In "topbrandweb" weist "web" also allenfalls darauf hin, dass die unter der Marke

angebotenen Waren und Dienstleistungen im Internet angeboten werden oder für

das Internet gedacht sind. Im Zusammenhang mit Spitzenmarken wäre hier vorstellbar, dass Spitzenmarken zum Kauf angeboten werden, Spitzenmarkenrecherchen möglich sind, Spitzenmarken kreiert oder Gegenstände mit ihnen versehen

werden, Spitzenmarkenprodukte beworben oder vertrieben werden oder die Wirkung von Spitzenmarken erforscht wird. Für all dies, sowie entsprechende Waren

und Dienstleistungen, ist "topbrandweb" jedoch nicht eindeutig beschreibend.

Selbst die mit solchen Angeboten befassten Fachkreise, die "topbrand" als englisches Wort verstehen, ist also unklar, was mit bzw. hinsichtlich der Spitzenmarke

geschehen soll.

Wollte man nicht auf Fachkreise abstellen, wäre die Unterscheidungskraft von

"topbrandweb" schon deshalb gegeben, weil es sich bei "topbrand" im Sinne von

"Spitzenmarke" nicht um ein so gebräuchliches englisches Wort handelt, dass

zumindest nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs darin eine Phantasiebezeichnung sehen werden.

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht

unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nur die Eintragung von

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit,

Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der

Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen

können.

Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung zwar auch dann,

wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen

kann (vgl. BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Hier ist jedoch keine Tendenz, "topbrandweb" mit beschreibender Bedeutung zu

verwenden oder Suchkategorien im Internet mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und "web" zu benennen, anhand konkreter Tatsachen prognostizierbar. Insbesondere auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar.

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-

und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Ko/Fa