Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 47/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 36 254.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Songbourse
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 teilweise zurückgewiesen und
der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:
Druckerzeugnisse; Werbung; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung
von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren
Abrechnung
(Online-Shopping)
in Computer-Netzwerken
und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von
Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch
über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und
Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen.
Zur Begründung heißt es, "Songbourse" beschreibe einen Markt, eine Börse für
Lieder. Diese würden im Internet, z.B. zum Download, angeboten. Damit fehle die
erforderliche Unterscheidungskraft.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Übersetzung von "Songbourse" laute "Liedbörse", was wenige verstünden. Lexikalisch sei
der Begriff nicht nachweisbar. Songs seien auch keine Waren.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
18. Oktober 2001 aufzuheben, soweit damit die Eintragung
versagt wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren
bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen
Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the
Best).
Es ist nicht feststellbar, dass "Songbourse" für die in Betracht zu ziehenden Waren
und Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat. Eine Verwendung von "Songbourse" im beschreibenden Sinn ist nicht
nachweisbar.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Wortbestandteil "bourse" im
Internet oder sonst für Angebote im Zusammenhang mit Liedern (Download, Tonträgerverkauf etc.) verwendet wird. Selbst für andere Waren und Dienstleistungen
ist der Begriff nicht nachweisbar, weil "H… GmbH" der
Name einer Firma ist, die "H…" markenmäßig verwendet. Weitere
Nachweise konnten nicht gefunden werden. Selbst der deutsche Begriff "Börse"
kommt nur selten im Internet unabhängig von Börsengeschäften vor (Handybörse,
NATEL-Börse).
Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung kann nicht davon ausgegangen werden, dass "Songbourse" für die allgemeinen Verkehrskreise, die Lieder aus dem Internet downloaden oder Tonträger
erwerben, ohne weiteres eine beschreibende Angabe ist, auch wenn die Wortbildung sprachüblich ist. Das Element "bourse" ist dafür zu unbekannt. Sogar diejenigen, die an "Börse" denken, werden zum Teil an einen Wettbewerb von Sängern
oder Komponisten denken.
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dieser Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art,
Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der
Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Eine
lediglich abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht dafür nicht aus (vgl.
BGH GRUR 1997, 627 – á la carte).
Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist eine Zurückweisung der Anmeldung nicht
gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Übersetzung (hier evtl. "Schlagertauschbörse") zwar eine beschreibende Bedeutung hat, diese Übersetzung aber nicht vorgegeben ist und die angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch nicht ohne
weiteres gerade diese Übersetzung vornehmen werden.
Ein nicht feststellbares Wort, das zudem nicht ohne weiteres in einem beschreibenden Sinn verstanden wird, benötigen die Mitbewerber weder beim inländischen
Warenvertrieb noch für Export und Import. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
der Schutzbereich der angemeldeten Marke nicht alle möglichen Übersetzungen
umfasst, sondern nur gängige.
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Fa