Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 52/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 36 249.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Sendagift
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 25. September 2001 teilweise zurückgewiesen
und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:
elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form
von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten
und andere Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;
Papier soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte
Schnitte, Bilder und Drucke;
Dienstleistungen im Internet, nämlich Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung
(Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels
anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten
im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl
über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Callcenters, nämlich Abwicklung von
Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags
und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf.
Zur Begründung heißt es, "Sendagift" sei lediglich ein Hinweis auf den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen (Geschenkversand), Bestellkataloge mit
solchen Geschenken und für die Waren hinsichtlich ihrer Eignung als Geschenke.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, "Sendagift" sei für Unterricht überhaupt nicht beschreibend. Auch im übrigen fehle jeweils der Bezug zu Geschenken.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. September 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,
dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine
Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt
es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000,
722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the
Best). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen als an
andere Wortmarken zu stellen, denn bei einer Marke schließen sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig aus (BGH aaO - LOGO; GRUR
2001, 1150 - LOOK).
Die angemeldete Marke enthält die Aufforderung "send a gift" (Schick’ ein
Geschenk); trotzdem ist sie unterscheidungskräftig, weil es sich dabei um keine
gebräuchliche Aussage handelt, die der Verbraucher allein und stets als solche
aber nie als Marke aufnimmt und versteht.
Auch eine beschreibende Verwendung von "Sendagift" als Bezeichnung für Waren
und Geschenkversanddienste oder andere Dienstleistungen ist nicht nachweisbar.
Im Zusammenhang mit Geräten, Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial
sowie Computersoftware, Druckerzeugnissen, Schnitten, Bildern und Drucken
kann "Sendagift" allenfalls die Eignung als Geschenk andeuten, bei Papier die, ein
Geschenk damit verpacken zu können. Die Gesamtaussage "sende ein
Geschenk" übersteigt diesen Bedeutungsinhalt aber weit und erlangt somit Unterscheidungskraft.
Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen im Internet ist "Sendagift" keine allgemeine Aufforderung, mal wieder ein Geschenk zu versenden, sondern der Hinweis, dass mittels der angebotenen Dienstleistungen Geschenke versendet werden können. "Sendagift" enthält damit aber keine konkret dienstleistungsbezogene
Sachaussage. Eine Aufforderung zur Inanspruchnahme von Dienstleistungsangeboten ist keine unmittelbar beschreibende Angabe der Dienstleistungen selbst.
Zusammen mit dem fremdsprachigen Charakter und der Zusammenschreibung
ergibt dies einen wenn auch geringen aber ausreichenden Grad an Unterscheidungskraft.
Ohne eindeutig beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließt nämlich nur Marken von
der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im Verkehr eindeutig zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung
der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können (vgl.
BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).
Soweit der angemeldeten Marke allgemein die Aufforderung, Geschenke zu schikken, entnommen werden kann, vermag dies kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 – a la
Carte).
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Mitbewerber des
Anmelders, etwa im Bereich Geschenkservice, die Bezeichnung "Sendagift" zum
freien beschreibenden Gebrauch beim inländischen Warenvertrieb oder beim Ex-
und Import bzw. grenzüberschreitendem Dienstleistungsangebot benötigen.
Es ist auch – selbst aus dem englischen Sprachraum - keine Tendenz erkennbar,
"Sendagift" mit beschreibender Bedeutung zu verwenden, was ein sog. künftiges
Freihaltungsbedürfnis begründen könnte.
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Fa