Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 58/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 293.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
art-4u
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9
enthalten; magnetische und optische Datenträger;
Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke;
Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von
Tauschbörsen; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die
Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von
Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen
über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf; Organisation
und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich – je nach beanspruchter Ware bzw. Dienstleistung – die Marke lediglich in einer Sachangabe erschöpfe. "Art" sei auch im Inland als Kunst verständlich. art-4u bedeute somit "Kunst für dich". Die beanspruchten Waren seien entweder Kunst oder auf dem Gebiet der Kunsterziehung
einsetzbar. Im Kontext mit den Dienstleistungen erschöpfe sich die Marke in der
Benennung deren inhaltlichen Gegenstands.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Auffassung, dass die inländischen Verkehrskreise art-4u nicht zwingend im Sinne
von "Kunst für Dich" verstünden. "Art" sei ein deutsches Wort, etwa im Sinne von
"Sorte", und eine gängige Abkürzung von "Artikel". Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass die Marke von einer nicht zu vernachlässigender Zahl von Verbrauchern als einfache Abfolge von Zahlen und Ziffern wahrgenommen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr., vgl. BGH BlPMZ
2002, 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "art-4u" kann nicht ohne
weiteres ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen
werden.
Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Marke innerhalb der hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise, also auch bei den Teilen,
die die Fremdsprache Englisch nur rudimentär oder gar nicht kennen, bekannt ist
(vgl. BGH NJW-RR 1998, 1261 – Today). "Art" mit der Bedeutung "Kunst" ist im
Inland nicht so bekannt, dass ausgeschlossen werden kann, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) diese Bedeutung nicht kennen und tatsächlich an das deutsche Wort "Art" denken. Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrungsgemäß in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise
zu unterziehen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 408 - YES), ist erst recht nicht auszuschließen, dass die von der Markenstelle angenommene Gesamtaussage wegen
der nur für junge Verbraucher verständlichen Verwendung von "4" für "for" und "u"
für "you" von nicht unbeträchtlichen Verbraucheranteilen nicht nachvollzogen wird.
Eine hierfür notwendige umfassende Verbreitung einer derartigen Ausdrucksweise
konnte nicht festgestellt werden.
Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass "art-4u" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Auch bei der Eingabe
des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets ergaben sich keine Treffer
mit einer beschreibenden Verwendung. Ohne weitere Feststellungen verbietet sich
die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). "art-4u" hat keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Bei diesem
Schutzhindernis reicht es aus, wenn nicht unbeträchtliche Teile des inländischen
Verkehrs den Inhalt der Marke erfassen. Für die diesbezügliche Prüfung ist also
von der Bedeutung "Kunst für Dich" auszugehen. Aber auch in diesem Fall bleibt
offen, welches Merkmal mit "Kunst für Dich" beschrieben werden kann. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht konkret waren- bzw. dienstleistungsbezogenen, in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift
nicht (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Ko