Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.10.2002 – 26 W (pat) 30/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 13 771
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die ua für die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke"
eingetragene Marke 399 13 771
EUROSHOW
ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 1 058 724
EuroShop,
die für die Dienstleistungen
"Planung und/oder Veranstaltung von Messen, Ausstellungen,
Kongressen und Lehrveranstaltungen für Fachbesucher auf den
Gebieten des Messebaus, der Lager- und Ladeneinrichtung"
geschützt ist.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass die Frage nach dem Grad
der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen dahingestellt bleiben könne, denn selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Vergleichsmarken einen hinreichend großen Abstand ein. Aus diesem Grund könne auch
dahingestellt bleiben, ob die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung
ihres Zeichens glaubhaft gemacht habe. Die jüngere Kennzeichnung weise neben
dem übereinstimmenden Bestandteil "EURO" noch den weiteren Bestandteil
"SHOW" auf, wobei beide Zeichenteile einen Gesamtbegriff bildeten, der sich dem
Publikum auch ohne weiteres als solcher erschließe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der angesprochene Verkehr einem der beiden Worte keine mitprägende Wirkung beimessen sollte. Auch die Widerspruchsmarke "EuroShop"
werde nicht auf das Element "Euro" verkürzt, da sie ebenfalls einen einheitlichen
Gesamtbegriff darstelle. Gegen eine Verkürzung auf den Bestandteil "Euro" spreche außerdem dass es sich dabei um ein häufig verwendetes, beschreibendes
Werbekürzel handele. In ihrer Gesamtheit seien die Marken aber klanglich und
schriftbildlich hinreichend unterscheidbar. Trotz der Übereinstimmung im ersten
Wortteil weiche die jüngere Marke durch die Unterschiede in der weiteren Vokal-
und Konsonantenfolge deutlich von der Widerspruchsmarke ab, zumal beide Zeichen griffige und leicht erfassbare Bedeutungsgehalte aufwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zu dem erstmals
zusammen mit dem angefochtenen Beschluß zugesandten Nichtbenutzungseinwand legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Justiziars sowie weitere Unterlagen vor. Sie hält die beiderseitigen Kennzeichnungen weiterhin für verwechselbar. Die für die jüngere Marke "EUROSHOW" beanspruchte Dienstleistung
"Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke" umfasse die
Dienstleistungen "Planung und/oder Veranstaltung von Messen ... für Fachbesucher auf den Gebieten des Messebaus, der Lager- und Ladeneinrichtung", für die
die älteren Marke geschützt sei, und befinde sich somit in einem engen Ähnlichkeitsbereich zum Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke "EuroShop",
deren Kennzeichnungskraft überdurchschnittlich sei, da sie die weltgrößte Messe
ihrer Art bezeichne. Mit der Markenstelle sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Marken nicht in ihre
einzelnen Wortbestandteile aufspalten würden. Die prioritätsjüngere Marke unterscheide sich von der Widerspruchsmarke lediglich durch die Auswechslung des
letzten Buchstabens "p" durch den Buchstaben "W". Bei den langen, jeweils aus
acht Buchstaben bestehenden Zeichen falle dieser geringe Unterschied nur wenig
ins Gewicht. Der Buchstabe "W" werde bei üblicher Aussprache überhaupt nicht
gesprochen, so dass schon eine undeutliche Aussprache der Widerspruchsmarke
"EuroShop" ausreiche, um eine klangliche Identität der Marken und auch eine
hochgradige schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu bewirken. Angesichts dieser
Übereinstimmungen werde die Verwechslungsgefahr auch nicht durch die unterschiedlichen Sinngehalte ausgeschlossen.
Die Widersprechende, die ihren Widerspruch auf die Dienstleistung "Veranstaltung
von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke" beschränkt, beantragt insoweit
die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der
angegriffenen Marke.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen
und der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Er hält eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn aber die Widersprechende den erforderlichen Benutzungsnachweis geführt hätte und von einer überdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werde, sei eine
schriftbildliche oder klangliche Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen zu
verneinen, zumal die eindeutigen und sich aufdrängenden unterschiedlichen
Begriffsgehalte der Vergleichsmarken einer etwaigen Verwechslungsgefahr entgegenwirkten.
Da die Beschwerdeführerin erst zum jetzigen Zeitpunkt Benutzungsunterlagen
eingereicht habe, seien ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "EUROSHOW"
und der Widerspruchsmarke "EuroShop" keine Verwechslungsgefahr iSd § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 –
Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für
die "Veranstaltung von Messen" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "EuroShop", die als durchgesetztes Zeichen eingetragen wurde,
kann zugunsten der Widersprechenden als erhöht angenommen werden. Ebenso
wird davon ausgegangen, dass die von der Widersprechenden hierfür eingereichten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke belegen.
Die hiergegen von dem Inhaber der angegriffenen Marke erhobenen Einwände
können dahingestellt bleiben, denn auch bei einer unterstellten rechtserhaltenden
Benutzung der Widerspruchsmarke sind die an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken zu stellenden erheblichen Anforderungen erfüllt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichen ist grundsätzlich
auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl. EuGH aaO –
Sabèl/Puma, BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "EUROSHOW" und
"EuroShop" noch so deutlich voneinander ab, dass Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang ausgeschlossen sind: Zwar weisen beide Kennzeichnungen
den übereinstimmenden Bestandteil "Euro" auf; Aussprache und Sinngehalte der
nachfolgenden geläufigen englischsprachigen Ausdrücke "-SHOW"(= Schau, Ausstellung, gesprochen: schou") und "-Shop"(= Laden, Geschäft, gesprochen:
"schop") unterscheiden sich jedoch deutlich, denn "Shop" mit dem deutlichen Endungs-p wird im Vergleich zum am Ende offenen "SHOW" wesentlich geschlossener und kürzer ausgesprochen. Ein Verhören oder gar Verlesen ist deshalb trotz
gleicher Buchstaben- und Silbenzahl nicht zu befürchten, zumal die betreffenden
Messen oder Ausstellungen nicht für den allgemeinen Verkehr, sondern für Fachbesucher veranstaltet werden, die Kennzeichnungen üblicherweise mit größerer
Aufmerksamkeit als das breite Publikum begegnen (vgl. dazu Althammer/Ströbele,
Markengesetz 6. Aufl. § 9 Rdnr. 81 mwNachw.). Die ohne weiteres erfassbaren
abweichenden Begriffsgehalte von "SHOW" und "Shop" wirken etwaigen klanglichen Annäherungen zusätzlich klar entgegen.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht (vgl. dazu BGH
WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dem gemeinsamen Zeichenbestandteil "Euro" jeweils eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Als häufig verwendetes Kürzel für "Europa, europäisch" stellt dieser Bestandteil eine rein beschreibende Angabe dar,
weshalb der Verkehr keine Veranlassung hat, die beiden Kennzeichnungen auf
dieses Element zu verkürzen.
Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke war zurückzuweisen,
denn für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand kein Anlaß. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Ein Abweichen von diesem Grundsatz
wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Verhalten vorläge, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar Der Hinweis des Markeninhabers, dass die Widersprechende
erst in der Beschwerdeinstanz Unterlagen zur Benutzung ihrer Widerspruchsmarke eingereicht habe, rechtfertigt schon deshalb keine Kostenauferlegung, weil
dieser der Nichtbenutzungseinwand des Markeninhabers erst mit dem angefochtenen Beschluß übersandt wurde.
Albert
Eder
Kraft
Bb