Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.10.2002 – 32 W (pat) 121/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 91 545.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 durch den Richter Dr. Albrecht als
Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen
Veröffentlichung von Arbeiten aus dem Gebiet der Algesiologie; Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie;
Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Dokumentationen, auch auf elektronischem Wege; Veranstaltung
von Kongressen und Tagungen im Gesundheitswesen
ist die Wortmarke
DRESDNER SCHMERZTAG.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur unmittelbar beschreibende Angaben unterliegen, was bei den hier beanspruchten
Dienstleistungen nicht der Fall sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Marke ist gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift besteht ein Schutzhindernis für Marken, die ausschließlich
aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Dienstleistungen dienen können.
"DRESDNER SCHMERZTAG" besteht aus der geographischen Angabe
"DRESDNER" und dem Wort "SCHMERZTAG". Soweit die Veranstaltung von
Kongressen und Tagungen im Gesundheitswesen beansprucht wird, bezeichnet
"SCHMERZTAG" ein Merkmal der Dienstleistung, nämlich das Kongress- bzw.
Tagungsthema. So hat bereits die Markenstelle auf die
Internetseiten
www.charite.de und www.yavivo.de hingewiesen, wo dieser Begriff zur Bezeichnung des Tagungsthemas verwendet wird. Bei den übrigen (ergänzenden) Dienstleistungen, der Veröffentlichung von Arbeiten aus dem Gebiet der Algesiologie
(dem Wissenschaftsgebiet, das sich mit dem Schmerz, seinen Ursachen, Erscheinungsweisen und seiner Bekämpfung befasst), der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die
Algesiologie sowie der Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen,
Dokumentationen und Zeitschriften, kann "Schmerztag" ebenfalls zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale dienen; auch hier erschöpft sich der Markenbegriff in einer
Bezeichnung des Inhalts in der Weise, dass sich die Dienstleistungen mit der Veranstaltung bzw. den Ergebnissen eines Schmerztags befassen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
br/Fa