Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 02.10.2002 – 32 W (pat) 42/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 64 321.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Oktober 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

und Richterin Bayer

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Look and Feel

Die Anmeldung der Wortmarke

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 für

Papier, soweit in Klasse 16 enthalten,

zurückgewiesen, weil die Aufforderungen, zu schauen und zu fühlen, bei Papier,

dessen Strukturen, Wasserzeichen etc. man sehen und spüren könne, ein nicht

unterscheidungskräftiger Werbeslogan sei. Die englischen Wörter verstehe jeder.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, "Look and Feel" fordere dazu auf, sich ein Produkt in jeglicher Beziehung

sinnlich zu vergegenwärtigen, ob physisch oder emotional sei völlig offen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.

Der Senat hat dem Anmelder zur Stellungnahme Fundstellen übersandt, in den

"Look and Feel" im Zusammenhang mit graphischen Oberflächen mit unterschiedlichem Look & Feel (Windows, Java ... / Befehle [look and feel] und [Look and Feel

setzen]), mit Browsern (to create consistency of the "Look and Feel" between all

browsers), mit Urheberrechten (am "look and feel" von TETRIS), mit Homepages

(TU Wien: "ein neues Look-and-Feel für die TU-Website"), mit Textverarbeitungsprogrammen ("Abiword ..., die im "Look and Feel" den Vergleich mit ... nicht zu

scheuen braucht"), mit EDV-Geräten, deren "Look & Feel" verbessert wurde und

mit einer Flugbuchungsmaschine "im Look and Feel von Volkswagen".

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht jedenfalls das Eintragungshindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verhindert die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nach Art und Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).

Um eine solche Angabe handelt es sich nach den Feststellungen des Senats, die

dem Anmelder zur Stellungnahme vorgelegt wurden. "Look and Feel" ist eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage und damit ein Merkmal, weil es

das Aussehen von Papier beschreibt und, wie sich dieses anfühlt. Beides sind für

den Verkehr bedeutsame Eigenschaften, da die Papierqualität (Farbe, Bütten,

Struktur etc.) den Wert eines Dokuments (Urkunden) oder die Wertschätzung des

Schreibenden für den Empfänger zum Ausdruck bringen kann.

Damit ist "Look and Feel" für die Mitbewerber des Anmelders zur freien Verwendung auch im Export/Import-Bereich freizuhalten.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Hu