Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.10.2002 – 30 W (pat) 225/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke IR 671 249 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist international registriert unter der Nr 671 249 unter anderem für

"Tous produits métalliques pour

l’accrochage,

l’agrafage,

l’assemblage, l’attache, le clavetage, le clipage, la fermerture, la

fixation, l’immobilisation, la jonction, la liaison, le pincement, la

suspension, le serrage élastique, le verouillage, le vissage

d’éléments de construction entre eux.

Für diese Marke ist die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland beantragt worden. Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der Wortmarke

2 046 120

Rapid,

eingetragen am 30. September 1993 nach Teillöschung noch für

"Metall-, Guß- und Schmiedeteile für Fahrzeuge, für Sondermüllbehälter, für Fahrzeugarmaturen und für Sportgeräte; Scharniere,

Verschlüsse und Rungen als Metall-, Guß- und Schmiedeteile für

Fahrzeuge, für Kofferaufbauten und für Container".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zunächst mit Beschluß vom 14. Februar 2000 u.a. diesem Widerspruch hinsichtlich

der Waren der Klasse 6 stattgegeben im übrigen jedoch zurückgewiesen. Gegen

diesen Beschluß haben die Bevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen

Marke Erinnerung eingelegt.

Der entsprechende Schriftsatz lautet (auszugsweise):

01760-98 Ra/Z/gw

R… S.A. ./. H… GmbH

wegen Widerspruch gegen IR 671 249 RAPID

IR 671 249/6 Wz

Wir legen hiermit namens und im Auftrag der Inhaberin der DE-Marke 1 187 119

"RapidClip" gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

vom

14. Februar 2000, uns zugestellt am 24. Februar 2000, das Rechtsmittel der

Erinnerung

ein.

Die Widersprechende hält diese Erinnerung für unzulässig, da sie nicht für die Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegt sei, für die weitere Widersprechende

jedoch keine Vollmacht vorliege.

Auf die Erinnerung hin wurde der Erstbeschluß durch die Markenstelle für

Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes teilweise mit Beschluß vom

6. August 2001 bestätigt und insoweit die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, angesichts der gegebenen Identität

der Markenwörter komme es nur auf die Warenähnlichkeit innerhalb der Warenklasse 6 an. Diese sei gegeben, denn auch wenn die Waren der Widerspruchsmarke in ihrer Zweckbestimmung begrenzt seien, seien sie vom Warenverzeichnis

der angegriffenen Marke umfaßt.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die

Markenstelle habe zutreffend erkannt, daß die Waren der Widerspruchsmarke in

ihrer Zweckbestimmung begrenzt seien, jedoch unzutreffend darauf hingewiesen,

daß die Waren der Widerspruchsmarke durch das Verzeichnis der um Schutz

nachsuchenden IR-Marke erfaßt würden. Vor allen Dingen sei der unterschiedliche Vertriebsweg der einander gegenüberstehenden Waren nicht hinreichend beachtet worden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Februar 2000 und vom

6. August 2001 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke

2 046 120 vollumfänglich zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke erklärte in der mündlichen Verhandlung,

die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke derzeit nicht zu bestreiten.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamtes sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.

Das die Erinnerung nach dem Wortlaut des Erinnerungsschriftsatzes in Namen

der Inhaberin der Marke 1 187 119 eingelegt worden ist, hatte nicht die Wirkung,

dass entweder seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Erinnerung

eingelegt oder überhaupt kein zulässiges Erinnerungsverfahren eingeleitet worden

war.

Die Markenstelle hat die Erinnerung zu Recht als durch die Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegt behandelt. Zwar hat die Inhaberin der angegriffenen

Marke unter der Bezeichnung einer weiteren Widersprechenden mit Schriftsatz

vom 20. März 2000 Erinnerung gegen den Erstbeschluß der Markenstelle eingelegt. Das hinter der Bezeichnung "Inhaberin" angegebene Zeichen ist zwar nicht

das der angegriffenen Marke und hier auch nicht ohne weiteres als Schreibversehen erkennbar, weil es sich um eine Marke einer weiteren Widersprechenden

handelte, die ebenfalls am Verfahren beteiligt und auch beschwert war.

Allerdings ist auch dieser Schriftsatz auslegungsfähig und dabei auch zu berücksichtigen, dass bei der Markenstelle auch die Verfahrensakten vorliegen, so dass

sie bei Zweifelsfragen mit zur Auslegung des tatsächlich Gewollten zur Verfügung

stehen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Erinnerungsschriftsatz

auch in einem anderen Rechtsmittelverfahren, insbesondere als Berufung, für die

zudem eigene strenge gesetzliche Vorgaben bestehen (zur möglichen Auslegung

in diesen Fällen vgl. Thomas/Putzo, 23. Aufl. ZPO, § 518 Rdn 15) umgedeutet

werden könnte.

Diese Auslegung ergibt, dass die Erinnerung für die Inhaberin der angegriffenen

Marke eingelegt worden ist. Hierfür spricht zunächst, dass die übrigen Angaben im

Erinnerungsschriftsatz in diese Richtung weisen. Zum einen nämlich sind an der

Stelle, an der üblicherweise die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens genannt

werden, als Beteiligte nur die Inhaberin der angegriffenen Marke und die Widersprechende genannt, der die Marke 2 046 120 gehört. Hinzu kommt, dass das Zeichen 1 187 119 mit der Bezeichnung "Inhaberin der DE-Marke.." genannt ist, also

der Bezeichnung, die üblicherweise für den Beteiligten auf der angriffenen Seite

verwendet wird, während die Beteiligtenrolle von Widersprechenden in aller Regel

mit Widersprechende und nicht mit Markeninhaber angegeben wird.

Hinzu kommt, dass im Verfahren alle Beteiligten anwaltschaftlich vertreten waren,

so dass einem plötzlichen Mandatswechsel durch den Anwalt der Inhaberin der

angegriffenen Marke hinüber zur Seite der weiteren Widersprechenden standeswie auch sogar strafrechtliche Gesichtspunkte entgegenstanden.

All dies ließ bei vernünftiger Würdigung einen Mandatswechsel als so unwahrscheinlich erscheinen, daß die Markenstelle wie auch die Widersprechende die

Einlegung der Erinnerung ohne weiteres der richtigen Partei zuordnen konnte.

Soweit die Widersprechende nur Zweifel verlautbart, dass die Erinnerung für die

weitere Widersprechende wirksam eingelegt worden sein soll, gaben ihr diese

Zweifel auch ausreichend Anhaltspunkte, um den Erinnerungsschriftsatz zutreffend auslegen zu können.

2.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da auch nach

Auffassung des Senats zwischen den Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter umfassender Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der

Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (stRspr, vgl EuGH, MarkenR

1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 - 3-

Streifen-Kennzeichnung). Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/-

TISSERAND).

In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.

Nach der - infolge der Nichtaufrechterhaltung der Einrede der mangelnden Benutzung - maßgeblichen Registerlage sind die Waren der Widerspruchsmarke mit

den der angegriffenen Marke zumindest eng benachbart. Die Widerspruchsmarke

ist geschützt für "Metall-, Guß- und Schmiedeteile für Fahrzeuge, für Sondermüllbehälter, für Fahrzeugarmaturen und für Sportgeräte; Scharniere, Verschlüsse

und Rungen als Metall-, Guß- und Schmiedeteile für Fahrzeuge, für Kofferaufbauten und für Container". Demgegenüber beansprucht die schutzsuchende IR-

Marke Schutz für "Gegenstände aus Metall zum Befestigen, Klammern, Montieren,

Verbinden, Verschließen, Festmachen, Festkneifen, Aufhängen, Einspannen, Verriegeln oder zum Verschrauben von Gegenständen miteinander". Solche metallischen Verbindungs- oder Befestigungsteile spielen auch im Fahrzeugbau eine erhebliche Rolle, so dass der spezielle Einsatzbereich der Waren der angegriffenen

Marke markenrechtlich jedenfalls zu keinem ins Gewicht fallenden Warenabstand

führt. Zwischen den beiderseitigen Waren besteht daher möglicherweise teilweise

Warenidentität, jedenfalls aber insgesamt ein nicht ins Gewicht fallender Warenabstand, weil die Waren nach allen maßgebenden Kriterien einander sehr weit

angenähert sind.

Die danach an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu

stellenden strengen Anforderungen hält diese weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht ein, so daß Verwechslungsgefahr besteht. Die Marken sind

nämlich klanglich identisch und auch schriftbildlich selbst dann nahezu deckungsgleich, wenn man der bei der angegriffenen Marke gewählten Schriftart eine gewisse Individualität zuerkennen sollte.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu

Abb. 1