Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.10.2002 – 30 W (pat) 225/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke IR 671 249 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist international registriert unter der Nr 671 249 unter anderem für
"Tous produits métalliques pour
l’accrochage,
l’agrafage,
l’assemblage, l’attache, le clavetage, le clipage, la fermerture, la
fixation, l’immobilisation, la jonction, la liaison, le pincement, la
suspension, le serrage élastique, le verouillage, le vissage
d’éléments de construction entre eux.
Für diese Marke ist die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland beantragt worden. Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der Wortmarke
2 046 120
Rapid,
eingetragen am 30. September 1993 nach Teillöschung noch für
"Metall-, Guß- und Schmiedeteile für Fahrzeuge, für Sondermüllbehälter, für Fahrzeugarmaturen und für Sportgeräte; Scharniere,
Verschlüsse und Rungen als Metall-, Guß- und Schmiedeteile für
Fahrzeuge, für Kofferaufbauten und für Container".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zunächst mit Beschluß vom 14. Februar 2000 u.a. diesem Widerspruch hinsichtlich
der Waren der Klasse 6 stattgegeben im übrigen jedoch zurückgewiesen. Gegen
diesen Beschluß haben die Bevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen
Marke Erinnerung eingelegt.
Der entsprechende Schriftsatz lautet (auszugsweise):
01760-98 Ra/Z/gw
R… S.A. ./. H… GmbH
wegen Widerspruch gegen IR 671 249 RAPID
IR 671 249/6 Wz
Wir legen hiermit namens und im Auftrag der Inhaberin der DE-Marke 1 187 119
"RapidClip" gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom
14. Februar 2000, uns zugestellt am 24. Februar 2000, das Rechtsmittel der
Erinnerung
ein.
Die Widersprechende hält diese Erinnerung für unzulässig, da sie nicht für die Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegt sei, für die weitere Widersprechende
jedoch keine Vollmacht vorliege.
Auf die Erinnerung hin wurde der Erstbeschluß durch die Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes teilweise mit Beschluß vom
6. August 2001 bestätigt und insoweit die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, angesichts der gegebenen Identität
der Markenwörter komme es nur auf die Warenähnlichkeit innerhalb der Warenklasse 6 an. Diese sei gegeben, denn auch wenn die Waren der Widerspruchsmarke in ihrer Zweckbestimmung begrenzt seien, seien sie vom Warenverzeichnis
der angegriffenen Marke umfaßt.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die
Markenstelle habe zutreffend erkannt, daß die Waren der Widerspruchsmarke in
ihrer Zweckbestimmung begrenzt seien, jedoch unzutreffend darauf hingewiesen,
daß die Waren der Widerspruchsmarke durch das Verzeichnis der um Schutz
nachsuchenden IR-Marke erfaßt würden. Vor allen Dingen sei der unterschiedliche Vertriebsweg der einander gegenüberstehenden Waren nicht hinreichend beachtet worden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Februar 2000 und vom
6. August 2001 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke
2 046 120 vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke erklärte in der mündlichen Verhandlung,
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke derzeit nicht zu bestreiten.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
Das die Erinnerung nach dem Wortlaut des Erinnerungsschriftsatzes in Namen
der Inhaberin der Marke 1 187 119 eingelegt worden ist, hatte nicht die Wirkung,
dass entweder seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Erinnerung
eingelegt oder überhaupt kein zulässiges Erinnerungsverfahren eingeleitet worden
war.
Die Markenstelle hat die Erinnerung zu Recht als durch die Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegt behandelt. Zwar hat die Inhaberin der angegriffenen
Marke unter der Bezeichnung einer weiteren Widersprechenden mit Schriftsatz
vom 20. März 2000 Erinnerung gegen den Erstbeschluß der Markenstelle eingelegt. Das hinter der Bezeichnung "Inhaberin" angegebene Zeichen ist zwar nicht
das der angegriffenen Marke und hier auch nicht ohne weiteres als Schreibversehen erkennbar, weil es sich um eine Marke einer weiteren Widersprechenden
handelte, die ebenfalls am Verfahren beteiligt und auch beschwert war.
Allerdings ist auch dieser Schriftsatz auslegungsfähig und dabei auch zu berücksichtigen, dass bei der Markenstelle auch die Verfahrensakten vorliegen, so dass
sie bei Zweifelsfragen mit zur Auslegung des tatsächlich Gewollten zur Verfügung
stehen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Erinnerungsschriftsatz
auch in einem anderen Rechtsmittelverfahren, insbesondere als Berufung, für die
zudem eigene strenge gesetzliche Vorgaben bestehen (zur möglichen Auslegung
in diesen Fällen vgl. Thomas/Putzo, 23. Aufl. ZPO, § 518 Rdn 15) umgedeutet
werden könnte.
Diese Auslegung ergibt, dass die Erinnerung für die Inhaberin der angegriffenen
Marke eingelegt worden ist. Hierfür spricht zunächst, dass die übrigen Angaben im
Erinnerungsschriftsatz in diese Richtung weisen. Zum einen nämlich sind an der
Stelle, an der üblicherweise die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens genannt
werden, als Beteiligte nur die Inhaberin der angegriffenen Marke und die Widersprechende genannt, der die Marke 2 046 120 gehört. Hinzu kommt, dass das Zeichen 1 187 119 mit der Bezeichnung "Inhaberin der DE-Marke.." genannt ist, also
der Bezeichnung, die üblicherweise für den Beteiligten auf der angriffenen Seite
verwendet wird, während die Beteiligtenrolle von Widersprechenden in aller Regel
mit Widersprechende und nicht mit Markeninhaber angegeben wird.
Hinzu kommt, dass im Verfahren alle Beteiligten anwaltschaftlich vertreten waren,
so dass einem plötzlichen Mandatswechsel durch den Anwalt der Inhaberin der
angegriffenen Marke hinüber zur Seite der weiteren Widersprechenden standeswie auch sogar strafrechtliche Gesichtspunkte entgegenstanden.
All dies ließ bei vernünftiger Würdigung einen Mandatswechsel als so unwahrscheinlich erscheinen, daß die Markenstelle wie auch die Widersprechende die
Einlegung der Erinnerung ohne weiteres der richtigen Partei zuordnen konnte.
Soweit die Widersprechende nur Zweifel verlautbart, dass die Erinnerung für die
weitere Widersprechende wirksam eingelegt worden sein soll, gaben ihr diese
Zweifel auch ausreichend Anhaltspunkte, um den Erinnerungsschriftsatz zutreffend auslegen zu können.
2.
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da auch nach
Auffassung des Senats zwischen den Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter umfassender Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der
Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (stRspr, vgl EuGH, MarkenR
1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 - 3-
Streifen-Kennzeichnung). Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/-
TISSERAND).
In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.
Nach der - infolge der Nichtaufrechterhaltung der Einrede der mangelnden Benutzung - maßgeblichen Registerlage sind die Waren der Widerspruchsmarke mit
den der angegriffenen Marke zumindest eng benachbart. Die Widerspruchsmarke
ist geschützt für "Metall-, Guß- und Schmiedeteile für Fahrzeuge, für Sondermüllbehälter, für Fahrzeugarmaturen und für Sportgeräte; Scharniere, Verschlüsse
und Rungen als Metall-, Guß- und Schmiedeteile für Fahrzeuge, für Kofferaufbauten und für Container". Demgegenüber beansprucht die schutzsuchende IR-
Marke Schutz für "Gegenstände aus Metall zum Befestigen, Klammern, Montieren,
Verbinden, Verschließen, Festmachen, Festkneifen, Aufhängen, Einspannen, Verriegeln oder zum Verschrauben von Gegenständen miteinander". Solche metallischen Verbindungs- oder Befestigungsteile spielen auch im Fahrzeugbau eine erhebliche Rolle, so dass der spezielle Einsatzbereich der Waren der angegriffenen
Marke markenrechtlich jedenfalls zu keinem ins Gewicht fallenden Warenabstand
führt. Zwischen den beiderseitigen Waren besteht daher möglicherweise teilweise
Warenidentität, jedenfalls aber insgesamt ein nicht ins Gewicht fallender Warenabstand, weil die Waren nach allen maßgebenden Kriterien einander sehr weit
angenähert sind.
Die danach an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu
stellenden strengen Anforderungen hält diese weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht ein, so daß Verwechslungsgefahr besteht. Die Marken sind
nämlich klanglich identisch und auch schriftbildlich selbst dann nahezu deckungsgleich, wenn man der bei der angegriffenen Marke gewählten Schriftart eine gewisse Individualität zuerkennen sollte.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu
Abb. 1