Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 28 W (pat) 10/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 32 447.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 2 vom 2. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes
SEIDENSTAR
als Marke für die Waren
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Beizen
in das Markenregister beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung für alle Waren außer für "Beizen" mit der Begründung zurückgewiesen, das beanspruchte Markenwort weise nur darauf hin, dass es sich bei den
Waren um ein Spitzenprodukt für eine seidige Oberfläche handle. Es fehle deshalb die notwendige Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Kombination aus einem deutschen und einem englischen Wort (Star) stelle eine erkennbare Abweichung von der üblichen Ausdrucksweise dar und begründe deshalb die
Schutzfähigkeit. Die Wortverbindung sei neu und die beschreibenden Anklänge
allenfalls mittelbar, was für eine Schutzversagung aber nicht ausreiche.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung des Wortes SEIDENSTAR für
die angemeldeten Waren weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz, noch das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen, so dass
dem Eintragungsantrag gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz stattzugeben
war.
Ob die Bezeichnung einer Ware geeignet ist, diese derart zu kennzeichnen, dass
damit ihre Ursprungsidentität gewährleistet ist, richtet sich allein nach der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs
zugunsten der Unterscheidungskraft sind Feststellungen dahingehend zu treffen,
ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis oder eine
bloße warenbeschreibende Angabe erblickt (ständige Rechtsprechung des BGH,
zB MarkenR 2001, 408 – INDIVIDUELLE; MarkenR 2002, 291 –Zahl 1; MarkenR
2002, 285 – B-2 alloy; GRUR 2002, 1073 – BONUS II). Die vorliegenden Produkte
richten sich an den Durchschnittsverbraucher, einem Verkehrskreis also, der sich
im Zusammenhang mit Kennzeichnungen keine besonderen Gedanken zu deren
etwaigen Aussagegehalt macht, sondern eine Marke – insbesondere dann, wenn
sie entsprechend herausgestellt ist – als solche hinnimmt, ohne deren Sinn zu
hinterfragen. Erst wenn eine Kennzeichnung unzweideutig und unmittelbar eine für
den Verbraucher maßgebliche Funktion der Ware beschreibt, wird der Verbraucher in ihr keine das Produkt identifizierende Kennzeichnung sehen. Soweit auch
nach Durchführung von Ermittlungen Zweifel verbleiben, ob ein Zeichen auf den
Verbraucher kennzeichnend oder unmittelbar beschreibend wirkt, sind diese
Zweifel wegen des Eintragungsanspruches gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG
zugunsten der Schutzsuchenden zu werten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Anmeldung im vorliegenden Fall
die Eintragung nicht versagt werden. Bei der Bewertung einer angemeldeten
Marke muss von den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Produktsektor ausgegangen werden. Farben und Lacken der hier relevanten Art werden
üblicherweise mit "Seidenglanzlack", "Buntlack seidenmatt", "Seidenweiß", "Seidencolor", "Samtacryl", "Innenseidenglanz", "Aquamatt", usw. bezeichnet. Das
Wort "Seidenstar" ist hingegen ausschließlich bei Produkten der Anmelderin bzw
der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Fa. G… zu finden. Es steht außer Frage,
dass das Zeichen ein plakativer Hinweis auf ein "Spitzenprodukt für seidige Oberfläche" ist (und eine Eigentümlichkeit wegen der Kombination eines deutschen und
englischen Begriffs nicht vorliegt, denn "Star" gehört längst zum deutschen Wortschatz), dies allein genügt aber nicht, um die Unterscheidungskraft im Sinne des
Markengesetzes zu verneinen. Der Sinngehalt muss vom Verbraucher vielmehr
unmittelbar und unzweideutig erfasst werden und insoweit bestehen hier letzte
Zweifel. Das Wort Seidenstar bezeichnet einen (wohl wenig bekannten) Vogel,
eine Star-art, auch "amerikanische Drossel" genannt. Eine Nachschau im Internet
und in Lexika erbrachte ansonsten keine Treffer, lediglich ein Hersteller für Pinsel
zur Seidenmalerei bezeichnet einen Pinsel mit Seidenstar. Eine beschreibende
Verwendung des Wortes auf dem Farben- und Lackmarkt fand sich nicht. Zwar
können auch Wortneuschöpfungen eindeutig beschreibend sein, die Anforderungen an den Nachweis des beschreibenden Gehalts sind dann aber erhöht. Auch
wenn hier einfachste Worte kombiniert wurden, so ist doch letztlich ein Gesamtbegriff entstanden, der neu ist und keinen unmittelbaren, eindeutigen Sachbezug
auf die Waren vermittelt. Wer die Vogelart kennt, wird in dem Zeichen einen
phantasievollen Hinweis auf den grauen und kaum seidig glänzenden Star sehen,
der andere – weit überwiegende – Teil der Verbraucher wird in der Marke eine
zwar eher phantasielose und wenig aussagekräftige, letztlich aber doch hinreichend unterscheidungskräftige, weil singuläre, Kennzeichnung erblicken. Das genügt um eine Unterscheidungskraft zu bejahen.
Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gegenüber. Der Umstand allein, dass die Anmelderin
selbst dieses Wort erfunden hat und verwendet, reicht noch nicht aus, um ein
Freihaltebedürfnis zu bejahen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8
Rdn 143, 21). Hinzu kommen muss, dass der beschreibende Aussagegehalt derart eindeutig ist, dass er sich zur Sachangabe für die beanspruchten Waren derzeit oder in absehbarer Zukunft eignet. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn obwohl es schon seit Jahrzehnten seidenmatte Farben und
Lacke gibt und das Wort Star weithin werbend eingesetzt wird, so wurde "Seidenstar" auf dem betreffenden Warengebiet bisher nicht benötigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zeit etwa ändern würde, sind nicht erkennbar.
Die Marke ist deshalb schutzfähig. Der Schutz der Marke erstreckt sich aber allein
auf den Gesamtbegriff und es können Rechte weder aus "Seiden" noch aus "Star"
(einem insbesondere auf diesem Warengebiet werbeüblichen Hinweis auf ein
Spitzenprodukt, zB STAR WEISS von Nordost, STAR DIN Innenfarbe und STAR
PREMIUM von ISARTALER vgl Internet baumarkt-pklein.de/farben) geltend gemacht werden.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb