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BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 29 W (pat) 185/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 22 962.3

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 9. Oktober 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,

die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2000 und

vom 31. August 1999 werden aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e :

I.

"Atlantic Crossing"

soll für die Dienstleistung "Telekommunikation" in das Markenregister eingetragen

werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Erstbeschluss vom

31. August 1999 ausgeführt, dass sich das Zeichen als freizuhaltende Angabe

erweise, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der angemeldeten Ware dienen könne. Die Bestandteile der Marke "Atlantic" und "Crossing" gehörten zu den Trivialwörtern der ersten in Deutschland gelehrten Fremdsprache Englisch, die auf dem vorliegenden Gebiet Fachsprache sei. Die Marke in

ihrer Gesamtheit habe die Bedeutung "Atlantik-Überquerung". Damit bringe das

sprachüblich gebildete Zeichen eindeutig zum Ausdruck, dass die Anmelderin die

Dienstleistung der Telekommunikation über den Atlantik, d. h. nach Amerika,

erbringe. Im übrigen werde entgegen der Auffassung der Anmelderin der Begriff

"Crossing" nicht nur im Zusammenhang mit dem Transport von Personen, sondern

auch als Oberbegriff auf dem Gebiet der Elektronik verwendet. Da der Verkehr in

dem angemeldeten Begriff lediglich eine Bestimmungsangabe erblickte, fehle der

Marke auch jegliche Unterscheidungskraft. Die hiergegen gerichtete Erinnerung

wurde, da sie von der Anmelderin nicht begründet worden war, mit Beschluss vom

22. Februar 2000 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die

angemeldete Marke über das notwendige Maß an Unterscheidungskraft verfüge.

Die deutsche Übersetzung des Begriffs "Crossing" laute "Überquerung", für "seacrossing" "Überfahrt", im übrigen "Übergang, Kreuzung". Alleine die letztgenannte

Bedeutung sei als Bestandteil des Trivialwortschatzes allgemein bekannt. Die meisten Deutschen würden die Marke nicht als "Atlantiküberquerung", sondern als

"Atlantikkreuzung" verstehen. Auch den Teilen des inländischen Verkehrs, die die

Marke korrekt als "Atlantiküberquerung" übersetzen würden, stünden zahlreiche

Interpretationsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Hinblick auf neueste Technologien

sei die Bedeutung des altmodischen Begriffs erst durch Transferleistungen zu

ermitteln. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Bedeutungen eigne sich der Begriff

"Atlantic Crossing" nicht als beschreibender Hinweis. Eine Werbung damit, dass

auch mit Teilnehmern jenseits des Atlantik telefoniert werden kann, wäre als Herausstellung einer Selbstverständlichkeit wenig wirkungsvoll. Als "sonstiger bedeutsamer Umstand" werde die Marke daher nicht benötigt.

Ihren Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen.

Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der angemeldeten Marke

weder das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das

des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und

unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede,

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Daran fehlt es

im vorliegenden Fall. Der erste Markenbestandteil "Atlantic" ist auch in der hier

gewählten englischen Schreibweise ohne weiteres als Hinweis auf den Atlantik verständlich. "Crossing" gehört mit der Bedeutung "Überfahrt" zum englischen Grundwortschatz (Langenscheidt Grundwortschatz Englisch 1999).

Daraus folgt, dass die hier angesprochenen breiten Abnehmerkreise die Wortfolge in erster Linie als "Atlantiküberfahrt" und in zweiter Linie gegebenenfalls

noch als "Atlantiküberquerung" verstehen. Aufgrund des Zusammenhangs mit

dem atlantischen Ozean liegen die weiteren von der Anmelderin genannten

theoretisch denkbaren Übersetzungen mit "Atlantikkreuzung" oder "Atlantik-

Übergang" fern. Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, wird

"Atlantic Crossing" allgemein der tatsächlichen Bedeutung der Wortfolge entsprechend auch nur mit Schiffs- oder Flugreisen über den Atlantik in Verbindung gebracht. Für die hier beanspruchte Dienstleistung Telekommunikation

besitzen "Atlantiküberfahrt" oder "Atlantiküberquerung" keinen im Vordergrund

stehenden sachbeschreibenden Inhalt. Dass Telekommunikation weltweit,

d. h. auch über den Atlantik erbracht wird, ist - worauf die Anmelderin zu

Recht hinweist – eine Selbstverständlichkeit. Anhaltspunkte dafür, dass diese

Selbstverständlichkeit oder weitere der Telekommunikation zuzuordnende

Dienstleistungen durch "Atlantic Crossing" korrekt bzw. konkret beschrieben

würden, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht, dass das "sprachüblich

gebildete Zeichen eindeutig zum Ausdruck bringe, dass die Anmelderin die

Dienstleistung der Telekommunikation über den Atlantik, d. h. nach Amerika,

erbringe". Die einzige Verbindung mit Telekommunikation überhaupt konnte

bei der von der Anmelderin stammenden Verwendung der angemeldeten

Wortfolge für ihre unterseeischen Transatlantikkabel nachgewiesen werden.

Unabhängig davon, dass es sich gerade nicht um eine Überquerung des

Atlantik, sondern um ein am Meeresboden verlaufende IP-basiertes Faseroptiknetzwerk handelt, wird ein derartiger Hightech-Bestandteil eines globalen

Netzwerks nicht sprachüblich mit "Atlantic Crossing" bezeichnet. Der Verkehr

wird das Zeichen allenfalls als verschlüsselten Hinweis auffassen, mit dem

über eine blumige Umschreibung erst durch weitere Gedankenschritte der

Schluss auf Telekommunikationsverbindungen mit Amerika gezogen werden

kann. Der Wortfolge kann daher insgesamt die Unterscheidungskraft nicht

abgesprochen werden.

2. Bei dieser Sachlage unterliegt "Atlantic Crossing" auch keinem Freihaltungsbedürfnis. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nur solche Zeichen von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR

2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999,

988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke keine klare Aussage in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung zugeordnet werden. Die angemeldete Marke erlaubt

allenfalls allgemeine, diffuse Assoziationen. Anhaltspunkte dafür, dass Dritte

gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Wortfolge für Telekommunikation haben könnten, sind

somit nicht ersichtlich.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Fa