Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 29 W (pat) 303/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 44 647.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Oktober 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,
die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
Knüller-Box
ist für die Dienstleistungen der Klasse
35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und
Telekommunikation
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung auf der Grundlage der Beanstandung wegen bestehender absoluter
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG durch Formularbeschluß vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe
aus dem Begriff „Knüller“ als etwas, was Aufsehen errege, und der englischen Abkürzung „Box“ für Lautsprecherbox, die je für sich gesehen schutzunfähig seien
und auch keine schutzfähige Gesamtmarke ergeben. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis, dass diese per Telefon in aufsehenerregender Qualität erbracht werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist auf die Eintragung der Bezeichnung „Knüller-Ball“ und trägt vor, die angemeldete Marke beschreibe keinesfalls ausschließlich Dienstleistungen, die über das Telefon erbracht
werden. Auch gehe es bei dem Begriff „Box“ nicht um eine Lautsprecherbox, sondern um ein Leistungspaket der Anmelderin beispielsweise mit Handy und debitel
D2-Karte. Der Begriff „Box“ sei sinnbildlich für die verschiedenen Leistungen der
Anmelderin zu verstehen und die Bezeichnung insgesamt nicht rein beschreibend.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldet Marke ist weder wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft noch als freizuhaltende beschreibende Angabe von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen
(§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Die Markenstelle hat zwar den Begriff „Knüller“ und eine der möglichen Bedeutungen des weiteren Markenbestandteils „Box“ zutreffend wiedergegeben. Der Aussage, daß sich daraus für die Gesamtbezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Hinweis ergebe, diese würden
über das Telefon in aufsehenerregender Qualität erbracht, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
Auf der anderen Seite kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Bezeichnung nicht darauf an, welche Überlegungen für die Anmelderin bei der Wahl der angemeldeten Wortverbindung maßgeblich waren. Entscheidungserheblich ist bei einer neuen Wortverbindung vielmehr, ob der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den Dienstleistungen der Anmeldung nach
dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsinhalt zugeordnet wird, der den Verkehr veranlaßt,
die angemeldete Bezeichnung ohne analysierende Gedankenschritte lediglich als
Sachhinweis zu sehen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal zu
verstehen (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 420 RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION m.w.N., zuletzt BGH BlPMZ 2002, 463 - Bar jeder Vernunft).
Das ist hier nicht der Fall. Denn die angemeldete Bezeichnung „Knüller-Box“ ergibt
aus sich selbst heraus für das angesprochene breite Publikum, an das sich die
Dienstleistungen richten können, keine ohne weiteres erkennbare sinnvolle Gesamtaussage, die die zu erbringenden Dienstleistungen beschreibt. Zum einen ist
hierbei zu berücksichtigen, daß der Begriff „Knüller“ in der Regel in Aussagen wie
„Das ist ein echter Knüller“ uä als Einzelwort auftritt. Geläufige Wortverbindungen
mit „Knüller“, an denen sich der Verkehr für das Sinnverständnis orientieren
könnte, sind nicht gebräuchlich, so daß die angemeldete Bezeichnung schon als
solche ungewöhnlich erscheint, mag sie auch den Sprachregeln entsprechend aus
zwei Substantiven zusammengesetzt sein. Hinzu kommt, daß das Wort „Box“ eine
Reihe unterschiedlicher Bedeutungen hat, die sich sämtlich auf Gegenstände und
nicht auf Dienstleistungen beziehen (z.B. Kiste, Schachtel, Kasten, umrandetes
Feld, Theaterloge, Pressekabine, Gehäuse, einfache Rollfilmkamera in Kastenform, kastenförmiger Behälter oder Gegenstand in Zusammensetzungen wie zB
Kühlbox, Lautsprecherbox etc - PONS COLLINS Großwörterbuch Deutsch/Englisch, 1997, S 969; DUDEN Bd. 5 Das Fremdwörterbuch Stichwort „Box“; DUDEN
OXFORD Englisch Großwörterbuch 1999, 102).
Die Gesamtbezeichnung ist mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Ohne nähere
Erläuterungen seitens der Anmelderin tritt wegen der eigenartigen Sinnverbindung
von „Knüller“ und „Box“ keine der Bedeutungsmöglichkeiten für Telekommunikations-, Werbe- oder die sonstigen beanspruchten Dienste eindeutig hervor. Sind
für das inhaltliche Verständnis der angemeldeten Bezeichnung „Knüller-Box“ aber
erst detaillierte Erklärungen der Anmelderin notwendig, daß es sich um einen
Karton bzw eine Schachtel handelt, die zB ein Handy und eine Telefonkarte enthalten und die Verbindung von Ware und Leistung so günstig, überraschend oder
in sonstiger Weise außergewöhnlich, daß von einem Knüller des Leistungsangebots der Anmelderin gesprochen werden könne, so ist die angemeldete Marke
geeignet, die Dienstleistungen der Anmeldung von denen anderer Unternehmen
hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Sie kann demnach betriebskennzeichnend wirken, so daß der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Da die angemeldete Marke „Knüller-Box“ in Alleinstellung als solche weder eine
eindeutige und unmißverständliche Sachbezeichnung darstellt noch einen Fachbegriff auf den betroffenen Dienstleistungsgebieten bildet, der Mitbewerbern zur
Beschreibung ihrer Dienste freizuhalten wäre, und es an konkreten Anhaltspunkten für eine derartige künftige Entwicklung fehlt, liegt auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vor.
Baumgärtner
Pagenberg
Richter Guth ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben.
Baumgärtner
Cl