Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 29 W (pat) 303/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 647.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Oktober 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,

die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

Knüller-Box

ist für die Dienstleistungen der Klasse

35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und

38

Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung auf der Grundlage der Beanstandung wegen bestehender absoluter

Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG durch Formularbeschluß vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe

aus dem Begriff „Knüller“ als etwas, was Aufsehen errege, und der englischen Abkürzung „Box“ für Lautsprecherbox, die je für sich gesehen schutzunfähig seien

und auch keine schutzfähige Gesamtmarke ergeben. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis, dass diese per Telefon in aufsehenerregender Qualität erbracht werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist auf die Eintragung der Bezeichnung „Knüller-Ball“ und trägt vor, die angemeldete Marke beschreibe keinesfalls ausschließlich Dienstleistungen, die über das Telefon erbracht

werden. Auch gehe es bei dem Begriff „Box“ nicht um eine Lautsprecherbox, sondern um ein Leistungspaket der Anmelderin beispielsweise mit Handy und debitel

D2-Karte. Der Begriff „Box“ sei sinnbildlich für die verschiedenen Leistungen der

Anmelderin zu verstehen und die Bezeichnung insgesamt nicht rein beschreibend.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldet Marke ist weder wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft noch als freizuhaltende beschreibende Angabe von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen

(§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

Die Markenstelle hat zwar den Begriff „Knüller“ und eine der möglichen Bedeutungen des weiteren Markenbestandteils „Box“ zutreffend wiedergegeben. Der Aussage, daß sich daraus für die Gesamtbezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Hinweis ergebe, diese würden

über das Telefon in aufsehenerregender Qualität erbracht, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

Auf der anderen Seite kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Bezeichnung nicht darauf an, welche Überlegungen für die Anmelderin bei der Wahl der angemeldeten Wortverbindung maßgeblich waren. Entscheidungserheblich ist bei einer neuen Wortverbindung vielmehr, ob der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den Dienstleistungen der Anmeldung nach

dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsinhalt zugeordnet wird, der den Verkehr veranlaßt,

die angemeldete Bezeichnung ohne analysierende Gedankenschritte lediglich als

Sachhinweis zu sehen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal zu

verstehen (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 420 RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION m.w.N., zuletzt BGH BlPMZ 2002, 463 - Bar jeder Vernunft).

Das ist hier nicht der Fall. Denn die angemeldete Bezeichnung „Knüller-Box“ ergibt

aus sich selbst heraus für das angesprochene breite Publikum, an das sich die

Dienstleistungen richten können, keine ohne weiteres erkennbare sinnvolle Gesamtaussage, die die zu erbringenden Dienstleistungen beschreibt. Zum einen ist

hierbei zu berücksichtigen, daß der Begriff „Knüller“ in der Regel in Aussagen wie

„Das ist ein echter Knüller“ uä als Einzelwort auftritt. Geläufige Wortverbindungen

mit „Knüller“, an denen sich der Verkehr für das Sinnverständnis orientieren

könnte, sind nicht gebräuchlich, so daß die angemeldete Bezeichnung schon als

solche ungewöhnlich erscheint, mag sie auch den Sprachregeln entsprechend aus

zwei Substantiven zusammengesetzt sein. Hinzu kommt, daß das Wort „Box“ eine

Reihe unterschiedlicher Bedeutungen hat, die sich sämtlich auf Gegenstände und

nicht auf Dienstleistungen beziehen (z.B. Kiste, Schachtel, Kasten, umrandetes

Feld, Theaterloge, Pressekabine, Gehäuse, einfache Rollfilmkamera in Kastenform, kastenförmiger Behälter oder Gegenstand in Zusammensetzungen wie zB

Kühlbox, Lautsprecherbox etc - PONS COLLINS Großwörterbuch Deutsch/Englisch, 1997, S 969; DUDEN Bd. 5 Das Fremdwörterbuch Stichwort „Box“; DUDEN

OXFORD Englisch Großwörterbuch 1999, 102).

Die Gesamtbezeichnung ist mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Ohne nähere

Erläuterungen seitens der Anmelderin tritt wegen der eigenartigen Sinnverbindung

von „Knüller“ und „Box“ keine der Bedeutungsmöglichkeiten für Telekommunikations-, Werbe- oder die sonstigen beanspruchten Dienste eindeutig hervor. Sind

für das inhaltliche Verständnis der angemeldeten Bezeichnung „Knüller-Box“ aber

erst detaillierte Erklärungen der Anmelderin notwendig, daß es sich um einen

Karton bzw eine Schachtel handelt, die zB ein Handy und eine Telefonkarte enthalten und die Verbindung von Ware und Leistung so günstig, überraschend oder

in sonstiger Weise außergewöhnlich, daß von einem Knüller des Leistungsangebots der Anmelderin gesprochen werden könne, so ist die angemeldete Marke

geeignet, die Dienstleistungen der Anmeldung von denen anderer Unternehmen

hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Sie kann demnach betriebskennzeichnend wirken, so daß der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Da die angemeldete Marke „Knüller-Box“ in Alleinstellung als solche weder eine

eindeutige und unmißverständliche Sachbezeichnung darstellt noch einen Fachbegriff auf den betroffenen Dienstleistungsgebieten bildet, der Mitbewerbern zur

Beschreibung ihrer Dienste freizuhalten wäre, und es an konkreten Anhaltspunkten für eine derartige künftige Entwicklung fehlt, liegt auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vor.

Baumgärtner

Pagenberg

Richter Guth ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben.

Baumgärtner

Cl