Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.10.2002 – 10 W (pat) 2/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 45 328.7 - 52
wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2001 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgewiesen worden ist.
Die Rückzahlung der Gebühr
für die Beschwerde vom
20. September 2001 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin reichte am 14. Oktober 1997 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Aufbaustruktur für NOX-Sensoren" ein. In dem antragsgemäß erlassenen Prüfungsbescheid vom 1. Oktober 1998 erhielt sie eine Äußerungsfrist von
drei Monaten. Sie beantragte daraufhin am 6. November 1998 und – nach einer
weiteren Aufforderung des Patentamts, eine Stellungnahme abzugeben – am
28. Dezember 1999 Verlängerung der Äußerungsfrist bis zur Erledigung der europäischen Patentanmeldung. In beiden Fristverlängerungsanträgen teilte die Anmelderin dem Patentamt mit, dass sie von der Gewährung der Fristverlängerung
ausgehe, wenn keine anderslautende Meldung erfolge. Auf beiden Verlängerungsanträgen verfügte der zuständige Prüfer Fristverlängerungen zunächst bis
zum 17. November 1998, dann bis zum 11. Januar 2000. Der hierzu von ihm verwendete Stempel enthält unter „2.“ Wahlmöglichkeiten für die Benachrichtigung
des Antragstellers, ohne dass der Prüfer hier eine dieser Möglichkeiten angekreuzt hätte. Einen Erledigungsvermerk enthalten die Verfügungen nicht.
Mit Beschluss vom 17. August 2001 wies das Patentamt die Anmeldung gemäß
§ 48 PatG zurück. Gegen diese Zurückweisung legte die Anmelderin rechtzeitig
Beschwerde ein mit dem Antrag, das Verfahren fortzusetzen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Sie machte geltend, die Zurückweisung der Anmeldung
sei überraschend erfolgt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 half das Patentamt der Beschwerde mit der
Begründung ab, die Anmelderin habe den Prüfungsbescheid nunmehr mit einer
sachlichen Eingabe beantwortet. Dagegen lehnte es die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ab, weil innerhalb der bis 7. Dezember 2000 verlängerten Frist
keine Eingabe zur Akte gelangt sei.
Gegen den zurückweisenden Teil dieses Beschlusses richtet sich die vorliegende
Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, sie habe von einer Fristverlängerung bis 7. Dezember 2000 keine Kenntnis erlangt.
Sie beantragt,
den patentamtlichen Beschluss insoweit aufzuheben und die Gebühr für die Beschwerde vom 20. September 2001 zurückzuzahlen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und den an das
Patentamt gerichteten Schriftsatz der Anmelderin vom 20. September 2001 Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Patentamt hat
zu Unrecht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr verweigert (§ 73 Abs 4 Satz 2
PatG aF).
1. Die am 21. November 2001 eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt
(§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG) und – da damals noch gebührenfrei (nach dem Patentkostengesetz, das aber erst seit 1. Januar 2002 gilt, wäre die Beschwerde gebührenpflichtig) – insgesamt zulässig.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2001 insoweit, als die Rückzahlung der Gebühr für die Beschwerde gegen den die Anmeldung zurückweisenden Beschluss vom 17. August 2001 abgelehnt worden ist.
Nach § 73 Abs 4 Satz 2 PatG aF (nach neuem Recht § 73 Abs 3 Satz 2 PatG)
kann die Stelle, deren Beschluss angefochten ist, mit der Abhilfe die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr anordnen. Die Rückzahlung ist anzuordnen, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn die Beschwerde bei sachgemäßer Behandlung durch das Patentamt vermeidbar gewesen wäre. Eine Rückzahlung
kommt insbesondere auch bei Vorliegen von Verfahrensmängeln in Betracht, wobei der Verfahrensmangel für die Erhebung der Beschwerde ursächlich gewesen
sein muss (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 73 Rn 132; § 80 Rn 95, 97 ff jeweils
mit Nachweisen).
Ein derartiger Verfahrensmangel ist hier gegeben. Das Patentamt hat eine überraschende Entscheidung getroffen und damit das rechtliche Gehör der Anmelderin
verletzt, da es seiner die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung eine der
Anmelderin gesetzte Frist bis 7. Dezember 2000 zugrunde gelegt hat, ohne ihr
diese Fristsetzung mitgeteilt zu haben.
Die Anmelderin hatte in beiden Fristverlängerungsgesuchen angegeben, sie gehe
mangels entgegenstehender Mitteilungen von der Gewährung einer stillschweigenden Fristverlängerung bis zum Abschluss des europäischen Verfahrens aus.
Die Verfahrensweise der „stillschweigenden Fristverlängerung“ ist üblich und entspricht der Praxis des Patentamts, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist. Der Anmelderin ist auf ihre Fristverlängerungsgesuche offensichtlich
kein von dieser Amtspraxis abweichender Sachverhalt, insbesondere keine konkrete Fristsetzung, mitgeteilt worden. Dazu bestand hier schon deshalb Veranlassung, weil die Anmelderin selbst kein bestimmtes Fristende genannt hatte, sondern unbestimmt die Frist bis zur Erledigung des europäischen Anmeldeverfahrens erstreckt haben wollte. Die Stempelaufdrucke auf den Fristgesuchen enthalten zwar Fristsetzungen bis 4. November 1999 bzw 7. Dezember 2000. Aus den
Akten ergibt sich aber nicht, dass die Anmelderin über diese Fristsetzungen auch
informiert worden wäre. Denn die zweite Zeile in der Stempel-Verfügung, die die
Art der Weiterleitung der Fristsetzung betrifft, ist vom Patentamt in beiden Fällen
nicht ausgefüllt bzw abgehakt worden. Mangels einer konkreten Fristsetzung
durfte die Anmelderin somit darauf vertrauen, dass das Patentamt mit seiner Entscheidung entweder bis zum Abschluss des europäischen Verfahrens warten oder
ihr aber eine konkrete Fristsetzung mitteilen würde. Dies gilt umso mehr, als das
Patentamt die Anmelderin mit Bescheid vom 7. Dezember 1999, also etwa ein
Jahr nach Eingang des ersten Fristgesuchs vom 6. November 1998, zur Beantwortung des Prüfungsbescheids aufgefordert und damit die oben genannte
Amtspraxis bestätigt hat. Auch deshalb durfte die Anmelderin darauf vertrauen,
dass das Patentamt sie, nachdem ihr zweites Fristverlängerungsgesuch eingegangen war, vor Zurückweisung der Anmeldung erneut zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern würde.
Vor diesem Hintergrund ist die Zurückweisung der Anmeldung, ohne die Anmelderin über die nur amtsintern angenommene Frist zu informieren, verfrüht und wegen
Überraschungswirkung verfahrensfehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler hat ursächlich zur Einlegung der Beschwerde geführt, so dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr