Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.10.2002 – 17 W (pat) 8/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 10 303.4-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dipl.-Ing. Bertl und
Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2000
wird aufgehoben.
Das nachgesuchte Patent 198 10 303 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Blatt 1 bis 6, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. März 1998 unter Inanspruchnahme
der Priorität der Voranmeldung DE 198 08 413.7 vom 1. März 1998 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Sie
trägt die
Bezeichnung:
"Selbstklebende Knopfscheibe“
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen
Patent- und Markenamts durch den nach der Anhörung vom 25. Oktober 2000
verkündeten Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung nunmehr auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Zylinderförmiger CD-Halter (1) zur lösbaren Befestigung scheibenförmiger Informationsträger (6) mit einem Mitteldurchbruch (7),
wobei der CD-Halter (1) aus geschlossenporigem Schaumstoff
besteht,
- die Höhe des zylinderförmigen CD-Halters (1) gering im Vergleich zum Durchmesser (D1) des Mitteldurchbruchs der CD ist,
- an einer Deckfläche des zylinderförmigen CD-Halters (1) eine
Klebeschicht (13) aufgebracht ist und
- der Durchmesser (D1) des CD-Halters (1) geringfügig größer ist
als der Durchmesser des Mitteldurchbruchs (7) der Compact-
Disc.
Die Anmelderin trägt vor, dass mit der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1
die Unterschiede des beanspruchten CD-Halters zu den bekannten Haltern deutlich herausgestellt seien. Gegenüber den bekannten Haltern zeichne sich der beanspruchte CD-Halter durch einen besonders einfachen und kostengünstigen Aufbau aus. Andere CD-Halter hätten einen komplizierteren Aufbau, seien daher nicht
so einfach zu fertigen und könnten überdies nicht so vielseitig eingesetzt werden.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung, Seiten 1 bis 6 und 3 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
II
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG
patentfähig ist.
Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ergibt sich aus den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 1, 7 und 10 iVm Figur 3 und ist daher zulässig.
Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung soll mit der Patentanmeldung eine CD-Halterung bereitgestellt werden, mit der scheibenförmige Informationsträger mühelos an einer beliebigen Fläche lösbar befestigt werden können,
wobei die CD-Halterung kostengünstig und einfach in der Herstellung und Anwendung ist (vgl S 2, Abs 4 der geltenden Beschreibung).
Gemäß dem Patentanspruch 1 soll der CD-Halter die Form eines Zylinders aufweisen, dessen Durchmesser geringfügig größer ist als der Durchmesser des
Mitteldurchbruchs einer Compact-Disc und dessen Höhe im Vergleich zum
Durchmesser gering ist. An einer Deckfläche des Zylinders ist eine Klebeschicht
aufgebracht, mit der der CD-Halter auf einer Fläche lösbar befestigt werden kann.
Der CD-Halter besteht aus geschlossenporigem Schaumstoff. Durch die Elastizität
dieses Schaumstoffs kann eine Compact-Disc mit ihrem Mitteldurchbruch auf die
zylinderförmige Außenwandung des Halters geschoben werden und wird dort
gehalten.
Eine derartige Ausgestaltung eines CD-Halters ist durch die entgegengehaltenen
Druckschriften weder vorbekannt noch nahegelegt.
Die vorveröffentlichte Gebrauchsmusterschrift DE 296 02 554 U1 befasst sich mit
Aufbewahrungseinrichtungen für Tonträger wie Compact-Discs, die aus einer
Grundplatte bestehen, auf der Tonträger auf verschiedene Weisen lösbar gehalten
werden. Auf Seite 5, Abs 3 bis S 6 Abs 1 iVm Figur 1200 ist eine Halterung für
lose Compact-Discs dargestellt, die aus einem flachen zylinderförmigen Clip mit
einer Klemme 1201 für Nylonfäden oder ähnlichem besteht und die einen Aufnahmekranz 1205 mit aufweist, wie er von CD-Hüllen aus Acrylglas (vgl S 4,
Abs 5) her bekannt ist. Dieser Aufnahmekranz hat ersichtlich einen geringeren
Durchmesser als der Clip und besteht aus einem Kranz federnder Zungen, auf
den eine Compact Disc mit ihrem Mitteldurchbruch aufgeschoben und gehalten
werden kann. Wie in Figur 8 angedeutet, kann diese Halterung bspw auch durch
Kleben auf einer Grundplatte befestigt werden, um dort Compact-Discs zu halten.
Weitere Anregungen in Hinsicht auf die Gestaltung eines CD-Halters im Sinne des
Anspruchs 1, insbesondere auf eine streng zylinderförmige Ausbildung mit durchgehend gleichem Durchmesser und die Verwendung von geschlossenporigem
Schaumstoff als Material, kann der Fachmann, ein Konstrukteur mit Kenntnissen
auf dem Gebiet der Fertigungstechnik, der DE 296 02 554 U1 nicht entnehmen.
Die weiter entgegengehaltene Gebrauchsmusterschrift DE 298 01 964 U1 wurde
am 6. Februar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, also vor
dem Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung. Sie wurde jedoch erst am
30. April 1998 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen und stand von da an zur
öffentlichen Einsicht frei. Sie gilt daher als Unterlage im Sinne des § 3 Abs 2 PatG
und ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
Die Neuheit des CD-Halters nach dem Anspruch 1 vermag diese Druckschrift offenbar nicht in Frage zu stellen, da sie einen wesentlich komplizierteren Aufbau
aus weicher Außenschicht, hartem Innenkern und einer Stecknadel zeigt.
Es war sonach anzuerkennen, dass der CD-Halter nach dem Anspruch 1 neu ist
und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Die weiter geltenden Ansprüche 2 bis 7 enthalten zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausbildungen des CD-Halters oder seine Verwendung zum Aufkleben auf eine ebene Fläche, die durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen
gedeckt sind.
Die ursprüngliche Beschreibung wurde um eine Würdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik ergänzt und redaktionell an die geltende Anspruchsfassung angepasst. Ferner wurde das Ausführungsbeispiel nach der ursprünglichen
Figur 5 samt Begleittext gestrichen.
Die weiteren Unterlagen erfüllen sonach die an sie zu stellenden Anforderungen,
so dass das Patent dem Antrag der Anmelderin entsprechend zu erteilen war.
Grimm
Bertl
Prasch
Eder
Bb