Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.10.2002 – 17 W (pat) 8/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 10 303.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Der angefochtene Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2000

wird aufgehoben.

Das nachgesuchte Patent 198 10 303 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Blatt 1 bis 6, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. März 1998 unter Inanspruchnahme

der Priorität der Voranmeldung DE 198 08 413.7 vom 1. März 1998 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Sie

trägt die

Bezeichnung:

"Selbstklebende Knopfscheibe“

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen

Patent- und Markenamts durch den nach der Anhörung vom 25. Oktober 2000

verkündeten Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.

Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung nunmehr auf der Grundlage der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Zylinderförmiger CD-Halter (1) zur lösbaren Befestigung scheibenförmiger Informationsträger (6) mit einem Mitteldurchbruch (7),

wobei der CD-Halter (1) aus geschlossenporigem Schaumstoff

besteht,

- die Höhe des zylinderförmigen CD-Halters (1) gering im Vergleich zum Durchmesser (D1) des Mitteldurchbruchs der CD ist,

- an einer Deckfläche des zylinderförmigen CD-Halters (1) eine

Klebeschicht (13) aufgebracht ist und

- der Durchmesser (D1) des CD-Halters (1) geringfügig größer ist

als der Durchmesser des Mitteldurchbruchs (7) der Compact-

Disc.

Die Anmelderin trägt vor, dass mit der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1

die Unterschiede des beanspruchten CD-Halters zu den bekannten Haltern deutlich herausgestellt seien. Gegenüber den bekannten Haltern zeichne sich der beanspruchte CD-Halter durch einen besonders einfachen und kostengünstigen Aufbau aus. Andere CD-Halter hätten einen komplizierteren Aufbau, seien daher nicht

so einfach zu fertigen und könnten überdies nicht so vielseitig eingesetzt werden.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibung, Seiten 1 bis 6 und 3 Blatt Zeichnungen mit

Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG

patentfähig ist.

Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ergibt sich aus den ursprünglich

eingereichten Ansprüchen 1, 7 und 10 iVm Figur 3 und ist daher zulässig.

Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung soll mit der Patentanmeldung eine CD-Halterung bereitgestellt werden, mit der scheibenförmige Informationsträger mühelos an einer beliebigen Fläche lösbar befestigt werden können,

wobei die CD-Halterung kostengünstig und einfach in der Herstellung und Anwendung ist (vgl S 2, Abs 4 der geltenden Beschreibung).

Gemäß dem Patentanspruch 1 soll der CD-Halter die Form eines Zylinders aufweisen, dessen Durchmesser geringfügig größer ist als der Durchmesser des

Mitteldurchbruchs einer Compact-Disc und dessen Höhe im Vergleich zum

Durchmesser gering ist. An einer Deckfläche des Zylinders ist eine Klebeschicht

aufgebracht, mit der der CD-Halter auf einer Fläche lösbar befestigt werden kann.

Der CD-Halter besteht aus geschlossenporigem Schaumstoff. Durch die Elastizität

dieses Schaumstoffs kann eine Compact-Disc mit ihrem Mitteldurchbruch auf die

zylinderförmige Außenwandung des Halters geschoben werden und wird dort

gehalten.

Eine derartige Ausgestaltung eines CD-Halters ist durch die entgegengehaltenen

Druckschriften weder vorbekannt noch nahegelegt.

Die vorveröffentlichte Gebrauchsmusterschrift DE 296 02 554 U1 befasst sich mit

Aufbewahrungseinrichtungen für Tonträger wie Compact-Discs, die aus einer

Grundplatte bestehen, auf der Tonträger auf verschiedene Weisen lösbar gehalten

werden. Auf Seite 5, Abs 3 bis S 6 Abs 1 iVm Figur 1200 ist eine Halterung für

lose Compact-Discs dargestellt, die aus einem flachen zylinderförmigen Clip mit

einer Klemme 1201 für Nylonfäden oder ähnlichem besteht und die einen Aufnahmekranz 1205 mit aufweist, wie er von CD-Hüllen aus Acrylglas (vgl S 4,

Abs 5) her bekannt ist. Dieser Aufnahmekranz hat ersichtlich einen geringeren

Durchmesser als der Clip und besteht aus einem Kranz federnder Zungen, auf

den eine Compact Disc mit ihrem Mitteldurchbruch aufgeschoben und gehalten

werden kann. Wie in Figur 8 angedeutet, kann diese Halterung bspw auch durch

Kleben auf einer Grundplatte befestigt werden, um dort Compact-Discs zu halten.

Weitere Anregungen in Hinsicht auf die Gestaltung eines CD-Halters im Sinne des

Anspruchs 1, insbesondere auf eine streng zylinderförmige Ausbildung mit durchgehend gleichem Durchmesser und die Verwendung von geschlossenporigem

Schaumstoff als Material, kann der Fachmann, ein Konstrukteur mit Kenntnissen

auf dem Gebiet der Fertigungstechnik, der DE 296 02 554 U1 nicht entnehmen.

Die weiter entgegengehaltene Gebrauchsmusterschrift DE 298 01 964 U1 wurde

am 6. Februar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, also vor

dem Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung. Sie wurde jedoch erst am

30. April 1998 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen und stand von da an zur

öffentlichen Einsicht frei. Sie gilt daher als Unterlage im Sinne des § 3 Abs 2 PatG

und ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.

Die Neuheit des CD-Halters nach dem Anspruch 1 vermag diese Druckschrift offenbar nicht in Frage zu stellen, da sie einen wesentlich komplizierteren Aufbau

aus weicher Außenschicht, hartem Innenkern und einer Stecknadel zeigt.

Es war sonach anzuerkennen, dass der CD-Halter nach dem Anspruch 1 neu ist

und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Die weiter geltenden Ansprüche 2 bis 7 enthalten zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausbildungen des CD-Halters oder seine Verwendung zum Aufkleben auf eine ebene Fläche, die durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen

gedeckt sind.

Die ursprüngliche Beschreibung wurde um eine Würdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik ergänzt und redaktionell an die geltende Anspruchsfassung angepasst. Ferner wurde das Ausführungsbeispiel nach der ursprünglichen

Figur 5 samt Begleittext gestrichen.

Die weiteren Unterlagen erfüllen sonach die an sie zu stellenden Anforderungen,

so dass das Patent dem Antrag der Anmelderin entsprechend zu erteilen war.

Grimm

Bertl

Prasch

Eder

Bb