Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.10.2002 – 25 W (pat) 165/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 56 466.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 10. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie des Richters Brandt und der Richterin k. A. Bayer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42 vom 22. Dezember 2000 insoweit

aufgehoben, als hilfsweise die Eintragung der Anmeldung für

die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet; keine der voranstehenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken

oder Kassenbüchern" beantragt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

ZeitBuch

ist am 14. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher; Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage,

einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle vom 22. Dezember 2000 wurde die Anmeldung

durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Der Eintragung stünden die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG entgegen. Unter dem Begriff "Zeitbuch" verstehe man ein Buch, das

eine bestimmte Zeit behandelt (= Chronik). Darüber hinaus handele es sich bei

"Zeitbuch" um einen Fachbegriff der Gemeindekassenverordnung. Eine entsprechende Internetrecherche wurde dem Beschluss beigefügt. Der Verkehr werde in

der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren bzw.

Dienstleistungen lediglich einen themenbezogenen Hinweis erblicken (z.B. Chronik oder Kommentar zur Gemeindekassenverordnung).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die auf die ursprünglich

ebenfalls angemeldeten Waren "Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher" verzichtet

hat.

Die Anmelderin verfolgt mit ihrem Hauptantrag die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von

Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage,

über das Internet",

hilfsweise mit der Einschränkung "keine der voranstehenden

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder

Kassenbüchern",

und sie beantragt höchsthilfsweise einen Termin für eine

mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Anmelderin ist der Auffassung, durch die vorgenommene Beschränkung des

Verzeichnisses der beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde klargestellt,

dass die Anmelderin keinen Schutz für Bücher als Ware beanspruche, die als Zeitbücher im Sinne einer beschreibenden Angabe über ihren Inhalt oder ihren Verwendungszweck bezeichnet werden könnten. Die Anmelderin beanspruche ausschließlich Schutz der Marke für Dienstleistungen, bei denen ein etwaiger Inhalt

der Bücher keine Bedeutung habe. Es werde auch kein Themenbezug erwartet.

Die tatsächliche Benutzung der Marke durch die Anmelderin stehe in keiner Beziehung zur Erstellung von Chroniken oder anderen Büchern oder Druckwerken, die

mit Zeitbuch in relevanter Weise beschrieben werden könnten, und sie weist insoweit auf ihren Internetauftritt und eine eingereichte Werbebroschüre hin.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen, denn die angemeldete Marke besteht insoweit ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder

sonstiger Merkmale der mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen dienen können.

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt und mit einer Internetrecherche belegt

hat, hat das Wort "Zeitbuch" die Bedeutung von "Chronik". Außerdem gibt es den

Begriff "Zeitbuch" auch im Kassenwesen und bedeutet eine geordnete nach Zeitfolge auswertbare Sammlung der buchungspflichtigen Vorgänge der Kasse (vgl.

Handbuch des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Ordner 1, B 2000

Seite 49). Es handelt sich daher auch um einen Fachbegriff im Kassenwesen. In

der konkret angemeldeten Schreibweise "ZeitBuch" erhält die Marke keinen anderen Bedeutungsgehalt als in der Schreibweise "Zeitbuch", da es sich um eine werbeübliche Gestaltung handelt.

In Bezug auf die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden" kann die angemeldete

Marke ein beschreibender Hinweis darauf sein, dass es sich bei diesen Büchern

um Chroniken handelt. Es besteht ein hinreichend enger Bezug dieser angemeldeten Dienstleistungen zu dem Themenbereich der Bücher, denn Verlage können

sich auf einen bestimmten Themenbereich spezialisieren. Ein angemeldetes Zeichen ist bereits dann für einen angemeldeten Oberbegriff von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle unter diesen Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG

ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91"AC"). Soweit der Bundesgerichtshof die Marke

"REICH UND SCHÖN" für die Dienstleistungen "Veröffentlichung von Büchern" als

schutzfähig ansah (BGH PMZ 2001,322), steht dies der Zurückweisung der vorliegenden Marke für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen nicht

entgegen, da ein Verlag sich auf Chroniken spezialisieren kann. Hinsichtlich der

Dienstleistungen "Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte" besteht

ebenfalls ein enger Bezug zu dem Begriff "Zeitbuch", denn die Kalkulation ist eng

mit der Art der Bücher, deren Produktion kalkuliert wird, verbunden. Zudem kann

eine Kalkulation mit Hilfe eines Zeitbuchs erstellt werden und die Kalkulation auch

die Zeitfolge der Ein- und Ausgaben umfassen. Soweit die Anmelderin geltend

macht, die tatsächliche Benutzung der Marke "Zeitbuch" stehe in keiner Beziehung zur Erstellung von Chroniken oder anderen Büchern oder Druckwerken, die

mit "Zeitbuch" beschrieben werden könnten, hat dies auf die Schutzunfähigkeit der

angemeldeten Marke für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen keinen Einfluss. Die Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens ist jeweils

in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da der

Schutz einer Eintragung sich auf das eingetragene Verzeichnis der Waren und

Dienstleitungen bezieht, auch wenn die Marke vor der Eintragung nur für einen

Teil dieser Waren und Dienstleistungen oder noch überhaupt nicht benutzt wurde.

Die Beschwerde konnte mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben, da insoweit

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Soweit die Anmelderin beantragt, den Beschluss vom 22. Dezember 2000 hilfsweise insoweit aufzuheben als die Eintragung der angemeldeten Marke für die

Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen

für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet; keine der voranstehenden

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder Kassenbüchern" beantragt wird, hat die Beschwerde Erfolg.

Nachdem ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen nicht auf Chroniken und Kassenbücher erstrecken, stellt die Bezeichnung

"Zeitbuch" für den verbleibenden Tätigkeitsbereich keine beschreibende Angabe

mehr dar.

Die angemeldete Marke hat für diese Dienstleistungen auch noch hinreichend Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn das Wort "Zeitbuch" ist kein

so geläufiges Wort, dass es lediglich als Sachangabe verstanden würde, wenn es

nicht im Zusammenhang mit Zeitbüchern benutzt wird.

Da dem Hilfsantrag stattzugeben war, und der Antrag auf mündliche Verhandlung

nur höchsthilfsweise gestellt wurde, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Kliems

Brandt

Bayer

Ko