Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.10.2002 – 25 W (pat) 165/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 56 466.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 10. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie des Richters Brandt und der Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 vom 22. Dezember 2000 insoweit
aufgehoben, als hilfsweise die Eintragung der Anmeldung für
die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet; keine der voranstehenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken
oder Kassenbüchern" beantragt wird.
Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
ZeitBuch
ist am 14. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher; Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage,
einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle vom 22. Dezember 2000 wurde die Anmeldung
durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Der Eintragung stünden die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG entgegen. Unter dem Begriff "Zeitbuch" verstehe man ein Buch, das
eine bestimmte Zeit behandelt (= Chronik). Darüber hinaus handele es sich bei
"Zeitbuch" um einen Fachbegriff der Gemeindekassenverordnung. Eine entsprechende Internetrecherche wurde dem Beschluss beigefügt. Der Verkehr werde in
der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren bzw.
Dienstleistungen lediglich einen themenbezogenen Hinweis erblicken (z.B. Chronik oder Kommentar zur Gemeindekassenverordnung).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die auf die ursprünglich
ebenfalls angemeldeten Waren "Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher" verzichtet
hat.
Die Anmelderin verfolgt mit ihrem Hauptantrag die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von
Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage,
über das Internet",
hilfsweise mit der Einschränkung "keine der voranstehenden
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder
Kassenbüchern",
und sie beantragt höchsthilfsweise einen Termin für eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Anmelderin ist der Auffassung, durch die vorgenommene Beschränkung des
Verzeichnisses der beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde klargestellt,
dass die Anmelderin keinen Schutz für Bücher als Ware beanspruche, die als Zeitbücher im Sinne einer beschreibenden Angabe über ihren Inhalt oder ihren Verwendungszweck bezeichnet werden könnten. Die Anmelderin beanspruche ausschließlich Schutz der Marke für Dienstleistungen, bei denen ein etwaiger Inhalt
der Bücher keine Bedeutung habe. Es werde auch kein Themenbezug erwartet.
Die tatsächliche Benutzung der Marke durch die Anmelderin stehe in keiner Beziehung zur Erstellung von Chroniken oder anderen Büchern oder Druckwerken, die
mit Zeitbuch in relevanter Weise beschrieben werden könnten, und sie weist insoweit auf ihren Internetauftritt und eine eingereichte Werbebroschüre hin.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.
Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen, denn die angemeldete Marke besteht insoweit ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen dienen können.
Wie bereits die Markenstelle ausgeführt und mit einer Internetrecherche belegt
hat, hat das Wort "Zeitbuch" die Bedeutung von "Chronik". Außerdem gibt es den
Begriff "Zeitbuch" auch im Kassenwesen und bedeutet eine geordnete nach Zeitfolge auswertbare Sammlung der buchungspflichtigen Vorgänge der Kasse (vgl.
Handbuch des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Ordner 1, B 2000
Seite 49). Es handelt sich daher auch um einen Fachbegriff im Kassenwesen. In
der konkret angemeldeten Schreibweise "ZeitBuch" erhält die Marke keinen anderen Bedeutungsgehalt als in der Schreibweise "Zeitbuch", da es sich um eine werbeübliche Gestaltung handelt.
In Bezug auf die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden" kann die angemeldete
Marke ein beschreibender Hinweis darauf sein, dass es sich bei diesen Büchern
um Chroniken handelt. Es besteht ein hinreichend enger Bezug dieser angemeldeten Dienstleistungen zu dem Themenbereich der Bücher, denn Verlage können
sich auf einen bestimmten Themenbereich spezialisieren. Ein angemeldetes Zeichen ist bereits dann für einen angemeldeten Oberbegriff von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle unter diesen Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG
ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91"AC"). Soweit der Bundesgerichtshof die Marke
"REICH UND SCHÖN" für die Dienstleistungen "Veröffentlichung von Büchern" als
schutzfähig ansah (BGH PMZ 2001,322), steht dies der Zurückweisung der vorliegenden Marke für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen nicht
entgegen, da ein Verlag sich auf Chroniken spezialisieren kann. Hinsichtlich der
Dienstleistungen "Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte" besteht
ebenfalls ein enger Bezug zu dem Begriff "Zeitbuch", denn die Kalkulation ist eng
mit der Art der Bücher, deren Produktion kalkuliert wird, verbunden. Zudem kann
eine Kalkulation mit Hilfe eines Zeitbuchs erstellt werden und die Kalkulation auch
die Zeitfolge der Ein- und Ausgaben umfassen. Soweit die Anmelderin geltend
macht, die tatsächliche Benutzung der Marke "Zeitbuch" stehe in keiner Beziehung zur Erstellung von Chroniken oder anderen Büchern oder Druckwerken, die
mit "Zeitbuch" beschrieben werden könnten, hat dies auf die Schutzunfähigkeit der
angemeldeten Marke für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen keinen Einfluss. Die Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens ist jeweils
in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da der
Schutz einer Eintragung sich auf das eingetragene Verzeichnis der Waren und
Dienstleitungen bezieht, auch wenn die Marke vor der Eintragung nur für einen
Teil dieser Waren und Dienstleistungen oder noch überhaupt nicht benutzt wurde.
Die Beschwerde konnte mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben, da insoweit
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Soweit die Anmelderin beantragt, den Beschluss vom 22. Dezember 2000 hilfsweise insoweit aufzuheben als die Eintragung der angemeldeten Marke für die
Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen
für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet; keine der voranstehenden
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder Kassenbüchern" beantragt wird, hat die Beschwerde Erfolg.
Nachdem ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen nicht auf Chroniken und Kassenbücher erstrecken, stellt die Bezeichnung
"Zeitbuch" für den verbleibenden Tätigkeitsbereich keine beschreibende Angabe
mehr dar.
Die angemeldete Marke hat für diese Dienstleistungen auch noch hinreichend Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn das Wort "Zeitbuch" ist kein
so geläufiges Wort, dass es lediglich als Sachangabe verstanden würde, wenn es
nicht im Zusammenhang mit Zeitbüchern benutzt wird.
Da dem Hilfsantrag stattzugeben war, und der Antrag auf mündliche Verhandlung
nur höchsthilfsweise gestellt wurde, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Kliems
Brandt
Bayer
Ko