Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 33 W (pat) 76/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 08 548.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Am 5. Februar 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

I love DM

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Durchführung von Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM".

Mit Beschluss vom 3. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung durch ein Mitglied des Patent- und Markenamts nach §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke

stelle in ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende, werbeanpreisende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, dass Dienstleistungen angeboten und erbracht würden, die die Liebe zur

Deutschen Mark zeigten oder darstellten oder auf die Liebe zu dieser Währungseinheit verwiesen.

Gegen den am 12. Oktober 2000 als Einschreiben zur Post gegebenen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Zur Entrichtung der Beschwerdegebühr hat der Anmelder am 14. November 2000 den Betrag von 345,-- DM bei der Sparkasse K… eingezahlt und

dabei das Deutsche Patentamt als Empfänger und dessen Konto bei der

Landeszentralbank als Empfängerkonto angegeben. Der Betrag ist dem Konto

des Patentamts am 17. November 2000 gutgeschrieben worden.

In der Begründung verweist der Anmelder auf den seiner Auffassung nach vergleichbaren Fall der Eintragung der Marke "I love Milka". Auch die angemeldete

Marke weise mit der "Marke" "DM" einen schutzwürdigen Bestandteil auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere gilt sie als erhoben, da der Anmelder die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist des § 66 Abs. 2 MarkenG entrichtet hat (§ 66 Abs. 5 MarkenG

a.F.). Zwar ist der eingezahlte Betrag dem Konto des Patentamts erst am

17. November 2000 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gutgeschrieben

worden, jedoch liegt hier keine Überweisung i.S.d. § 1 Nr. 2 der bis zum

31. Dezember 2001

geltenden Patentgebührenzahlungsverordnung

vom

15. Oktober 1991 (PatGebZV), sondern eine Einzahlung auf ein Konto der

Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts i.S.d. § 1 Nr. 3 PatGebZV

vor, so dass maßgeblich auf den Einzahlungstag abzustellen ist.

Maßgebend für die Zulässigkeit fristgebundener Verfahrenshandlungen ist das

im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltende Recht (vgl. BPatG GRUR

1996, 133 - quickslide), so dass sich die Art der Gebührenentrichtung und die

Bestimmung des Einzahlungstags nach der damals geltenden Patentgebührenzahlungsverordnung richten. Nach deren § 1 können Gebühren des Patentamts

und des Patentgerichts neben der Barzahlung und der Übergabe oder Übersendung von Gebührenmarken, Schecks oder Abbuchungsaufträgen auch

durch Überweisung oder durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts entrichtet werden. Nur bei der letztgenannten Zahlungsart wird die Gebühr am Tag der Einzahlung beglichen, während bei der Überweisung erst der Tag als Einzahlungstag gilt, an dem der Betrag dem Konto des Patentamts gutgeschrieben wird (§ 3 Nr. 3 und 4

PatGebZV; vgl die entsprechende Regelung in den inzwischen neu gefaßten

Bestimmungen des § 1 Nr 2 und 3 iVm § 2 Nr 2 und 3 PatKostZV, veröffentlicht

in BlPMZ 2002, 70).

Allerdings besteht eine Unsicherheit, welche der beiden Zahlungsarten vorliegt,

dann, wenn der Gebührenschuldner - wie vorliegend - die Einzahlung bei einem Kreditinstitut vornimmt, das nicht zugleich ein Konto des Patentamts führt.

Denn in diesem Fall wird der zu zahlende Betrag zwar bar bei einem Kreditinstitut einbezahlt, die Gutschrift dieses Betrages auf dem Konto des Patentamts

setzt jedoch noch im weiteren Sinne eine Überweisung des Betrags von dem

Kreditinstitut auf das derzeit bei der Landeszentralbank geführte Konto des

Patentamts voraus.

Dafür, dass dieser Ablauf dennoch nicht als Überweisung im Sinne des § 1

Nr. 2 PatGebZV zu würdigen ist, sprechen mehrere Gründe. So wird unter einer

Überweisung im banktechnischen Sprachgebrauch stets die Übertragung eines

Geldbetrages vom Konto des Auftraggebers auf das Konto des Zahlungsempfängers verstanden (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der Deutschen

Sprache, 2. Aufl., S. 3510; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., 22. Bd., S. 547;

Gabler, Bank-Lexikon, 11. Auflage, S. 1537; Gabler, Wirtschafts-Lexikon,

14. Aufl., S. 3847; Grüterin, Börsen- Banken- Steuer- Lexikon, 2. Aufl., S. 611;

Büschgen, Das Kleine Banklexikon, 2. Aufl., S. 1277; Goyke, Das Lexikon rund

ums Geld, S. 435f.). Unter einer sogenannten "Bareinzahlung" ist hingegen die

Einzahlung von Bargeld bei einer Bank, auch zur Übertragung auf eine andere

Bank zugunsten eines dortigen Kunden, zu verstehen (vgl. Büschgen, a.a.O.,

S. 174).

Darüber hinaus spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 1 Nr. 3

PatGebZV für diese Auslegung. Nach der Patentgebührenzahlungsverordnung

vom 5. September 1968, zuletzt geändert am 7. Dezember 1989 (BlPMZ 1990,

3) waren nur die im Postzahlungsverkehr bewirkten Zahlungsarten (Überweisung vom Postgirokonto, Einzahlung durch Postscheck, Zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung) dahingehend privilegiert, dass bereits der Tag der

Abbuchung bzw. der Einzahlung als Einzahlungstag galt (§ 3 Nr. 3 u. 4

PatGebZV 1968). Mit der Neufassung der Postgiroordnung 1989 und dem damit verbundenen Wegfall der Zahlkarte sowie der völligen Angleichung des

Postbankdienstes an den privaten Bankgiroverkehr durch die am 1. Juli 1991 in

Kraft getretenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost Postbank (AGB POSTBANK) wurde die Privilegierung des Postbankdienstes jedoch obsolet (vgl. BPatG BlPMZ 1991, 243; Hinweise des Deutschen Patentamts BlPMZ 1991, 322; BlPMZ 1991, 361; Mitteilung des

Präsidenten des Deutschen Patentamts Nr. 1/92 vom 29. November 1991,

BlPMZ 1992, 7).

Da andererseits auch weiterhin ein Bedürfnis der Anmelder, Schutzrechtsinhaber usw. bestand und besteht, patentamtliche Gebühren noch am letzten Tag

gesetzlicher Zahlungsfristen im gesamten Bundesgebiet wirksam entrichten zu

können, wurde die Regelung des § 1 Nr. 3 PatGebZV nunmehr neu so gefasst,

dass bei beliebigen Kreditinstituten vorgenommene Einzahlungen als Einzahlungen auf ein Konto der Zahlstelle des Patentamts angesehen werden sollten

(vgl. Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patentamts a.a.O. sowie insbesondere Hinweise des Deutschen Patentamts a.a.O.). Soweit schließlich der

Zweck der Regelung des § 3 PatGebZV darin gesehen wird, den Tag als Einzahlungstag anzuerkennen, an dem der Gebührenschuldner die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag verliert und die Gutschrift auf dem

Konto des Patentamts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, wird dieser

Zweck auch im Falle der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut, das kein Konto

der Zahlstelle des Patentamts führt, noch hinreichend erfüllt. Denn auch in

diesem Fall hat der Gebührenzahler - anders als bei einer Überweisung - keine

Möglichkeit mehr, die weiteren Buchungsvorgänge zu beeinflussen.

Nach Auffassung des Senats sind die Bestimmungen des § 1 Nr. 3 PatGebZV

daher jedenfalls so auszulegen, dass Gebührenzahler durch Bareinzahlung bei

jedem Kreditinstitut am letzten Tag einer Zahlungsfrist noch wirksam Gebühren

entrichten können.

Die Beschwerdegebühr ist daher gemäß §§ 1 Nr. 3, 3 Nr. 3 PatGebZV am

14. November 2000 und somit rechtzeitig gezahlt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "I love DM" weist nicht die für

eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH,

m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407

- antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE

m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Als Kennzeichnung der

beanspruchten Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM" wird sie

von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken als rein

beschreibende Aussage im Sinne "Ich liebe (die) DM" aufgefasst. Dabei stellt

"DM" - was sich auch schon aus der Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses ergibt - erkennbar keinen schutzwürdigen Bestandteil, sondern die Abkürzung der Währungseinheit "Deutsche Mark" dar. Als Ausdruck der Liebe zu der

inzwischen abgelösten Währung wird der angemeldete Slogan nunmehr naheliegend als Ausdruck der Kritik an der in weiten Teilen der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten neuen Währungseinheit "Euro" und als Aufruf zum Austritt aus

dem Europäischen Währungsverbund aufgefasst. Er verfügt daher über einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, der die Eignung zur

betrieblichen Herkunftskennzeichnung ausschließt.

Ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 in der Parallelsache 33 W (pat) 19/00 hingewiesen, dem eine bis auf einen Bildbestandteil identische Markenanmeldung des Anmelders zugrunde lag.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl