Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 26 W (pat) 209/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 30 259.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung
für die Waren
Baden-Baden
"Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren-
und Zigarrenspitzen; Tabakwaren; Zigarettenpapier; Zigarettenhülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter; Raucherartikel, nämlich
Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder
damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und –stopfmaschinen, Streichhölzer"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 34 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, bei der beanspruchten Bezeichnung handele es sich um eine geographische Ortsangabe, die im Verkehr als übliche Bezeichnung der geographischen
Herkunft der von der Anmeldung umfassten Waren dienen könne und an der deshalb ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe.
Darüber hinaus entbehre die Anmeldung jeglicher Unterscheidungskraft denn bei
"Baden-Baden" handele es sich um eine bekannte größere deutsche Stadt, die
der hier angesprochene Verkehr nur als solche und nicht als individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt
es sich bei der Kennzeichnung "Baden-Baden" in Bezug auf die beanspruchten
Waren nicht um eine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe. Es treffe
nicht zu, dass in Baden-Baden die erste deutsche Zigarren- oder Zigarettenfabrik
gebaut worden sei. Die Baden-Badener Produktionsstätte sei 1908/1909 entstanden und habe nicht einmal 40 Jahre existiert. Von einer Bekanntheit der Stadt Baden-Baden für Tabakprodukte könne nicht ausgegangen werden. Für diese Erzeugnisse seien das Land Baden, aber auch die Pfalz und das Elsass mit der sogen. "Route du Tabac" bekannt.
Da die Kennzeichnung "Baden-Baden" mit Tabak nichts zu tun habe, könne ihr
auch nicht jegliche Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden.
Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil die angemeldete
Bezeichnung "Baden-Baden" eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe darstellt, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1999, 723 ff. –
Chiemsee) zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrechtslinie, welcher dem § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zugrunde liegt, sind bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses von
Ortsangaben nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern
es muß auch die Möglichkeit geprüft werden, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe in Zukunft zu erwarten ist, so dass die
Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft "dienen kann". Diese
Spruchpraxis macht es erforderlich, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende künftige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch
BPatGE 41, 278 – WALLIS).
Hiervon ausgehend muß ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Ortsangabe
bejaht werden: Bei der Bezeichnung "Baden-Baden" handelt es sich um den Namen einer baden-württembergischen Stadt mit über 50.000 Einwohnern, die seit
Jahrzehnten über einen besonderen Ruf als internationale Kur- und Bäderstadt
sowie als Sitz einer Spielbank verfügt. Darüber hinaus haben in dieser Stadt Firmen verschiedener Branchen ihren Sitz (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl.
1996, S. 489). Bei dieser Sachlage liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich in Baden-Baden (wieder) Unternehmen ansiedeln, die sich mit der
Herstellung oder dem Vertrieb von Tabakwaren und Raucherartikeln befassen.
Für diese Annahme spricht nicht nur, dass Baden-Baden bereits über mehrere
Jahrzehnte Sitz der Zigarettenfabrik "Batschari" war, sondern auch der von der
Anmelderin selbst genannte Umstand, dass im Land Baden und im benachbarten
Elsass der Grundstoff Tabak angebaut wird. So ist im Land Baden bereits in Lahr
ein Tabakwarenhersteller der Marke Rothändle ansässig. In der nahen Stadt
Pforzheim werden darüber hinaus in größerem Umfang Schmuckwaren hergestellt, die in Form von Raucherartikeln ohne weiteres von Baden-Baden aus vertrieben werden können. Mithin besteht ein Bedürfnis, auf die Herkunft der beanspruchten Erzeugnisse aus dieser auch als Treffpunkt der eleganten Welt bekannten Stadt ungehindert hinweisen zu können.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Albert
Eder
Kraft
Bb