Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 26 W (pat) 27/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 55 827
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 55 827
siehe Abb. 1 am Ende
für die Ware
"Schwarzbier"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für
"Biere"
eingetragenen älteren Marke 397 41 506
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil
zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, die Marken seien in klanglicher und bildlicher Hinsicht ersichtlich
nicht ähnlich. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Wortbestandteilen
der Marken bestehe nicht, weil die Begriffsinhalte der Bezeichnungen "Schwarzer
Ritter" und "SCHWARZER HERZOG" hinreichend unterschiedlich seien. Während
"HERZOG" ein Adelstitel sei, lasse das Wort "Ritter" an einen mittelalterlichen
Kämpfer denken. Damit halte die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke
auch in Anbetracht der bestehenden Warenidentität den erforderlichen deutlichen
Abstand ein. Auf die Frage, ob das in beiden Marken übereinstimmend enthaltene
Wort "Schwarzer" für Biere von normaler oder nur schwacher Kennzeichnungskraft sei, komme es für die Entscheidung nicht an.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es bestehe die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die Begriffe "Ritter" und "HERZOG" seien ihrem Sinn nach
sehr ähnlich, da es sich bei beiden um Adelstitel von unterschiedlichem Rang
handele und sowohl Ritter als auch Herzöge der Führungsriege mittelalterlicher
Heere zuzurechnen seien. Der in beiden Marken den Adelstiteln vorangestellte
Begriff "Schwarzer" verstärke die Verwechslungsgefahr. Dieser Begriff sei auch
nicht kennzeichnungsschwach. Insbesondere sei der Umstand, dass er in 21 registrierten Marken der Klasse 32 enthalten sei, für den Verkehr kein Anlass, ihn
als beschreibende Angabe anzusehen und ihm keine Herkunftsfunktion mehr
beizumessen.
Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
aufzuheben und wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen bestünden mehr als nur graduelle Unterschiede, weil das Wort "Ritter" eine gedankliche Verbindung zu Begriffen
wie "Ritterturnier" und "Ritter der Tafelrunde" sowie zu den Schlachten der Kreuzzüge hervorrufe, während das Wort "HERZOG" an einen adeligen Herrscher eines
Herzogtums denken lasse. Die Farbbezeichnung "schwarz" sei für dunkle Biere
beschreibend und kennzeichnungsschwach. Die Übereinstimmung der Marken in
diesem Begriff könne eine Verwechslungsgefahr daher nicht begründen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 –
ATTACHÉ/TISSERAND).
Die Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal kennzeichnungskräftig. Tatsachen, die eine nachträgliche Erhöhung ihrer Kennzeichnungskraft begründen
könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die mit der angegriffenen Marke beanspruchte Ware "Schwarzbier" wird von dem
Oberbegriff "Biere", für den die Widerspruchsmarke Schutz genießt, umfasst, so
dass eine Identität der Waren besteht. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Bier um eine Ware handelt, die auch
von einem verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihres eher geringen
Preises häufig nicht mit besonderer Sorgfalt erworben wird, bedarf es für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr eines überdurchschnittlichen Markenabstandes. Dieser wird von der angegriffenen Marke eingehalten.
Klanglich und bildlich unterscheiden sich beide Marken insbesondere wegen ihrer
abweichenden Wortbestandteile "Ritter" und "HERZOG" sowie bei einem Kauf auf
Sicht durch ihre unterschiedlichen Bildbestandteile deutlich voneinander. Auch in
begrifflicher Hinsicht stimmen die Markenbestandteile "Schwarzer Ritter" und
"SCHWARZER HERZOG" weder vollständig noch im wesentlichen überein. Die
Begriffe "Ritter" und "HERZOG" sind insbesondere keine Synonyme. Zwischen ihnen bestehen allenfalls entfernte begriffliche Berührungspunkte, die für die Annahme einer unmittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht
ausreichen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 9 Rdn 109; BPatG Mitt
1969, 171 – Alpenflora/Alpenblüte).
Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung der Marken. Die Widersprechende hat nichts dazu vorgetragen, dass sie im Verkehr weitere Marken benutzt, die unter Verwendung des
auch in der angegriffenen Marke enthaltenen Begriffs "Schwarzer" gebildet sind.
Der Verkehr hat deshalb keinen Anlaß zu der Annahme, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine weitere aus einer Markenserie der Widersprechenden
handeln könnte. Auch eine gedankliche Verbindung der Marken unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr, bei der der Verkehr zwar die Verschiedenheit der Marken erkennt, sie jedoch wegen eines insgesamt ähnlichen Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbildung für
zusammengehörig hält, liegt nicht nahe. Gegen eine solche gedankliche Verbindung der Marken über
ihre Wortbestandteile
"Schwarzer Ritter" und
"SCHWARZER HERZOG" spricht außer der Tatsache, dass es sich bei der
Grundform "schwarz" des in beiden Marken enthaltenen Wortes "Schwarzer" um
eine für Biere beschreibende Angabe handelt, die die Farbe einiger Biere sowie
eine spezielle Biersorte, nämlich Schwarzbier, kennzeichnet, insbesondere der
Umstand, dass es eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer eingetragener Marken
gibt, die unter Verwendung des Adjektivs "Schwarzer" gebildet sind. Bei dieser
Sachlage hat der Verkehr keinen sicheren Anhalt für die Annahme, dass es sich
bei der angegriffenen Marke gerade um eine solche der Widersprechenden oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens handelt. Auch in Verbindung mit den
weiteren Begriffen "Ritter" bzw "HERZOG" liegt eine solche gedankliche Verbindung nicht auf der Hand, weil die begrifflichen Inhalte beider Wörter nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie in die gleiche Richtung gehen. Während die Bezeichnung "SCHWARZER HERZOG" nämlich den Gedanken an einen adeligen Herrscher wachruft, lässt die Bezeichnung "Schwarzer Ritter" an einen schwarz gewandeten (Turnier-)Kämpfer aus dem Mittelalter denken, weil der Umstand, dass
es sich bei dem Begriff "Ritter" auch um einen niederen Adelstitel handelt, auf
Grund der abnehmenden Häufigkeit bzw Gebräuchlichkeit dieses Adelstitels weitgehend in den Verständnishintergrund tritt. Die danach ohnehin geringe Wahrscheinlichkeit einer gedanklichen Verbindung der Marken über ihre Wortbestandteile wird zudem durch die in ihnen enthaltenen unterschiedlichen Bildbestandteile
weiter reduziert.
Die Beschwerde der Widersprechenden konnte daher keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass, da unter
Berücksichtigung der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren die Gefahr einer mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr als diskussionsfähig und die
Einlegung der Beschwerde daher nicht als mutwillig zu beurteilen ist.
Albert
Kraft
Reker
Bb
Abb. 1
Abb. 2