Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 32 W (pat) 204/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 72 249.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für Klasse 11 - vom

23. Mai 2000 und vom 3. April 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wassererwärmungsanlagen, Solaranlagen (soweit in Kl. 11

enthalten), Wasseraufbereitungsanlagen, Mischventile, manuell

und automatisch steuerbare Armaturen für Wasserzulauf; Waschtisch-, Bidet- und Spültischbatterien, Wannen- und Brausebatterien; Brausen und Brausegarnituren, Dusch- und Brausekombinationen, Kopfbrausen, Seitenbrausen, sanitäre Schläuche, Spritzdüsen, Brausehalter; vormontierte Multifunktionsbrausen; Zulaufarmaturen für Sanitärbecken, Waschtische, Spültische, Bidets,

Badewannen und Brausewannen; Zulaufrohre; Beleuchtungskörper; Teile der vorgenannten Waren

hat die Markenstelle für Klasse 11 in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen

nur die Unterseite eines Auslaufendstückes, das zu den Waren des Warenverzeichnisses gehöre, zeige. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, die angemeldete Marke bestehe aus einem charakteristischen und einprägsamen Muster.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben

und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier;

2000, 50 - Partner with the Best).

Auch Bildern fehlt jegliche Unterscheidungskraft nur, wenn sie ausschließlich eine

warenbeschreibende Aussage treffen, die als solche erkannt wird, wenn sie sich in

der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder wenn sie sich auf

die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken,

die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl. BGH GRUR 1997,

527 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten; 2001, 31 - Zahnpastastrang).

Hier kann nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Rosette eine rein beschreibende Angabe zu einem Sanitärartikel im weitesten Sinn oder einer sonstigen beanspruchten Ware oder die Darstellung eines charakteristischen Gestaltungsmerkmals davon ist. Die von der Markenstelle ohne Beleg aufgestellte Behauptung, es handle sich um ein Auslaufendstück, konnte der Senat nicht verifizieren. Eigene Feststellungen über die Verwendung des Musters der angemeldeten

Marke im Sanitärbereich konnte der Senat nicht treffen.

Der bildlichen Darstellung kann damit nichts über die Art und Beschaffenheit von

mit ihr gekennzeichneten Sanitärartikeln entnommen werden. Das gilt um so mehr

für die weiteren in der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren, wie z.B.

Brausenhalter und Wannen, für die die Markenstelle eine Verwendung derartig geformter Teile nicht einmal behauptet hat.

Die angemeldete Marke dient auch nicht ersichtlich dem Zweck, etwas zu erläutern, etwa um eine Drehrichtung anzugeben.

Jegliche Unterscheidungskraft fehlt auch nicht deswegen, weil das angemeldete

Zeichen lediglich einfache geometrische Formen zeigte oder sonstige einfache

Gestaltungselemente, die üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender

Form verwendet werden (BGH GRUR 2000, 502 - St. Pauli Girl). Wenn die Bilddarstellung auch im wesentlichen aus unterteilten Kreisen besteht, hat die komplexe Darstellung doch eine gewisse charakteristische Erscheinung, die insbesondere in der nach außen zunehmenden Unterteilung der Ringe liegt. Bei dieser

Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise

in der Marke ausschließlich ein Schmuckelement ohne betrieblichen Hinweischarakter sehen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Abb. 1

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