Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 32 W (pat) 204/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 72 249.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für Klasse 11 - vom
23. Mai 2000 und vom 3. April 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wassererwärmungsanlagen, Solaranlagen (soweit in Kl. 11
enthalten), Wasseraufbereitungsanlagen, Mischventile, manuell
und automatisch steuerbare Armaturen für Wasserzulauf; Waschtisch-, Bidet- und Spültischbatterien, Wannen- und Brausebatterien; Brausen und Brausegarnituren, Dusch- und Brausekombinationen, Kopfbrausen, Seitenbrausen, sanitäre Schläuche, Spritzdüsen, Brausehalter; vormontierte Multifunktionsbrausen; Zulaufarmaturen für Sanitärbecken, Waschtische, Spültische, Bidets,
Badewannen und Brausewannen; Zulaufrohre; Beleuchtungskörper; Teile der vorgenannten Waren
hat die Markenstelle für Klasse 11 in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen
nur die Unterseite eines Auslaufendstückes, das zu den Waren des Warenverzeichnisses gehöre, zeige. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, die angemeldete Marke bestehe aus einem charakteristischen und einprägsamen Muster.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben
und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier;
2000, 50 - Partner with the Best).
Auch Bildern fehlt jegliche Unterscheidungskraft nur, wenn sie ausschließlich eine
warenbeschreibende Aussage treffen, die als solche erkannt wird, wenn sie sich in
der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder wenn sie sich auf
die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken,
die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl. BGH GRUR 1997,
527 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten; 2001, 31 - Zahnpastastrang).
Hier kann nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Rosette eine rein beschreibende Angabe zu einem Sanitärartikel im weitesten Sinn oder einer sonstigen beanspruchten Ware oder die Darstellung eines charakteristischen Gestaltungsmerkmals davon ist. Die von der Markenstelle ohne Beleg aufgestellte Behauptung, es handle sich um ein Auslaufendstück, konnte der Senat nicht verifizieren. Eigene Feststellungen über die Verwendung des Musters der angemeldeten
Marke im Sanitärbereich konnte der Senat nicht treffen.
Der bildlichen Darstellung kann damit nichts über die Art und Beschaffenheit von
mit ihr gekennzeichneten Sanitärartikeln entnommen werden. Das gilt um so mehr
für die weiteren in der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren, wie z.B.
Brausenhalter und Wannen, für die die Markenstelle eine Verwendung derartig geformter Teile nicht einmal behauptet hat.
Die angemeldete Marke dient auch nicht ersichtlich dem Zweck, etwas zu erläutern, etwa um eine Drehrichtung anzugeben.
Jegliche Unterscheidungskraft fehlt auch nicht deswegen, weil das angemeldete
Zeichen lediglich einfache geometrische Formen zeigte oder sonstige einfache
Gestaltungselemente, die üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender
Form verwendet werden (BGH GRUR 2000, 502 - St. Pauli Girl). Wenn die Bilddarstellung auch im wesentlichen aus unterteilten Kreisen besteht, hat die komplexe Darstellung doch eine gewisse charakteristische Erscheinung, die insbesondere in der nach außen zunehmenden Unterteilung der Ringe liegt. Bei dieser
Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise
in der Marke ausschließlich ein Schmuckelement ohne betrieblichen Hinweischarakter sehen.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Abb. 1
Hu