Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.10.2002 – 25 W (pat) 175/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 60 056
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 17. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2001 wird
aufgehoben.
G r ü n d e:
I.
Die am 19. Oktober 1998 angemeldete Bezeichnung
Netmarker
soll für
"Computersoftware; Druckschriften und Bedienerhandbücher
für Computersoftware; Erstellen und Aktualisieren von Computersoftware, Softwareunterstützung und Beratung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluss vom 19. Februar 2001
durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Bei der sprachüblich
aus den Bestandteilen "Net" und "Marker" zusammengesetzten angemeldeten
Marke handele es sich um eine beschreibende Angabe. Dabei werde "Net" allgemein im Sinne von "Netz, Netzwerk" verwendet und verstanden. Da eine Marke
stets in ihrer Gesamtheit und im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu beurteilen sei, stehe hier trotz unterschiedlicher Bedeutungen
des Wortes "Marker" die Bedeutung "Stift zum Markieren" im Vordergrund. Der
Gesamtbegriff weise damit lediglich beschreibend auf den Zweck und die Funktion
der Computerprogramme dergestalt hin, dass diese dafür geeignet und bestimmt
seien, in einem Datennetzwerk bestimmte Bereiche von Dateien zu markieren. In
Bezug auf die beanspruchten Druckschriften und Dienstleistungen weise das Markenwort nur beschreibend darauf hin, dass sich diese jeweils auf Software mit der
dargelegten Markierungsfunktion beziehen. Der Umstand, dass zur Bezeichnung
der Markierungsfunktion in Datennetzwerken bereits der Fachausdruck "redlining"
bestehe, könne das Freihaltungsbedürfnis, das sich nicht auf unersetzliche Angaben beschränke, nicht beseitigen. Wegen des ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalts werde die Bezeichnung auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst, so dass ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die Eintragung angeblich identischer oder vergleichbare Marken begründe keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Bezeichnung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2001 aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister
einzutragen.
Der angemeldeten Marke fehle nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Computernetzwerke seien Systeme aus miteinander verbundenen Computern und
Peripheriegeräten und ermöglichten zB die gemeinsame Nutzung der angeschlossenen Peripheriegeräte und den gemeinsamen Zugriff auf Datenbestände. Es sei
zwar möglich, bestimmte Textabschnitte in einer Datei zu markieren, jedoch nicht
verständlich, wie ein Netzwerk oder bestimmte Bereiche eines Netzwerks markiert
werden sollten. Die angemeldete Marke sei als sprachregelwidrige Wortneuschöpfung anzusehen, die damit auch keinem Freihaltungsbedürfnis unterliege.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit weder
feststellen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht
noch dass es sich dabei um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe
iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt.
Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die
Hauptfunktion der Marke, den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st BGH GRUR 2002, 64 – INDI-
VIDUELLE; BGH WRP 2002, 455 – OMEPRAZOK; EuGH GRUR 2001, 1148,
1149 Tz 22 – Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder
Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden
(EuGH
GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo). Nicht unterscheidungskräftig sind
Ausdrücke, bei denen ein auf die Ware oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt
so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich um einen Herkunftshinweis handeln.
Unter diesen Voraussetzungen kann aufgrund der ermittelten Tatsachenbasis der
angemeldeten Marke als Gesamtbezeichnung in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch
keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder
Besonderheiten der Markenbildung bedarf (BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUEL-
LE; vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184
Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein
großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten" mwN).
Zwar können die einzelnen Markenbestandteile, nämlich "Net" als allgemein übliche Bezeichnung für "Netz, Netzwerk" und gerade im Zusammenhang mit den hier
beanspruchten Waren und Dienstleistungen im EDV-Bereich als gängige Kurzbezeichnung für "Internet", sowie "Marker" in der von der Markenstelle zugrundegelegten Bedeutung "Stift zum Markieren" jeweils beschreibenden Charakter haben
und für sich genommen wohl auch nicht eintragungsfähig sein. Dieser Umstand
spricht aber weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Unterscheidungskraft
noch unter dem eines Freihaltungsbedürfnisses für sich zwingend gegen die Eintragungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung.
Eine gegenwärtige beschreibende Verwendung der Wortkombination "Netmarker"
für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte von der Markenstelle nicht belegt werden. Eine vom Senat aktuell durchgeführte Recherche im
Internet hat ergeben, dass die angemeldete Bezeichnung zwar als solche benutzt
wird. Die Fundstellen lassen jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss
auf eine unmittelbare Verwendung des Ausdrucks in Verbindung mit diesen Waren
und Dienstleistungen als eine im Vordergrund stehenden Sachangabe oder als
beschreibenden Hinweis auf deren Art, Funktion oder Zweck zu, sondern können
auch als marken- bzw firmenmäßige Kennzeichnung verstanden werden.
Allerdings bedarf es zur Zurückweisung der Anmeldung des Nachweises einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke dann nicht,
wenn deren Sinngehalt feststeht oder eine Wortverbindung eine verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6.
Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der auch nach der og Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG maßgeblichen Grundsätze kann
nämlich eine im Vordergrund stehende Sachaussage der angemeldeten Marke in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht hinreichend sicher belegt
werden.
Die angemeldete Wortkombination mag aufgrund der Bedeutung der einzelnen
Bestandteile "Net" und "Marker" im Zusammenhang mit den beanspruchten softwarebezogenen Produkten und Dienstleistungen durchaus in dem Sinne verstanden werden, dass etwas in einem "Computernetz(-werk") markiert, also besonders
gekennzeichnet werden soll und dem angesprochenen Verkehr dadurch eine gewisse, wenn auch eher vage Vorstellung über die Art, Eigenschaften bzw die
Funktion und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen vermitteln. Der sich
bei einer wortgetreuen Übersetzung ergebende Sinngehalt "Netzmarkierer" erscheint jedoch als Sachangabe ungeeignet und für sich unverständlich, da
- worauf auch die Anmelderin hingewiesen hat - zwar das Markieren von Dateien
und deren Abschnitten, nicht aber von Computernetzwerken oder bestimmten Bereichen davon vorstellbar ist. Der Ausdruck "Netmarker" stellt für die relevanten
Waren und Dienstleistungen damit eine ungewöhnliche Wortkombination dar, die
einen hinreichend konkreten beschreibenden Aussagehalt über deren Merkmale
aber nicht ohne weiteres und nicht mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit
erkennen lässt. Jedenfalls ergäbe sich eine - von der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss angenommene - im Vordergrund stehende beschreibende
Sachaussage zumindest nicht ohne gedankliche Ergänzungen, Zwischenschritte
oder eine gewisse analysierende Betrachtung, die aber bei der Beurteilung der
Schutzfähigkeit nicht zum Maßstab gemacht werden kann. Die Bezeichnung "Netmarker" vermittelt damit einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck,
um über einen beschreibenden Anklang hinaus als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden.
Stellt die angemeldete Bezeichnung danach keine sprachübliche, konkrete und
unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, steht der Eintragung auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete
Wortfolge besteht nicht im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich aus Angaben, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl
WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt" mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchte Wortkombination von Mitbewerbern zur Beschreibung
der in Rede stehenden Dienstleistung gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung benötigt bzw bereits tatsächlich verwendet wird,
sind nicht ersichtlich, wobei - wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat – insoweit unerheblich ist, dass zur Bezeichnung der Markierungsfunktion in Datennetzwerken bereits der Fachausdruck "redlining" existiert.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 auf
die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.
Kliems
Engels
Brandt
Ko