Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 20 W (pat) 47/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 58 595.7-52
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, díe Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 22. Juni 2001 wird aufgehoben
und das Patent 197 58 595 erteilt.,
Bezeichnung:
Verwendung einer Probennahmevorrichtung
zur Entnahme von Schlackenproben
Anmeldetag:
28. November 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a; 4b, 5 bis 7, 7a, 8 bis 13,
4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4),
jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung
vom
21. Oktober 2002.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verwendung einer Probennahmevorrichtung mit einer Probenkammer (2) und einem offenen Kokilleneinlauf (3a, 3b), der oberhalb der Probenkammer (2) angeordnet ist, und einer Abkühlplatte
(5), die unterhalb des Kokilleneinlaufs (3a, 3b) angeordnet ist, zur
Schlackenprobennahme, wobei die Abkühlplatte (5) eine Dicke von
maximal 2 mm aufweist und bezüglich Dicke und Materialwahl derart dimensioniert ist, daß der Abkühlvorgang nicht zum Reißen oder
Brechen der erstarrten Schlacke führt.“
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
DD 214 441
AT 0 140 512 B1
DE 15 98 469 C2
DE 34 02 818 A1
US 3 824 837
DE 44 03 286 C1
DE 1 773 163 A
DE 74 05 180 U
Die Anmelderin hat noch folgende Druckschrift genannt:
(9)
JP 61271452 A
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt mit dem beschränkten Patentbegehren
auch zum Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des neuen Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 4 und
9 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (OS der Stammanmeldung,
Sp 4 Z 33 – 35).
2. Stand der Technik
Aus Druckschrift (7) (Fig. 2) ist eine Vorrichtung zur Entnahme einer Probe aus einer Metallschmelze bekannt, bei der oberhalb einer Probenkammer 15 ein Kokilleneinlauf 16 angeordnet ist. Der Kokilleneinlauf weist keinen Verschluss auf und
ist damit offen. Um das Eindringen von Schlacke in die Probenkammer zu verhindern, muss die Vorrichtung mit dem offenen Kokilleneinlauf rasch durch die
Schlackenschicht hindurchgeführt werden (S 14 Abs 1). Unterhalb des Kokilleneinlaufs 16 ist eine Abkühlplatte (Kupferscheibe) 14 angeordnet, deren Gewicht
etwa dem Gewicht der entnommenen Probe entspricht und die eine sofortige Abkühlung und Erstarrung der Probe bewirkt (S 7 Abs 1). Aus der Figur 2 ist zu entnehmen, dass die Abkühlplatte 14 etwa die gleichen Abmessungen wie die darüber liegende Probenkammer 15 aufweist. In Verbindung mit der in Figur 1 dargestellten Probennahmevorrichtung ist in der Beschreibung (S 11 Abs 1) angegeben,
dass die Abkühlplatte – abweichend vom Anspruchsgegenstand – eine Dicke von
etwa 10 mm besitzt.
Hinsichtlich der Dimensionierung der Abkühlplatte ist beim Bekannten allein auf
ausreichend schnelles Abkühlen und vollständiges Erstarren der Probe abgestellt
(S 7 Abs 1). Auch die Verwendung der Vorrichtung zur Entnahme von Schlacke ist
in (7) nicht angesprochen.
Aus Druckschrift (9) ist die Verwendung einer Probennahmevorrichtung zur
Schlackenprobennahme bekannt. Die Vorrichtung besitzt einen Kokilleneinlauf 8,
der im Gegensatz zum Anspruchsgegenstand unterhalb der Probenkammer 7 angeordnet ist. Eine Abkühlplatte ist nicht vorgesehen. Stattdessen besteht die Probenkammer aus einem Material, das eine allmähliche Abkühlung der Probe bewirken soll.
Die Druckschriften 1 bis 6 und 8 haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen
Gesichtspunkte.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die in Druckschrift (7) beschriebene Probennahmevorrichtung dient zur Entnahme
von Metallschmelze. Auf Seite 14 ist angegeben, wie die Vorrichtung bei der Probennahme richtig gehandhabt werden muss, um ein Eindringen von Schlacke in
die Probenkammer zu verhindern. Auf Grund dieses Hinweises mag der Fachmann, ein in der Eisenhüttentechnik tätiger, mit Entwicklungsaufgaben betrauter
Diplomingenieur, erwägen, die Vorrichtung auch zur Entnahme von Schlacke einzusetzen, indem er die Vorrichtung entgegen den Anweisungen in (7) nur langsam
durch die Schlackenschicht bewegt oder sie nur so weit bewegt, bis sich die Kokillenöffnung in der Schlackenschicht befindet. Dabei tritt jedoch das Problem auf,
dass selbst kleinste Mengen von eindringender Schmelze die Probe unbrauchbar
machen, weil sich die schwerere Schmelze sofort auf der Abkühlplatte absetzt und
dort erstarrt, so dass sich im Bereich der Analysefläche Verunreinigungen durch
Metallschmelze befinden. Außerdem führt die inhomogene Zusammensetzung der
Schlacke dazu, dass sich bei der Abkühlung Risse in der erstarrten Probe bilden,
die eine spätere optische Analyse beeinträchtigen. Die Vorrichtung nach (7) ist
daher für die Entnahme von Schlacke nicht unmittelbar geeignet.
In (7) ist angegeben, dass das Gewicht der Abkühlmasse dem Gewicht der Probe
entsprechen sollte (S 7 Abs 1 letzter Satz). Der Fachmann fasst dies möglicherweise als Hinweis auf, dass die Abkühlmasse auch kleiner sein kann, wenn die
Probenkammer entsprechend kleiner ist. Vielleicht versucht er daher, mit kleineren
Abkühlplatten und entsprechend kleineren Proben zu besseren Ergebnissen zu
gelangen. Aber auch eine solche Lösung beseitigt das auf der schnellen Abkühlung der Probe beruhende Problem der Rissbildung nicht.
Die Druckschrift (9), die zwar eine Vorrichtung zur Schlackenprobenentnahme betrifft, vom Anspruchsgegenstand jedoch weiter abliegt, weil der Kokilleneinlauf
unterhalb der Probenkammer angeordnet ist, kann dem Fachmann ebenfalls keine
Anregung geben, wie bei einer Probennahmevorrichtung mit einer Abkühlplatte die
Rissbildung vermieden werden kann. In (9) ist zwar beschrieben, dass die Probe
allmählich abgekühlt wird. Dies wird jedoch nicht durch eine Abkühlplatte, sondern
durch die aus geeignetem Material bestehende Wandung der Probenkammer,
also durch eine größere Kühlfläche, erreicht. Die Druckschrift (9) führt daher in
eine andere Richtung, denn der Fachmann entnimmt ihr allenfalls den Hinweis,
dass an Stelle einer Abkühlscheibe eine größere Kühlfläche vorgesehen werden
muss, um eine gleichmäßigere Abkühlung der Probe zu bewirken.
Der Fachmann wird daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und
Fachkönnens den Gedanken, die Vorrichtung nach (7) zur Entnahme von
Schlackenproben zu verwenden, nicht weiterverfolgen.
Es bedurfte vielmehr erfinderischer Überlegungen, um zu erkennen, dass bei der
für die Entnahme von Metallschmelzeproben vorgesehenen Vorrichtung nach (7)
Veränderungen an der Abkühlplatte vorgenommen werden müssen, um mit ihr
Schlackenproben entnehmen zu können. Dabei genügt es nicht, bei gleicher Probengröße die Abkühlplatte dünner auszubilden. Vielmehr ist es auch erforderlich,
für die Abkühlplatte ein Material mit einer geeigneten Wärmekapazität auszuwählen. Nur durch erfinderische Tätigkeit gelangt der Fachmann daher dazu, eine Abkühlplatte vorzusehen, die eine Dicke von maximal 2 mm aufweist und bezüglich
Dicke und Materialwahl derart dimensioniert ist, dass der Abkühlvorgang nicht
zum Reißen oder Brechen der erstarrten Schlacke führt. Erst dadurch wird die
praxisgerechte Verwendung der Vorrichtung für die Entnahme von Schlackenproben ermöglicht. Damit ergibt sich die Verwendung nach Patentanspruch 1 für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.
6. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Anders
Kalkoff
Martens
Dr. Zehendner
Pr