Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 30 W (pat) 19/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 45 472

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 1999 und vom

15. Oktober 2001 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 49 287 teilweise

gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 45 472 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 395 49 287 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin

ist durch den Beschluß vom 15. Oktober 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen

hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 11. Oktober 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos

ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269

Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Ko