Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 30 W (pat) 227/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 71 873.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
MAINCONTROL
für
"Datenverarbeitungsprogramme zum Integrieren von Datenverarbeitungsprogrammen zum Verwalten von Informationstechnologievermögenswerten
in Datenverarbeitungsprogramme für Geschäftsanwendungen, Verwalten und Bewerten von Informationstechnologievermögenswerten und Verwalten der Entwicklungsphasen von Informationstechnologievermögenswerten.
Entwicklung und Vermarkten von Lösungen für das Verwalten der Entwicklung von Informationstechnologievermögenswerten, um die Konfigurationen und Kosten von Informationstechnologievermögenswerten zu verfolgen und zu verwalten."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid mit Beschluß vom 4. September 2001 zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle die
Unterscheidungskraft, da das sprachüblich gebildete Zeichen im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine "Hauptkontrollsteuerung"
bezeichne und vom Verkehr auch ohne weiteres verstanden werde. Die englische
Sprache sei auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor gängige
Fach- und Werbesprache, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise die
Bezeichnung, unabhängig von der Frage, ob es sich um einen (lexikalisch) nachweisbaren Fachbegriff handle, so verstehen und dem Zeichen daher keine
betriebskennzeichnende Funktion beimessen werden.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Eine Begründung ist nicht eingegangen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. September 2001 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegen, zudem ist die angemeldete Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder der
Dienstleistungen
dienen
können.
Die
angemeldete
Bezeichnung
"MAINCONTROL" ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Die Wortmarke ist sprachüblich aus den beiden Begriffen "MAIN" und "CONTROL"
gebildet, die beide dem englischen Grundwortschatz angehören. MAIN wird im
Sinn von Haupt.... (vgl zB Schulze, Computer-Englisch, Prowohlt Taschenbuch
Verlag) zahlreichen Fachbegriffen gerade auch des Bereichs der Datenverarbeitung vorangestellt, teils als eigenes Wort, teils aber auch in Zusammenschreibung,
wie bspw die Fachbegriffe "Mainframe" für die Bezeichnung eines Großrechnersystems oder "Mainboard" für die Hauptplatine eines Computersystems zeigen (vgl
Hinner, Lexikon der Telekommunikation, 1996, S 202; Langenscheidt's Handwörterbuch Englisch, S 391, IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, 1985,
S 533 f). Ebenso dem englischen Grundwortschatz entstammt der zweite Begriff
"CONTROL", der im Computerbereich neben der Bedeutung als Verb (überwachen, steuern, leiten, regeln) mit demselben Sinngehalt auch als Substantiv (Leitung, Regelung, Steuerung, Überwachung) in Gebrauch ist (vgl Schulze aaO
S 68). Insgesamt gibt das angemeldete Zeichen als zusammengesetztes Hauptwort in bezug auf die beanspruchten Waren an, daß die so bezeichneten Programme eine Hauptsteuerung ermöglichen, also eine Software beschreibt, die den
Einsatz verschiedener Programmodule steuert bzw kontrolliert. Soweit die Dienstleistungen betroffen sind, bedeutet das angemeldete Zeichen, daß damit die Entwicklung und die Vermarktung entsprechender Software bezeichnet wird. Nachdem sich auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor die englische
Sprache als Fachsprache durchgesetzt hat, die vielfach deutsche Ausdrücke überhaupt nicht hat aufkommen lassen, wird diese Bedeutung des angemeldeten Zeichens von den damit angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen
Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Zusammengesetzte Hauptwörter werden in der Regel nicht lexikalisch erfaßt. Im übrigen
ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der lediglich
voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht
schutzbegründend (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Das Freihaltungsbedürfnis berücksichtigt auch in erster Linie die Belange der Mitbewerber der Anmelderin. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise
die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist hierfür nur insoweit
von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann,
wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig
unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß die englischen Wörter
"MAIN" und "CONTROL" im Inland geläufige Begriffe der EDV sind, wurde bereits
festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise
in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst aufkommen
läßt, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum
durchschnittlich Informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale
Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRURInt 1999, 734 – Lloyd; WRP 2000,
289 – Lifting-Creme; BGH MarkenR 2000, 140 – ATTACHE/TISSERAND). Unter
diesen Voraussetzungen kann nicht von einer so weitgehenden Unverständlichkeit
der angemeldeten Marke für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen
werden, daß die Mitbewerber kein Interesse haben könnten, diesen Ausdruck zu
verwenden.
Zudem fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Darunter ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 1995, 408
- Protech; WRP 1999, 1169 – For You; WRP 1999, 1167 – Yes). Dabei ist zwar
von einem äußerst großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann
einer Wortmarke aber ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der
ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe,
sondern als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153
- antiKalk; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001,
1043 – Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND
SCHOEN). So liegt der Fall hier.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Fa