Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.10.2002 – 27 W (pat) 114/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 395 11 786.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

Die Wortbildmarke

soll für

Elektrische und elektronische Bauelemente, insbesondere Steckverbinder oder Stecker;

Teile von Steckverbindern oder Steckern, insbesondere Stifteinsätze für Steckverbinder oder Stecker, Buchseneinsätze für Steckverbinder oder Stecker, Gehäuse für Steckverbinder oder Stecker,

Gehäuseabdeckungen für Steckverbinder oder Stecker;

Zubehör, insbesondere Montagezubehör, für Steckverbinder oder

Stecker, nämlich Steckerstifte, Steckerbuchsen, Halterungen,

Schellen, Schrauben, Muttern, Sicherungsklammern, Schutzabdeckungen, Schutzkappen, Dichtungen, Dichtringe, Zugentlastungen oder Kabeltüllen;

handbetätigte und maschinelle Werkzeuge und Geräte zur Verbindung von Kabeln mit Elementen von Steckverbindern oder Stekkern;

Zubehör für handbetätigte und maschinelle Werkzeuge und Geräte zur Verbindung von Kabeln mit Elementen von Steckverbindern

oder Steckern, nämlich Crimpbacken, Führungsbolzen, Führungsbuchsen oder Kabelanschlußteile.

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke ohne weiteres im Sinne der entsprechenden deutschen Bezeichnung "Kontakt-Steckverbindungen" verstehen. Sowohl der englischsprachige Begriff "Contact Connectors" als auch der vorgenannte deutsche Begriff seien, wie

zahlreiche Fundstellen im Internet belegten, zur Bezeichnung elektrischer Steckverbindungen, ihrer Teile, ihres Zubehörs und der Werkzeuge und Geräte, die im

Zusammenhang mit Steckverbindern zum Einsatz kommen, allgemein geläufig.

Die Anmeldemarke stelle daher bereits jetzt eine die beanspruchten Waren unmittelbar und konkret beschreibende Sachangabe dar, die für Mitbewerber zum werblich hervorgehobenen Gebrauch freizuhalten sei. Auch die graphische Ausgestaltung sei als betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die

Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

der Anmeldemarke zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat

anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, der

angemeldeten Marke die Eintragung mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses

Wie die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen im einzelnen unter Angabe entsprechender Belegstellen in einschlägigen Lexika und im Internet ausgeführt hat, sind nicht nur die beiden Wortbestandteile "CONTACT" und "Connectors" Fachbegriffe der Elektronik, sondern ist auch der Gesamtbegriff "Contact

Connectors" ebenso wie seine deutschsprachige Entsprechung "Kontakt-Steckverbindung" bereits jetzt im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung elektrischer

Steckverbindungen, ihrer Teile, ihres Zubehörs und der hiermit in Zusammenhang

stehenden Werkzeuge und Geräte allgemein üblich. Da die Marke aber gerade für

solche Produkte angemeldet worden ist, für deren Merkmale sie bereits als beschreibende Sachangabe verwendet wird, ist sie wegen der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht eintragungsfähig.

Hieran ändert auch die graphische Ausgestaltung der Anmeldemarke nichts. Denn

weder die Wiedergabe des Elements "CONTACT" in Großbuchstaben noch der

gewählte Schrifttyp der einzelnen Buchstaben weisen charakteristische Merkmale

auf, die über die Verwendung einfacher Stilelemente, wie sie insbesondere in der

Werbung üblich sind, hinausgehen (vgl BGH WRP 2001, 1202, 1203 – anti-KALK).

Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt

hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Abb. 1