Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.10.2002 – 27 W (pat) 337/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 399 52 067.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
POLIZEI
Die Wortmarke
soll für
"bespielte Tonträger, insbes. DCs und MCs; Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die Angabe "POLIZEI" beschreibe Gegenstand und Inhalt der Waren der Klassen 9 und 16; hinsichtlich der Waren "Bekleidungsstücke" handele es sich um einen naheliegenden beschreibenden Hinweis
auf den Abnehmerkreis. Daneben fehle der Anmeldemarke auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr in ihr lediglich eine beschreibende Angabe in dem
genannten Sinne sehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie - ohne eine Begründung zur Sache vorzutragen - weiterhin die Eintragung der Anmeldemarke
anstreben und außerdem beantragen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt, weil ihr für alle beanspruchten Waren die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen den Anmeldern mit dem Ladungszusatz übermittelten Beschluss vom 25. Juni 2002 (27 W (pat) 176/00) Bezug, in
dem ausgeführt worden ist, daß die Bezeichnung "POLIZEI" nicht geeignet ist,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, weil es sich bei "Polizei" um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr
aufgrund seiner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Was die beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke" angeht, so ist der Verkehr daran gewöhnt, dass die von den Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und
der Länder genutzten Kleidungsstücke für jedermann sichtbar mit dem Wort "PO-
LIZEI" versehen sind. Durch dieses Wort, welches - anders als etwa "SWISS AR-
MY" (vgl BGH GRUR 2001, 240) - die offizielle, in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung ist (vgl zB Art 1 Gesetz
über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei – PAG),
soll deutlich werden, dass diese Kleidungsstücke der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also Polizeizwecken gewidmet sind. Das Publikum schließt aus der
Kennzeichnung "POLIZEI" gleichzeitig, dass die Träger der betreffenden Bekleidung Polizeibeamte sind, wie es auch bei vergleichbaren Bezeichnungen wie
"Feuerwehr" oder "Notarzt" der Fall wäre. Neben der für das Publikum bestimmten
sichtbaren Anbringung des Wortes "POLIZEI" werden die von der Polizei genutzten Gegenstände einschließlich Bekleidungsstücke - wie im öffentlichen Dienst generell üblich - vielfach noch zusätzlich als im Besitz der Polizei befindlich ausgewiesen, etwa durch Anbringung entsprechender Einnähetiketten an der Innenseite
der Dienstkleidung.
Wegen dieser allgemein bekannten Verwendung der Bezeichnung "POLIZEI" ist
der Anmeldemarke die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens aufgefasst zu werden, für Bekleidungsstücke abzusprechen. Denn
der Verkehr hat keinen Anlass, in der Bezeichnung "POLIZEI" einen Hinweis auf
die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Hersteller- oder Handelsunternehmen zu sehen. Gerade weil er selbstverständlich davon ausgeht, dass die ausschließlich hoheitlich tätige Polizeibehörde den Begriff "POLIZEI" allein als beschreibenden Hinweis auf die Widmung von derart gekennzeichneten Bekleidungsstücken zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwendet, wird er ihn nur in dieser
Bedeutung auffassen. Dementsprechend wird bei ihm der Gedanke, dieses Wort
könne auch als Marke dienen, dh als Kennzeichen für die von einem (privatwirtschaftlichen oder fiskalischen) Unternehmen hergestellten oder vertriebenen Waren, erst gar nicht aufkommen. Die Durchschnittsverbraucher werden daher ohne
jede weitere Überlegung davon ausgehen, dass das auf einem Bekleidungsstück
angebrachte Wort "POLIZEI" nur auf seine polizeiliche Widmung hinweist und
nicht die Marke eines Unternehmens darstellt.
Hinsichtlich der weiter beanspruchten bespielten Tonträger und Druckereierzeugnisse gilt Entsprechendes. Es ist auf Grund der allgemein bekannten Öffentlichkeitsarbeit der Polizei, in der die Bezeichnung "POLIZEI" stets herausgestellt verwendet wird, davon auszugehen, dass sie in Verbindung mit Informations- und
Aufklärungsmaterialien, auch in Form von Ton- und Datenträgern, die die Polizei
für die Allgemeinheit bereit hält, nur als beschreibender Hinweis auf die polizeiliche Tätigkeit verstanden wird, die Thema und Inhalt der Waren bildet. Der Verkehr
hat daher keinen Anlaß für die Annahme, der Begriff "POLIZEI" sei ein Kennzeichen, dessen sich ein Unternehmen zur betrieblichen Unterscheidung der von ihm
hergestellten oder vertriebenen Druckerzeugnisse oder Ton- oder Datenträger bedient.
Wegen der allgemein bekannten und gebräuchlichen Bedeutung als reine Funktions- bzw Zweckangabe, die maßgebliche Teile des Verkehrs dem Begriff "POLI-
ZEI" in Verbindung mit allen beanspruchten Waren beimessen, ist der angemeldeten Marke somit von Haus aus jegliches Mindestmaß an betrieblicher Unterscheidungseignung im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Ob daneben
weitere Schutzhindernisse, insbesondere nach § 8 Abs 2 Nrn 2, 4 und 5 MarkenG
bestehen, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Entscheidung mehr.
Die von den Anmeldern begehrte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71
Abs 3 MarkenG) kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte vorgetragen
worden oder sonst wie ersichtlich sind, die für eine Rückzahlung aus Gründen der
Billigkeit sprechen könnten.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Pü