Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 26 W (pat) 102/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die international registrierte Marke 681 212
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die in der Bundesrepublik Deutschland unter der Nummer 681 212 für die
Waren
Schutz suchende IR-Marke
"Bouteilles; Vodka"
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 397 11 073
RON TABOGA,
die für die Waren
eingetragen ist.
"Alkoholische Getränke, nämlich Rum"
Die Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
international registrierten Marke 681 212 wegen des Widerspruchs aus der Marke
397 11 073 zunächst den Schutz teilweise, nämlich für die Waren "Vodka", verweigert und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der
Inhaberin der angegriffenen Marke hat dieselbe Markenstelle diesen Beschluß
aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 397 11 073 auch hinsichtlich der
versagten Ware "Vodka" zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
daß zwischen den zu vergleichenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der vorliegenden mittleren Warenähnlichkeit und der dem älteren Zeichen zuzubilligenden normalen Kennzeichnungskraft seien an den erforderlichen
Markenabstand durchschnittlich strenge Anforderungen zu stellen, denen die beiden Marken noch gerecht würden. Als kollisionsbegründend könnten allenfalls der
aus großen Buchstaben bestehende Schriftzug über dem Flaschenetikett der angegriffenen IR-Marke einerseits und das Wortelement "TABOGA" der Widerspruchsmarke andererseits wirken. Dabei sei aber zu bedenken, daß die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit nicht zu verwechseln seien. Einer zwanglosen
Benennung der angegriffenen IR-Marke stehe auch ihre Schreibweise in kyrillischen Buchstaben entgegen. Zudem werde das Wort "Ron" nicht von jedermann
als spanischer Warenname für "Rum" verstanden werden. Wenn der groß geschriebene Wortbestandteil der angegriffenen IR-Marke korrekt nach seinen kyrillischen Buchstaben ausgesprochen werde ("Tcharodei"), bestehe ebenfalls keine
Verwechslungsgefahr mit dem Wort "TABOGA". Selbst wenn das in kyrillischen
Buchstaben geschriebene Wort der angegriffenen IR-Marke in lateinischer Schrift
gelesen werde, so bestehe dieses aus sieben Buchstaben. Auch dann seien noch
hinreichende Unterschiede zur Widerspruchsmarke festzustellen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Bei einem Zusammentreffen von Wort und Bild in einer Marke überwiege in der Regel das
Wort, weil es die einfachste Form der Benennung darstelle. Auf der Seite der Widerspruchsmarke stehe kollisionsbegründend das Wortelement "TABOGA", da
"RON" für die beanspruchten Waren ausschließlich beschreibend sei. Da der
überwiegende Teil der inländischen Verkehrskreise über keinerlei Kenntnisse der
kyrillischen Schrift verfüge, sei diese in gewissem Umfang als Bildmarke zu werten. Die ersten fünf Buchstaben des in kyrillischer Schrift gehaltenen Wortbestandteils der Widerspruchsmarke ähnelten aber stark lateinischen Buchstaben
und würden dann bei zwangloser Betrachtung wie "TAPOA" gelesen werden. Damit könne dieses Wort dem selbständig kollisionsbegründenden Bestandteil
"TABOGA" der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden. Dann aber seien
die Vergleichswörter schriftbildlich und sogar klanglich ähnlich. Zudem sei die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht normal, sondern – wegen der
damit erzielten Umsätze - vielmehr überdurchschnittlich. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Ware "Vodka" der angegriffenen IR-Marke beschränkt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2001 aufzuheben und der
angegriffenen IR-Marke 681 212 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 397 11 073 den Schutz hinsichtlich der Ware "Vodka" zu
verweigern.
Die Inhaberin der IR-Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im übrigen nicht zur Sache geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den angegriffenen IR-
Marke 681 212 und der Widerspruchsmarke 397 11 073 besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 –
ATTACHÉ/TISSERAND). Dabei kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden
Fall eine mindestens mittlere Warenähnlichkeit sowie eine mittlere bis erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nämlich sowohl in ihrem klanglichen als auch schriftbildlichen Verlauf sowie in begrifflicher und mittelbarer Hinsicht so deutlich, daß
eine Verwechslungsgefahr in jeder Richtung ausgeschlossen ist.
Eine Verwechslungsgefahr besteht ohnehin nicht, wenn man die beiden Marken
jeweils in ihrer Gesamtheit gegenüberstellt (BGH GRUR 1996, 198 - Springende
Raubkatze; EuGH aaO - Sabèl/Puma). Dann stehen sich nämlich auf seiten der
angegriffenen IR-Marke eine dreidimensionale Flaschenform, die ein Etikett mit
Wort- und Bildelementen enthält, sowie auf seiten der Widerspruchsmarke eine
reine Wortmarke, die aus zwei Teilen besteht, gegenüber. Eine Verwechslungsgefahr besteht aber auch dann nicht, wenn man die Widerspruchsmarke dem
Wortbestandteil der angegriffenen Marke gegenüberstellt.
Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Widerspruchsmarke aus zwei
Wortteilen besteht, von denen allenfalls der zweite, nämlich das Wort "TABOGA",
als kollisionsbegründend in Betracht kommt. Von einer Verkürzung eines Mehrwortzeichens auf einen von mehreren Bestandteilen kann allerdings nur dann
ausgegangen werden, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens
prägt, indem er eine selbständig kennzeichnende Funktion aufweist (EuGH aaO -
Sabèl/Puma; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 175). Dabei reicht
die bloße Mitprägung des Gesamteindrucks eines Zeichens ebenso wenig aus wie
die Feststellung, der Gesamteindruck werde von einem Bestandteil wesentlich
mitbestimmt (BGH GRUR 2000, 233 - ELFI RAUCH/RAUSCH). Dann aber ist bei
der Widerspruchsmarke "RON TABOGA" zunächst nach ihrer äußeren Form festzustellen, daß die beiden Wortteile gleichwertig nach Schriftart und Schriftgröße
nebeneinander stehen. Dieser äußere Anschein führt ebenso wenig wie die Länge
der Wortzusammenstellung bereits zu einer Prägung durch einen Bestandteil. Außerdem kann allein aus dem weiteren Umstand, daß die Markenbestandteile
räumlich voneinander getrennt sind, noch nicht auf die prägende Eigenschaft eines einzelnen von ihnen geschlossen werden (BGH GRUR 1996, 775 - Sali Toft).
Nach Ansicht des Senats wird die Widerspruchsmarke zudem wegen des Zeichenbestandteils "RON" als Aneinanderreihung eines Vor- und eines Nachnamens verstanden. Das Wort "RON" ist nämlich im deutschen Sprachraum als
männlicher Vorname bekannt. Lediglich beispielhaft sei in diesem Zusammenhang
verwiesen auf die auch in Deutschland bekannte Kurzform des amerikanischen
Vornamens "Ronald", aber auch Namensträger wie beispielsweise "Ron Sommer".
Daß "RON" auch die spanische Bezeichnung für "Rum" ist, geht in diesem Gesamtzusammenhang dagegen unter. Die Beurteilung des Zeichenteils "RON" als
Vorname wird durch den Phantasiecharakter des weiteren Zeichenteils "TABOGA"
noch gefördert. Zwar kommt dem Nachnamen häufig eine bedeutendere Stellung
als dem Vornamen zu. Dies führt aber nicht generell dazu, daß die Widerspruchsmarke auf ihren zweiten Bestandteil verkürzt wird. Vielmehr ist immer auch
auf die Übung auf dem jeweiligen Warensektor abzustellen. Nach den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Gebiet der hochprozentigen Alkoholika ist eine Benennung mit dem Vor- und dem Nachnamen jedoch nicht unüblich. So gibt es beispielsweise "Jack Daniels", "Johnnie Walker" oder "Jim Beam", die alle ohne weiteres sowohl mit dem Vor- als auch dem Nachnamen benannt werden. Da der
Verkehr auf dem hier in Frage stehenden Warensektor somit daran gewöhnt ist,
daß Kennzeichen aus einem vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden
Namen bestehen, wird er erfahrungsgemäß in derartigen Fällen die Marke so verstehen, wie sie ihm entgegentritt. Aus den vorliegenden Benutzungsbeispielen ergibt sich jedenfalls für weniger bekannte Kennzeichnungen nicht, daß der Verkehr
auf die genaue Individualisierung auch durch den Vornamen in aller Regel keinen
Wert legt.
Damit ist die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit der angegriffenen IR-Marke
gegenüberzustellen. Hier aber kann es im einzelnen dahingestellt bleiben, wie die
IR-Marke benannt wird. Auch wenn nämlich ihr in kyrillischen Buchstaben geschriebener Wortbestandteil von denjenigen Verkehrskreisen, die der kyrillischen
Schrift nicht mächtig sind, wegen seiner teilweisen optischen Annäherung an lateinische Buchstaben wie "TAPOA.." gesprochen wird, besteht keine klangliche
Verwechslungsgefahr zu der Widerspruchsmarke "RON TABOGA".
Auch schriftbildliche Verwechslungen sind nicht zu befürchten. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich bereits in ihrer Gesamtheit deutlich. Auch bei einer Gegenüberstellung nur der Wortteile unterscheiden sich diese bereits in ihrer Länge
ausreichend.
Begriffliche oder mittelbare Verwechslungen sind nicht ersichtlich. Damit war der
Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.
Für eine vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abweichende Auferlegung
der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Kraft
Reker
Eder
Bb