Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 112/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 300 60 777 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 31. Oktober 2000 für „Speiseeiscreme“ eingetragene Wortmarke
300 60 777
CARIBIC-DREAM
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 959 709
CARIBI
die seit 1977 für „Milchspeiseeis und Kunstspeiseeis“ eingetragen ist.
Die Markenstelle
für Klasse 30 hat den Widerspruch wegen
fehlender
Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom 19. März 2002 zurückgewiesen, weil
CARIBIC-DREAM einen Gesamtbegriff bilde, den CARIBIC nicht präge. Es sei
ebenso wenig kennzeichnend wie DREAM, weshalb der Verbraucher auch
DREAM nicht weglasse.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, es bestehe Warengleichheit. Die
Wörter stimmten in den wichtigsten Teilen und am stärker beachteten Wortbeginn
überein. Der Verbraucher sehe in DREAM einen auf eine Serie hindeutenden
Zusatz. In der Klasse 30 gebe es 67 weitere „DREAM“-Marken. CARIBIC präge
die angegriffene Marke. CARIBIC-DREAM sei so lang, dass es der Verbraucher
häufig auf CARIBIC abkürzen werde.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Gesamteindruck beider Marken sei deutlich unterschiedlich. Eine zergliedernde Betrachtung sei nicht zulässig. CARIBI erinnere
mehr an CAPRI als an CARIBIC, das zudem durch eine umfangreiche Nutzung
durch Dritte für Eis und ähnliches kennzeichnungsschwach sei.
Auf den zunächst erhobenen, dann fallengelassenen und schließlich wieder
erhobenen Nichtbenutzungseinwand hat die Widersprechende Unterlagen zur
Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels Verwechslungsgefahr keinen
Erfolg, so dass die Benutzung der Widerspruchsmarke dahingestellt bleiben kann.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 –
Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der
Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR
1999, 995, 997
- HONKA; 2000, 603
- Ketof/ETOP; 2000, 1040
-
FRENORM/FRENON).
Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke behauptete Schwächung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann zu Gunsten der Widersprechenden unberücksichtigt bleiben. Trotz Gleichheit der wechselseitigen
Waren unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich
auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im
Gesamteindruck ausreichend.
Eine Verwechslungsgefahr besteht bei insgesamt deutlich unterschiedlichen Kombinationsmarken wegen der bloßen Gemeinsamkeit in einem gleichen oder
ähnlichen Bestandteil nämlich nur, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck
der Kombinationsmarke prägt (BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze).
CARIBIC-DREAM ist ein einheitlicher Begriff, nämlich "karibischer Traum“.
Dementsprechend wird der Verbraucher nicht einen der beiden Bestandteile als
eigentliche betriebliche Kennzeichnung werten oder sonst gedanklich abspalten.
Das Wort CARIBI kehrt in der angegriffenen Marke CARIBIC-DREAM nicht
eigenständig und wesensgleich wieder. Das angehängte C verändert den
Charakter von CARIBI deutlich, indem nunmehr ein bekannter geografischer
Begriff Zeicheninhalt ist. Dass CARIBI eine gängige Abkürzung für Karibik wäre,
wie etwa Frisco für San Francisco, ist nicht feststellbar. Vielmehr wirkt CARIBI als
eigenständiges Phantasiewort, das keinen Bezug zur Karibik aufweist. Daher
besteht keine Gefahr, die Marken begrifflich zu verwechseln oder sie gedanklich
miteinander in Verbindung zu bringen.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Na