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BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 112/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 300 60 777 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 31. Oktober 2000 für „Speiseeiscreme“ eingetragene Wortmarke

300 60 777

CARIBIC-DREAM

ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 959 709

CARIBI

die seit 1977 für „Milchspeiseeis und Kunstspeiseeis“ eingetragen ist.

Die Markenstelle

für Klasse 30 hat den Widerspruch wegen

fehlender

Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom 19. März 2002 zurückgewiesen, weil

CARIBIC-DREAM einen Gesamtbegriff bilde, den CARIBIC nicht präge. Es sei

ebenso wenig kennzeichnend wie DREAM, weshalb der Verbraucher auch

DREAM nicht weglasse.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu

deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, es bestehe Warengleichheit. Die

Wörter stimmten in den wichtigsten Teilen und am stärker beachteten Wortbeginn

überein. Der Verbraucher sehe in DREAM einen auf eine Serie hindeutenden

Zusatz. In der Klasse 30 gebe es 67 weitere „DREAM“-Marken. CARIBIC präge

die angegriffene Marke. CARIBIC-DREAM sei so lang, dass es der Verbraucher

häufig auf CARIBIC abkürzen werde.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Gesamteindruck beider Marken sei deutlich unterschiedlich. Eine zergliedernde Betrachtung sei nicht zulässig. CARIBI erinnere

mehr an CAPRI als an CARIBIC, das zudem durch eine umfangreiche Nutzung

durch Dritte für Eis und ähnliches kennzeichnungsschwach sei.

Auf den zunächst erhobenen, dann fallengelassenen und schließlich wieder

erhobenen Nichtbenutzungseinwand hat die Widersprechende Unterlagen zur

Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels Verwechslungsgefahr keinen

Erfolg, so dass die Benutzung der Widerspruchsmarke dahingestellt bleiben kann.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei

eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 –

Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der

Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR

1999, 995, 997

- HONKA; 2000, 603

- Ketof/ETOP; 2000, 1040

-

FRENORM/FRENON).

Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke behauptete Schwächung der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann zu Gunsten der Widersprechenden unberücksichtigt bleiben. Trotz Gleichheit der wechselseitigen

Waren unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich

auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im

Gesamteindruck ausreichend.

Eine Verwechslungsgefahr besteht bei insgesamt deutlich unterschiedlichen Kombinationsmarken wegen der bloßen Gemeinsamkeit in einem gleichen oder

ähnlichen Bestandteil nämlich nur, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck

der Kombinationsmarke prägt (BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze).

CARIBIC-DREAM ist ein einheitlicher Begriff, nämlich "karibischer Traum“.

Dementsprechend wird der Verbraucher nicht einen der beiden Bestandteile als

eigentliche betriebliche Kennzeichnung werten oder sonst gedanklich abspalten.

Das Wort CARIBI kehrt in der angegriffenen Marke CARIBIC-DREAM nicht

eigenständig und wesensgleich wieder. Das angehängte C verändert den

Charakter von CARIBI deutlich, indem nunmehr ein bekannter geografischer

Begriff Zeicheninhalt ist. Dass CARIBI eine gängige Abkürzung für Karibik wäre,

wie etwa Frisco für San Francisco, ist nicht feststellbar. Vielmehr wirkt CARIBI als

eigenständiges Phantasiewort, das keinen Bezug zur Karibik aufweist. Daher

besteht keine Gefahr, die Marken begrifflich zu verwechseln oder sie gedanklich

miteinander in Verbindung zu bringen.

Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Na