Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 114/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 82 012.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
dress for less
Die Anmeldung der Wortmarke
für die Waren
Leder und Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise
und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 fallend
hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 13. Februar 2001 für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen "Bekleidung für weniger" bedeute, also diese beanspruchten
Waren hinsichtlich ihres Preises bzw. ihrer Preiswürdigkeit beschreibe. "Less" gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Damit fehle die erforderliche
Unterscheidungskraft.
Dass es auch noch andere Bezeichnungen, wie "discount" etc. gebe, verhindere
ein Freihaltungsbedürfnis nicht.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, die Reimwirkung der angemeldeten Marke übertöne einen eventuellen
Sinngehalt. "Dress" stehe im Englischen für "Anzug" und im Deutschen nur für
Sportbekleidung. "for less" sei kein Synonym zu "discount", "sale" o.ä. Die Komperativbildung "less" zu "little" sei in Deutschland kaum bekannt. Selbst "für weniger"
sei aber mehrdeutig (für weniger Geld, exklusiv für wenige Kunden, speziell für
wenige Gelegenheiten) und dabei oftmals ohne jeden Preisbezug. Für das "less"
fehle die Vergleichsgröße (than/als). Als Slogan sei "dress for less" daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.
Der Anmelder beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der Senat hat den Anmelder unter Vorlage von Internetrecherchen darauf hingewiesen, dass sich im Internet mehr als … Produkte finden ließen, bei denen
der Zusatz "for less" mit der Bedeutung "billiger, für weniger Geld" stehe.
Hierzu hat der Anmelder geäußert, es treffe zu, dass bei den vom Senat aufgeführten Beispielen "for less" für "billiger, für weniger Geld" stehe. Das sei aber
keine für alle Fälle zwingend geltende Auslegungsregel. "for less" bedürfe oft einer
Ergänzung (restless for less than 5 minutes, more casino fun for less risk, for a
few dollar less). Ein Komperativ verlange eine Vergleichsgröße zur Vervollständigung. Der deutsche Verbraucher, der "for less" verstehe, frage also: "billiger als
was, billiger inwiefern?". Er müsse dann spekulieren, ob es sich um ein Unterschreiten der Preisempfehlung des Herstellers handeln solle oder ob Second-
Hand- oder no-name-Artikel angeboten würden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, des Wertes der Waren oder zur Bezeichnung ihrer
sonstigen Merkmale dienen können (vgl. BGH aaO – Individuelle).
Bei "for less" handelt es sich um eine - wie nachgewiesen - gebräuchliche Wortkombination im Sinne von "billig(er), für wenig(er) Geld". Sie dient damit den Mitbewerbern dazu, die beanspruchten Waren im Hinblick auf ihren günstigen Peis
unmissverständlich zu beschreiben. Einem namhaften Teil der angesprochenen
inländischen Verkehrskreise ist der englischsprachige Begriff in diesem Sinne verständlich, da diese Wörter zum Grundwortschatz der Englischen Sprache gehören, dessen Kenntnis durch häufige Verwendung lebendig gehalten wird.
Winkler
Sekretatuk
Dr. Albrecht
Hu