Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 114/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 82 012.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

dress for less

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Waren

Leder und Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise

und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 fallend

hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 13. Februar 2001 für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen "Bekleidung für weniger" bedeute, also diese beanspruchten

Waren hinsichtlich ihres Preises bzw. ihrer Preiswürdigkeit beschreibe. "Less" gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Damit fehle die erforderliche

Unterscheidungskraft.

Dass es auch noch andere Bezeichnungen, wie "discount" etc. gebe, verhindere

ein Freihaltungsbedürfnis nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, die Reimwirkung der angemeldeten Marke übertöne einen eventuellen

Sinngehalt. "Dress" stehe im Englischen für "Anzug" und im Deutschen nur für

Sportbekleidung. "for less" sei kein Synonym zu "discount", "sale" o.ä. Die Komperativbildung "less" zu "little" sei in Deutschland kaum bekannt. Selbst "für weniger"

sei aber mehrdeutig (für weniger Geld, exklusiv für wenige Kunden, speziell für

wenige Gelegenheiten) und dabei oftmals ohne jeden Preisbezug. Für das "less"

fehle die Vergleichsgröße (than/als). Als Slogan sei "dress for less" daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Der Anmelder beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Senat hat den Anmelder unter Vorlage von Internetrecherchen darauf hingewiesen, dass sich im Internet mehr als … Produkte finden ließen, bei denen

der Zusatz "for less" mit der Bedeutung "billiger, für weniger Geld" stehe.

Hierzu hat der Anmelder geäußert, es treffe zu, dass bei den vom Senat aufgeführten Beispielen "for less" für "billiger, für weniger Geld" stehe. Das sei aber

keine für alle Fälle zwingend geltende Auslegungsregel. "for less" bedürfe oft einer

Ergänzung (restless for less than 5 minutes, more casino fun for less risk, for a

few dollar less). Ein Komperativ verlange eine Vergleichsgröße zur Vervollständigung. Der deutsche Verbraucher, der "for less" verstehe, frage also: "billiger als

was, billiger inwiefern?". Er müsse dann spekulieren, ob es sich um ein Unterschreiten der Preisempfehlung des Herstellers handeln solle oder ob Second-

Hand- oder no-name-Artikel angeboten würden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, des Wertes der Waren oder zur Bezeichnung ihrer

sonstigen Merkmale dienen können (vgl. BGH aaO – Individuelle).

Bei "for less" handelt es sich um eine - wie nachgewiesen - gebräuchliche Wortkombination im Sinne von "billig(er), für wenig(er) Geld". Sie dient damit den Mitbewerbern dazu, die beanspruchten Waren im Hinblick auf ihren günstigen Peis

unmissverständlich zu beschreiben. Einem namhaften Teil der angesprochenen

inländischen Verkehrskreise ist der englischsprachige Begriff in diesem Sinne verständlich, da diese Wörter zum Grundwortschatz der Englischen Sprache gehören, dessen Kenntnis durch häufige Verwendung lebendig gehalten wird.

Winkler

Sekretatuk

Dr. Albrecht

Hu