Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 157/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 47 740.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 30. Januar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom

30. April 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

MagicHeat

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Waren

Infrarotstrahler, nämlich Carbonstrahler für industrielle Wärmebehandlungsprozesse

hat die Markenstelle zurückgewiesen, weil "zauberhafte Wärme" beschreibend sei.

Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass die Strahler eine solche Wärme

erzeugten.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, die beanspruchten Strahler dienten zum Erwärmen von Stoffen oder Bauteilen. Dies könne kostengünstig, rasch oder schonend erfolgen – aber nicht zauberhaft. Eine unmissverständliche Sachaussage liege nicht vor.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu

dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht

um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,

das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt

es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000,

722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the

Best).

Als sprachregelgerecht vorangestelltes Adjektiv bedeutet der englische Begriff

"magic" soviel wie "magisch" oder "zauberhaft". In Deutschland wird dieses Wort

auch zur werbeüblichen Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe und

universell als Eigenschaftsversprechen verwendet und entsprechend verstanden

(vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2000, 32 W (pat) 439/99 – MagicSun).

"Heat" bezeichnet eine große Wärme oder Hitze, also das Ergebnis des Einsatzes

der beanspruchten Waren.

Die beiden jeweils für sich genommen wohl beschreibenden Begriffe fügen sich

aber in der angemeldeten Marke zu einem unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff zusammen, der mit "magische" oder "zauberhafte Hitze" übersetzt werden

kann. Soweit der Verbraucher eine solche Übersetzung nicht vornimmt, ist bei

dem fremdsprachigen Ausdruck unabhängig von der Gesamtbedeutung nicht feststellbar, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn noch entscheidungserhebliche Kreise sind nicht in der Lage, diese Übersetzung vorzunehmen,

und selbst der des Englischen mächtige Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es

keiner analysierenden Betrachtungsweise. "MagicHeat", deutet allenfalls ein Ergebnis, das mit dem beanspruchten Gerät erzeugt werden kann, an. "MagicHeat"

enthält aber keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage, die auf

eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug

nimmt, zumal das entsprechende deutsche Wort "magisch" laut Duden auch "auf

Magie beruhend, geheimnisvoll, bannend" bedeutet und damit auch etwas Bedrohliches, etwas möglichst zu Vermeidendes hat.

Aus den genannten komplexen Begriffsinhalten von "magic" ergibt sich, dass "MagicHeat" unterschiedliche Deutungen zulässt und nicht nur die Wirkung eines technischen Gerätes beschreibt, sondern - sofern es nicht als Phantasiewort aufgefasst wird - in einem übertragenen Sinn verstanden wird. Schon diese unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten schließen es aus, dass der eine beachtliche Zahl von Verbrauchern das Wort allein in einer beschreibenden Bedeutungsvariante versteht (vgl. BGH GRUR 2002, 816 – BONUS II).

Ohne beschreibende Aussage zu sein fällt die angemeldete Marke auch nicht

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu/Kr