Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 227/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 08 183.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Exclusiver Nachmittag

vom 12. Februar 1999 für die Dienstleistungen

Organisieren und Durchführen von Kulturveranstaltungen,

insbesondere Kunstausstellungen bzw. Kunstpräsentationen,

Sportpräsentationen; Moderation von Veranstaltungen zur

Präsentation von Künstlern, Sportlern, Schriftstellern und unterschiedlicher Berufe

hat die Markenstelle in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass das angemeldete Zeichen die beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich der Art beschreibe.

Damit sei das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, die Marke richte sich an ein gehobenes Publikum, das Marken aufmerksam betrachte. Die Veranstaltungen fänden keineswegs nur nachmittags statt. Für

die angebotenen Dienstleistungen sei die angemeldete Marke daher keine eindeutige Aussage. "Exclusiv" sei im Zusammenhang mit ihnen auch nicht beschreibend; es stehe für "unter sich, abgesondert" u.ä. "Exclusiver Nachmittag" sei nicht

vergleichbar mit "bunter Nachmittag". "Exclusiver Nachmittag" sei nicht als gebräuchlicher Begriff nachweisbar.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verhindert nämlich u.a. die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der beanspruchten Dienstleistungen nach Art, Bestimmung oder Zeit der Erbringung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64

- Individuelle).

"exklusiv" bedeutet, dass etwas nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich

ist, der sich gesellschaftlich absondert. Im Zusammenhang mit Zeitungen oder

Sendern bedeutet "exklusiv", dass das jeweilige Medium für einen bestimmten Bereich das Recht zur alleinigen Berichterstattung hat. Ferner bedeutet "exklusiv",

dass das so Bezeichnete höchsten Ansprüchen genügt bzw. vornehm, vorzüglich

oder anspruchsvoll ist.

"Exclusiver Nachmittag" enthält damit konkret beschreibende Sachaussagen, die

auf für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften der angebotenen Dienstleistungen

Bezug nehmen; es beschreibt die Ergebnisse der angebotenen Dienstleistungen

ihrer Art nach, weil kulturelle Veranstaltungen nur für einen bestimmen Kreis zugänglich sein können und Treffen mit Persönlichkeiten am Nachmittag in exklusiver Runde stattfinden können. Die Kombination der beiden beschreibenden Wörter ergibt hier auch ohne Nachweis einer schon benutzten beschreibenden Verwendung wieder eine beschreibende Aussage.

Die Schreibweise mit c verändert "exklusiv" nicht derart, dass seine beschreibende

Bedeutung in den Hintergrund tritt.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Ko