Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.10.2002 – 32 W (pat) 294/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 17 375.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom
12. Oktober 1999 und vom 11. September 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für „Speiseeis“ hat die Markenstelle für Klasse 30 in zwei Beschlüssen, von denen
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen auf Englisch „größer“ bedeute. Die Graphik führe nicht zur Unterscheidungskraft. Das graue Viereck sei lediglich Hintergrund. Die Schriftart sei üblich. Die Überlappung der beiden G falle nicht auf. Die weiße Umrandung hebe
das Wort nur hervor. Diagonale Schriften seien nicht originell. Die Eintragung von
Drittzeichen gebe keine rechtlichen Ansprüche; die Eintragung sei keine Ermessensentscheidung.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, der Verbraucher nehme BIGGER wie „Bagger“ und nicht als Komparativ
von „big“.
Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das
einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist nicht von der Bezeichnung „bigger“ auszugehen. Ob es als Größenangabe schutzunfähig wäre, ist unerheblich, denn zur
Feststellung der Schutzunfähigkeit ist allein auf die gewählte schriftbildliche Gestaltung abzustellen (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the
Best).
Bei graphisch ausgestalteten Wörtern fehlt jegliche Unterscheidungskraft nur,
wenn es sich auch bei der Graphik um eine warenbeschreibende Angabe oder
werbeübliche Gestaltungselemente handelt.
Das angemeldete Zeichen zeigt in der Schreibweise graphische Elemente, die keinen beschreibenden Aussagegehalt aufweisen. Die das Zeichen beherrschende
graphische Gestaltung ist als Gesamtheit zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung
geeignet, weil die graphischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in
denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH aaO. - NEW MAN). Der
optische Gesamteindruck der angemeldeten Marke vermittelt bereits beim ersten
Anschauen durch die schräge Anordnung und die Umrahmung der Buchstaben
den grauen Hintergrund sowie einen wiedererkennbaren Effekt. Das letztgenannte
Merkmal bewirkt eine Zäsur zwischen BIG im Vordergrund und GER im
Hintergrund (BIG GER).
Das angemeldete Zeichen zeigt damit nicht nur einfachste geometrische Formen,
die in der Werbung und auf Verpackungen üblicherweise in bloß schmückender
Form verwendet werden.
Ohne beschreibende Aussage der graphischen Elemente fällt die angemeldete
Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung von
Marken, nur ausgeschlossen, wenn Sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer
Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 –
Individuelle).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Abb. 1
Ko/Na