Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.10.2002 – 8 W (pat) 40/41

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 46 750.4-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der

dritten Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. August 2000 als zurückgenommen gilt.

Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts

vom 28. März 2001 wird aufgehoben. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

G r ü n d e

I

Die am 23. Oktober 1997 eingegangene Patentanmeldung hat ein “strangförmiges

Dichtband zum Einlegen in Trennfugen eines Betonmauerwerks“ zum Gegenstand. Mit Zwischenbescheid vom 13. Juli 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse

E 04 B des Patentamts auf Unklarheiten im Patentanspruch 1, die einer

Gewährung entgegenstünden, hingewiesen sowie zum Stand der Technik vier

Entgegenhaltungen genannt. Geänderte Unterlagen wurden in der Folgezeit nicht

eingereicht.

Mit einem an seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten und diesen

am 23. März 2000 zugestellten Bescheid der Prüfungsstelle vom 9. März 2000

wurde der Anmelder auf die unterbliebene Entrichtung der dritten Jahresgebühr

aufmerksam gemacht. Ihm wurde mitgeteilt, daß die Jahresgebühr nebst Zuschlag

innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden ist, entrichtet werden muß, andernfalls die Anmeldung als

zurückgenommen gilt. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht; auch wurde kein

Stundungsantrag gestellt.

Mit Beschluß vom 28. März 2001, als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben am

20. April 2001, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des

Bescheids vom 13. Juli 1998 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Ein Antwortschreiben des Anmelders vom 14. Mai 2001, welches die Wörter „Einspruch“ und

„Widerspruch“ enthielt, hat das Patentamt als Beschwerde gewertet und die Akten

dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Anmelder war gehalten, erstmals für das dritte Jahr die gesetzliche Jahresgebühr in der tariflich maßgeblichen Höhe zu entrichten (§ 17 Abs 1 PatG aF). Da

die Zahlung nicht fristgerecht (vgl § 17 Abs 3 Satz 1 in der im Jahre 2000 noch

geltenden Fassung des Patentgesetzes) erfolgte, erging mit Bescheid vom

9. März 2000 die gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG aF vorgeschriebene Benachrichtigung. Diese wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders

- erst danach, nämlich mit Schreiben vom 26. Mai 2000, haben diese die Niederlegung der Vertretung des Anmelders angezeigt – ordnungsgemäß gegen Sammelempfangsbekenntnis vom 23. März 2000 zugestellt (§ 127 PatG, § 5 VwZG).

Nachdem innerhalb der damals maßgeblichen Vier-Monats-Frist die Jahresgebühr

nebst Zuschlag nicht nachträglich gezahlt wurde, galt die Anmeldung nach § 58

Abs 3 PatG mit Wirkung vom 1. August 2000 als zurückgenommen. Diese

Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtsklarheit in die Beschlußformel aufgenommen worden.

Nach diesem Zeitpunkt war für eine Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 48

PatG kein Raum mehr, da diese gar nicht mehr anhängig war (Busse, PatG,

5. Aufl, § 48 Rdn 8; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 48 Rdn 5). Der Zurückweisungsbeschluß vom 28. März 2001 ist somit verfahrensfehlerhaft ergangen und auf die

Beschwerde des Anmelders hin aufzuheben, ohne daß dadurch das erledigte

Verfahren der Anmeldung wieder aufleben würde.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 80 Abs 3 PatG anzuordnen.

Diese Regelung entspricht angesichts des Verfahrensfehlers des Patentamts der

Billigkeit.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl