Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.10.2002 – 30 W (pat) 235/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 16 093
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
BONVITAL,
nach einer Teillöschung noch eingetragen für
„Futtermittel, ausschließlich für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bestimmt; Veterinärmedizinische Produkte,
nämlich Milchsäurebakterien als Probiotikum sowie aktive Milchsäurebakterien, auch gefriergetrocknet, für Futtermittel, alle vorgenannten Waren ausschließlich für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bestimmt“
ist Widerspruch eingelegt aus der zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 verlängerten prioritätsälteren Wortmarke 910 457
Bona-Vit,
eingetragen für
„Futtermittel für Zucht- und Mastschweine“.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss vom
5. September 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die
Vergleichsmarken zwar auf identischen Waren begegnen könnten, der erforderliche Markenabstand aber gewahrt sei, da bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Einschaltung von
Fachleuten beim Erwerb der beiderseitigen Waren aufgrund der Tatsache, dass
sich außer den Anfangssilben alle übrigen Bestandteile der Marken unterschieden,
eine klangliche Verwechslungsgefahr ausscheide. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr sei ebenfalls nicht gegeben, da sich die Zeichen auch hier deutlich
unterschieden.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und begründend ausgeführt, es
seien nicht ausschließlich Fachkräfte mit dem Erwerbsvorgang befasst. Aufgrund
der Identität der Waren sei ein erheblicher Markenabstand erforderlich, der hier
wegen der beiderseits vorhandenen Lautgruppen „bon“ und „vit“ und der identischen begrifflichen Anklänge nicht gegeben sei. Zudem benutze sie umfänglich
die Zeichen 836 642 „Bonalac“ und 841 872 „Bonamin“, weshalb eine gedankliche
Verbindung mit dem Betrieb der Widersprechenden nicht auszuschließen sei.
Mit den von ihr erreichten Umsätzen - im Jahr 1995 in Höhe von … DM -
komme der Widerspruchsmarke ein mindestens leicht erhöhter Schutz zu.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. September 2001 aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, da sich die Vergleichsmarken
ausreichend klanglich und schriftbildlich unterschieden. Bei dem Markenbestandteil „BON“ handle es sich zudem um eine populäre Qualitätsbeschreibung, die als
solche kennzeichnungsunfähig und damit als Serienstamm ungeeignet sei. Eine
begriffliche Übereinstimmung scheitere daran, dass der populäre Begriff „VITAL“
in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung habe.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken
besteht auch nach Auffassung des Senates keine Verwechslungsgefahr im Sinne
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR 1998, 387 –
Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922 – CANON, BGH GRUR 2000, 506 – ATTA-
CHÉ/TISSERAND).
Hinsichtlich der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist nach der hier maßgeblichen Registerlage im Bereich der Futtermittel Warenidentität möglich, jedenfalls
soweit „Futtermittel für Zucht- und Mastschweine“ betroffen sind; hinsichtlich der
übrigen Waren der angegriffenen Marke ist aber weder eine Warenidentität noch
eine besondere Warennähe zu konstatieren.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist am unteren Rand des
Durchschnitts anzusiedeln, nachdem sie aus den beiden, ohne weiteres in ihrem
beschreibenden Sinn erfassbaren Bestandteilen „Bona“ (von lateinisch bonus) und
„Vit“ als weitgehend verbrauchtem Kürzel für Vitamin oder vital (vgl BPatG
25 W (pat) 144/98, PAVIS-PROMA-Knoll) zusammengesetzt ist.
Die Benutzung der Marke im vorgetragenen Umfang führt hier zu keiner Stärkung
des Schutzumfangs. Einmal lässt die bloße Angabe von Umsatzzahlen ohne Angabe der Gesamtzahlen auf diesem Warensektor oder sonstiger Umstände keinen
Schluss auf die Bekanntheit des Zeichens zu, zum anderen beziehen sich die angegebenen Umsätze auch auf für Rinder bestimmte Produkte, also auf Waren
außerhalb des Warenverzeichnisses.
Den danach erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke ein. Es stehen
sich hier beiderseits sprechende Zeichen mit einem jeweilig eng begrenzten
Schutzumfang gegenüber (vgl zu „Vit“ etwa BPatG 25 W (pat) 256/94 - Spidivit/VIVIVIT; 30 W (pat) 104/98
- innovit/Egmo Vit; beide PAVIS PROMA
CD -ROM). Auch wenn kennzeichnungsschwache Bestandteile bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden dürfen, bestimmt deren individuelle Zusammenstellung oder Abänderung den Schutzbereich der Widerspruchsmarke, so dass eine Übereinstimmung
in Markenteilen mit beschreibendem Anklang idR nicht ausreicht (vgl Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152).
In schriftbildlicher Hinsicht sind relevante Kollisionsfälle nicht zu besorgen. Sowohl
bei handschriftlicher Wiedergabe als auch bei Wiedergabe in Großbuchstaben
treten die Unterschiede der Wortkonturen aufgrund der unterschiedlich angeordneten Buchstaben ausreichend deutlich hervor.
Auch in klanglicher Hinsicht ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen. Wie bereits dargelegt, hat dabei die Übereinstimmung in den
Ursprungsworten keine wesentliche Bedeutung, weil diese beschreibend sind. Im
engeren Vergleich ist zwar beiden Marken der Wortanfang „Bo-“ gemein, in den
übrigen Bestandteilen ergeben sich jedoch deutliche Unterschiede. Keine der
sonstigen Sprechsilben ist gleich; im besonderen bestehen so erhebliche Unterschiede in der Silbengliederung zwischen „Bo-na-vit“ und „Bon-vi-tal“, dass eine
Verwechslungsgefahr hier schon deswegen auszuschließen ist, weil die Widerspruchsmarke einen gleichmäßigen Sprechrhythmus aufweist, wogegen die angegriffene Marke mit einer deutlichen Zäsur nach der ersten Silbe gesprochen wird.
Da diese Abweichungen noch im Bereich des Wortanfangs liegen, wird der Verkehr sie nicht vernachlässigen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 97).
Zusätzlich wirkt sich verwechslungsmindernd aus, dass es sich bei den beiderseitigen Waren um Produkte handelt, die sich nicht an den allgemeinen Verkehr,
sondern an mehr oder weniger spezialisierte Abnehmer wenden, was allgemein
die Gefahr von Verwechslungen etwas mindert, auch wenn zusätzliche Hilfspersonen bei Vertrieb und Erwerb der Waren eingeschaltet sein können (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 9 Rdn 81).
Anhaltspunkte dafür, dass die Marken in anderer Hinsicht miteinander verwechselt
werden könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung iSv § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG zu erkennen, weil hier der Gesamteindruck der beiden Zeichen durch
die Wortgestaltung, nicht aber durch den Sinngehalt gekennzeichnet wird (vgl
BGH GRUR 1975, 143 – Biovital) und auch nicht erkennbar ist, warum sich das
angegriffene Zeichen als Fortentwicklung der Widerspruchsmarke darstellen
sollte. Die von der Widersprechenden genannten Marken „Bonalac“ und „Bonamin“ heben – ebenso wie das Widerspruchszeichen – allenfalls „Bona-“ als
Stammbestandteil, der mit dem Bestandteil „Bon-“ der angegriffenen Marke nicht
gleich oder wenigstens wesensgleich ist. Zudem handelt es sich dabei um einen
Bestandteil mit beschreibendem Anklang, der sich in aller Regel weniger eignet,
einen Hinweischarakter auf einen bestimmten Hersteller zu entfalten. Insofern liegt
der Sachverhalt auch anders als in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung des 26. Senats des BPatG (BlPMZ 1996, 417), wo aufgrund des identischen Bestandteils „QUEEN’S“ die Verwechslungsgefahr bejaht wurde.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Ju