Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 24 W (pat) 156/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 59 661
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts sind wirkungslos, soweit in dem
Beschluss vom 15. März 2001 die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 399 59 661 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 1 191 120 angeordnet und in dem Beschluss
vom 20. März 2002 die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 15. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke
399 59 661 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 191 120 angeordnet. Mit
Beschluss vom 20. März 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke sowie den Widerspruch aus der Marke 1 046 798,
bezüglich dem das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausgesetzt war, zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Fa