Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 27 W (pat) 93/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 79 045.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich

und des Richters Schwarz in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "elektronische Bauelemente" angemeldet ist

EASYBRIDGE.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen. Die Bezeichnung "EASYBRIDGE" weise ohne weiteres

verständlich darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren um elektronische Bauteile handele, die leicht zu handhabende Brückenschaltungen ermöglichten; es handele sich mithin um eine von der Eintragung als Marke ausgeschlossene Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe. Da der Verkehr dementsprechend die Marke rein beschreibend verstehe, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien

nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben freizuhalten. Unter

Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr erfahrungsgemäß Kennzeichen von

Waren und Dienstleistungen so aufnehme, wie sie ihm begegneten, ohne diese zu

analysieren, stelle EASYBRIDGE keine für die beanspruchten Waren ohne weiteren Denkprozess beschreibende Angabe dar. Schon das englische Wort "bridge"

sei wie auch das entsprechende deutsche Wort "Brücke" kein üblicher Begriff für

elektronische Bauelemente; folglich sei auch EASYBRIDGE keine in Fachkreisen

für jedermann verständliche beschreibende Angabe für diese Produkte. Selbst in

der deutschen Übersetzung "leichte Brücke" bzw. "einfache Brücke" sei ein nicht

zu vernachlässigender Denkprozess nötig, um dem Begriff eine sich auf elektronische Bauelemente beziehenden Bedeutung zu entnehmen. Zu berücksichtigen sei

auch, dass es bei Kombinationsmarken nicht auf das Freihaltebedürfnis bezüglich

einzelner Elemente ankomme, sondern auf das der Kombinationsmarke, die nach

der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen freizuhalten seien. Da der Verkehr die

Marke nicht als beschreibende Angabe verstehe, fehle ihr auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die angemeldete

Bezeichnung ist geeignet, die beanspruchten Waren zu beschreiben, und damit

von der Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Gleichzeitig fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass

die Markenstelle sie zu Recht zurückgewiesen hat.

In ihrer Gesamtheit, die, wie die Anmelderin zutreffend vorträgt, für die Beurteilung

der Schutzfähigkeit entscheidend ist, stellt die Bezeichnung "EASYBRIDGE" im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "elektronische Bauelemente"

einen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Hinweis auf eine einfache bzw. leichte Brücke dar. "Bridge" oder "Brücke" ist ein

Fachausdruck aus der Elektronik (vgl. Neufang, Lexikon der Elektronik 1983,

S. 61), der für eine bestimmte Schaltung (Brückenschaltung, engl. bridge connection) steht. Abgesehen davon, dass in der Technik englische Ausdrücke üblich

sind und Fachleute daher in der Regel die auf ihrem Fachgebiet üblichen englischen Begriffe kennen, ist das Wort "bridge" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes und weitesten Teilen der inländischen Bevölkerung bekannt. "Easy"

ist das ebenfalls weitesten Teilen der inländischen Verkehrskreise bekannte englische Wort für "leicht, einfach, mühelos".

Nicht zutreffend ist allerdings die Ansicht der Anmelderin, bei einer aus zwei Wörtern zusammengesetzten Marke sei das Freihaltebedürfnis an der Gesamtmarke

von Haus aus geringer anzusetzen als das der einzelnen Bestandteile. Denn entscheidend ist, ob die Marke in ihrer Gesamtheit eine beschreibende Angabe darstellt. Die beiden Wörter "easy" und "bridge" stehen vorliegend nicht zusammenhanglos nebeneinander, sondern bilden eine Einheit, in der das Adjektiv "easy"

den Fachausdruck "bridge" näher bezeichnet. Vergleichbare Wortbildungen sind in

der technischen Fachsprache auch üblich, wie ua die Fachausdrücke easy

access, easy-control, easy-open tinplate, easy refill, easy-swing verdeutlichen (vgl.

Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Englisch-Deutsch, 1990, S. 631).

Die Bezeichnung "EASYBRIDGE" weist daher in ihrer Gesamtheit in einer für die

angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen und besondere

Denkprozesse nicht erfordernden Form darauf hin, dass die so gekennzeichneten

elektronischen Bauelemente geeignet sind, eine Brücke(nschaltung) auf eine

besonders einfache, leichte, mühelose Art zu ermöglichen. Es handelt sich mithin

um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren dienen kann und daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft,

so dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegensteht. Denn die

angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Fachleute handelt, werden

im Zusammenhang mit den beanspruchten "elektronischen Bauelementen" der

Bezeichnung "EASYBRIDGE" lediglich einen Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Erzeugnisse entnehmen. Der Anmelderin ist zuzustimmen, wenn sie

darauf hinweist, dass der Verkehr im allgemeinen Kennzeichen von Waren so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, und nicht dazu neigt, diese zu analysieren. Da

es sich bei "Bridge" aber um einen bekannten Fachausdruck und bei "easy" um

ein ohne weiteres verständliches Adjektiv handelt, müssen die angesprochenen

Fachleute diesen Begriff – entgegen der Ansicht der Anmelderin – nicht analysieren, um seine Bedeutung zu erfassen.

Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt haben die angesprochenen Verkehrskreise dagegen keine Veranlassung, der angemeldeten Marke

einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich

Fa