Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 19 W (pat) 75/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 412 58.0-32
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys.
Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
19. September 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur Herstellung von Ankerwellen für
Elektrokleinmotoren und Ankerwelle für
Elektrokleinmotoren.
A n m e l d e t a g :
3. Dezember 1993.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2, sowie zwei Seiten Beschreibung,
jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2002.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die
am 3. Dezember 1993 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom
19. September 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegendstand
des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2, sowie zwei Seiten Beschreibung,
jeweils übergeben
in der mündlichen Verhandlung vom
30. Oktober 2002.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung von Ankerwellen für Elektrokleinmotoren
mit einem Übergangssitz für ein Blechpaket, bei dem in die gehärtete und geschliffene Welle mittels eines Kerbprozesses in einem
Pressvorgang durch eine paarweise gegenüberliegende Anordnung
von vier Backen im Bereich des Übergangssitzes verlaufende Kerben unter Bildung einer den Wellendurchmesser vergrößernden
Materialauswerfung eingebracht werden, wobei die eingeleiteten
Kräfte so gegeneinander gerichtet sind, dass sie sich an der Welle
aufheben.“
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer
Ankerwelle unter einer geringen Ausschussquote in der Großserie darzustellen
(Seite 1, Absatz 4 der eingereichten Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, bei der Großserienproduktion von hochtourigen
Ankerwellen, komme es auf hohe Präzision und geringe Rundlaufabweichung an,
wobei insbesondere die Elektrokorrosion problematisch sei. Die linienförmigen
Auswerfungen als Folge der Einkerbung würden hier definierte Verhältnisse
schaffen. Kerbverfahren an ungehärteten Wellen seien der Anmelderin entgegen
der Angabe in der ursprünglichen Beschreibung Seite 1, Absatz 1 nicht bekannt.
Bekannte Befestigungsverfahren für Blechpakete seien Presssitz oder Verstemmen. Erfindungsgemäß würden die Kerbwerkzeuge bevorzugt nicht radial auf die
Welle einwirken, sondern paarweise gegenüberliegend entlang von beiderseits
des Mittelpunkts parallel verlaufenden Sehnen. Dabei sei es wichtig, dass die eingeleiteten Kräfte sich an der Welle aufheben würden, um ein Verbiegen zu vermeiden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil das Verfahren des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 enthält Merkmale des ursprünglichen einzigen
Patentanspruchs, ergänzt um Merkmale aus der ursprünglichen Beschreibung
Seite 1, Zeile 26 und Seite 2, Zeilen 1 bis 4. Ein Verfahren zur Herstellung von
Ankerwellen durch einen abschließenden Kerbprozess ist den ursprünglichen
Unterlagen (siehe insbesondere ab S 1 vorletzter Abs) zu entnehmen
Der Patentanspruch 2 ist entsprechend dem ursprünglichen Patentanspruch auf
eine Vorrichtung gerichtet.
2. Neuheit
Das gewerblich anwendbare Verfahren zur Herstellung von Ankerwellen für
Elektrokleinmotoren des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschrift kein Verfahren mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen bekannt ist.
Der zuständige Fachmann ist ein Konstrukteur von Kleinmotoren, der in Fragen
der Wellenbehandlung/-herstellung einen Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen
in der Umformtechnik zu Rate zieht.
Aus der DE 24 12 502 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung von Fertigwellen für
Läuferblechpakete also von Ankerwellen für Elektrokleinmotoren bekannt, die
gehärtet und geschliffen sind (S 1, Abs 1). Um die Lagerstellen beim Aufbringen
des Blechpakets nicht zu beschädigen, ist die Innenbohrung des Blechpakets
gewöhnlich größer ausgebildet als der Wellendurchmesser. Eine Durchmesservergrößerung der bekannten Ankerwelle mittels Riffeln, Rändeln, Einkerben oder
dergleichen wird zwar in Betracht gezogen, aber nicht weiterverfolgt, weil sie nahezu nicht möglich sei, ohne die Welle zu verbiegen (S 2 Abs 1). Der Fachmann
entnimmt daraus, dass ein Kerbprozess an gehärteten Wellen schwierig, aber
nicht unmöglich ist. Da es um die Befestigung des Blechpakets auf der Welle geht,
entnimmt der Fachmann ferner, dass eine solche Durchmessererweiterung im Bereich des Blechpakets, also des Übergangssitzes erfolgt.
Aus der DE 24 12 502 A1 ist somit ein Verfahren zur Herstellung von Ankerwellen
für Elektrokleinmotoren mit einem Übergangssitz für ein Blechpaket bekannt, bei
dem in die gehärtete und geschliffene Welle mittels eines Kerbprozesses in einem
Pressvorgang im Bereich des Übergangssitzes verlaufende Kerben unter Bildung
einer den Wellendurchmesser vergrößernden Materialauswerfung eingebracht
werden.
Im Unterschied zum Verfahren des Patentanspruchs 1 ist über die Art des Kerbprozesses und der verwendeten Kerbwerkzeuge nichts ausgesagt.
3. Erfinderische Tätigkeit
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von dem Verfahren zur Herstellung von Ankerwellen für Elektromotoren wie es in der DE 24 12 502 A1 angesprochen ist, ergibt sich die patentgemäße
Aufgabe, eine Herstellung in Großserie unter einer geringen Ausschußquote zu
erreichen, für den Fachmann in der Praxis von selbst. Denn er wird stets bestrebt
sein, auf eine wirtschaftliche Herstellung zu achten, indem er den Herstellungsprozess beschleunigt und gleichzeitig Zusatzkosten durch zu großen Ausschuss
vermeidet.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann daran denken, beim Pressvorgang
die Kräfte in die Welle so einzuleiten, dass sie sich an der Welle aufheben, um
eine Verbiegung der Welle zu vermeiden. Hierzu wird er ein Widerlager vorsehen,
das die Welle im Bereich des Kerbwerkzeugs abstützt. Denn er erkennt beim Studium der DE 24 12 502 A1, dass die dort geäußerten Bedenken bezüglich der
Wellenverbiegung beim Kerben nur für einseitige Verfahren ohne Widerlager gelten.
Der Erfinder hat nun erkannt, dass er die Herstellung der Ankerwellen in Großserie unter Verringerung ihrer Rundlaufabweichungen und damit der Ausschussquote verbessern kann, wenn er statt dessen in einem Pressvorgang durch eine
paarweise gegenüberliegende Anordnung von vier Backen die Kerben einbringt,
wobei er die eingeleiteten Kräfte so gegeneinander richtet, dass sie sich an der
Welle aufheben, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Für
diese Vorgehensweise gibt es im Stand der Technik keine Hinweise, auch geben
ihm seine Fachkenntnisse keine Veranlassung derartige Maßnahmen vorzusehen.
Es bedarf somit eigener erfinderischer Überlegungen, um zum Verfahren des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
4. Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen rückbezogene Patentanspruch 2 gewährbar. Patentanspruch 2 betrifft eine Ankerwelle, zu der aufgrund
der Bezugnahme auf den Patentanspruch 1 die dort zur näheren Präzisierung des
Verfahrens enthaltenen Vorrichtungsmerkmale (Übergangssitz für Blechpaket,
Wellendurchmesser, vergrößernde Materialauswerfung) gehören (vgl BPatGE 41,
112). Insgesamt betrifft dann der Patentanspruch 2 eine nicht selbstverständliche
zweckmäßige Ausgestaltung einer Ankerwelle für Elektromotoren hergestellt nach
dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1.
5. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Pr