Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 29 W (pat) 188/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 16 364

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. September 1999 wird in

Punkt 1 und der Beschluß vom 22. Februar 2000 wird in

Punkt 2 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 397 16 364 wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 16 364

MEDLEY

mit dem Warenverzeichnis

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten;

Buchbinderartikel

ist Widerspruch erhoben aufgrund der Wortmarke

Medlon

, die für die Waren

"Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren (soweit in

Klasse 16 enthalten)"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 28. September 1999 unter Kostenauferlegung in Punkt 2 der Entscheidung zurückgewiesen, da auf die Nichtbenutzungseinrede keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung

der Benutzung eingereicht worden seien. Der Erinnerungsprüfer hat die Kostenentscheidung in Punkt 1 seiner Entscheidung aufgehoben. Auf die Glaubhaftmachung der Benutzung sei es nicht angekommen. Die Erinnerung wurde in Punkt 2

mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe ein deutlicher Markenabstand. "MEDLEY" sei nämlich ein allgemein bekannter Begriff in der Bedeutung

von (Musik) Potpourri, der sich jedermann sofort zwangsläufig beim Hören oder

Sprechen aufdränge und klangliche Verwechslungen verhindere. Hinzu komme,

daß die Vokalfolge unterschiedlich sei und auch "Medlon" einen gewissen Begriffsanklang aufweise, der an Medaillon oder Wappen denken lasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, daß

Verwechslungsgefahr bestehe und verweist hierzu auf die eingereichten Benutzungsunterlagen. Im Hinblick auf die Identität der Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der erforderliche große Abstand der

Marken nicht eingehalten. Die beiden Marken stimmten in den ersten vier der

sechs Buchstaben identisch überein. Es sei anerkannt, daß der Wortanfang den

Gesamteindruck wesentlich bestimme. Die Vokale "e" bzw "o" am Wortende würden bei englischer Aussprache nur undeutlich ausgesprochen, so daß sich der

angesprochene Verkehr in erster Linie am Wortanfang orientiere. Auf den Begriffsinhalt der Marken komme es nicht an, wenn die akustische Wahrnehmung einer

Marke dazu führe, diese mit einer klanglich ähnlichen Marke zu verwechseln. Es

bestehe außerdem schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben soweit sie

beschwert sei und die Löschung der angegriffenen Marke

anzuordnen.

Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr für "Dünndruckpapiere für den Offset- und Buchdruck", ist jedoch der Auffassung, daß sich die

Waren der Widersprechenden ausschließlich an Druckereien und Verlage richteten. Für eine englische Aussprache bestehe keine Veranlassung, da der Begriff

"Medley" im Englischen wie im Deutschen gleich ausgesprochen werde und es ein

englisches Wort "Medlon" nicht gebe. Außerdem erschließe sich der Begriffsgehalt

von "Medley" im Sinne von "Potpourri" oder "Gemisch" auch dem durchschnittlich

informierten Verbraucher sofort. Der sich aufdrängende Begriff verhindere, daß

das Publikum die jüngere Marke undeutlich in Erinnerung behalte und den einheitlichen Begriff etwa auf die ersten vier Buchstaben verkürze. Bei einem Vergleich

der Marken im Schriftbild sei zu berücksichtigen, daß es sich um kürzere Zeichen

mit unterschiedlicher Vokalfolge handele. Der Buchstabe "Y" bleibe bei Kleinschreibung wegen seiner Unterlänge und in Versalien als einer der prägnantesten

Buchstaben auch bei flüchtigem Betrachten immer eindeutig identifizierbar, insbesondere wenn sich die jeweils zweiten Silben gegenüberstehen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen

den Marken die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie

der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit

der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen

werden kann und umgekehrt (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 544, 545 – BANK 24;

zuletzt BGH Beschluß v. 8.5.2002 MarkenR 2002, 332, 333 - DKV/OKV).

Auszugehen ist von der benutzten Ware der Widerspruchsmarke "Dünndruckpapiere für den Offset- und Buchdruck", die unter den Begriff "Papier" im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zu subsumieren sind. Die sich gegenüberstehenden Waren sind daher identisch. Dies gilt sowohl wenn nach der Minimallösung

allein die konkrete Einzelware berücksichtigt wird als auch bei Heranziehung der

erweiterten Minimallösung auf der Grundlage des ohnehin nicht sehr weiten

Warenoberbegriffs "Papier", so daß sich die Integrationsfrage nicht stellt. Da die

Inhaberin der jüngeren Marke uneingeschränkt den Warenbegriff "Papier" beansprucht, können sich die Marken auf denselben Dünndruckpapieren begegnen,

mag man diese als Spezialpapiere oder als Inbegriff von Papier qualifizieren. Zu

den Waren "Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten" der jüngeren Marke besteht Ähnlichkeit (vgl Richter/Stoppel Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 254, 255, 256 und 257).

Nach den Ermittlungen des Senats ist Ähnlichkeit auch in Bezug auf die beanspruchten Buchbinderartikel gegeben. Denn unter den Begriffen Buchbinderbedarf

und Buchbinden werden auch verschiedene Papiere wie Bütten- und Marmorpapiere sowie Deckelpappen, Maschinengraupappe und diverse Kartonsorten für

Einbände angeboten.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als normal anzusehen. Es

handelt sich bei "Medlon" um eine von Haus aus kennzeichnungskräftige Wortmarke, die als reine Phantasiebezeichnung keine beschreibenden Anklänge für

die in Rede stehenden Waren erkennen läßt.

Bei dieser Sachlage reichen die Abweichungen der Vergleichsmarken am jeweiligen Wortende angesichts der überwiegenden Gemeinsamkeiten am Wortanfang

und in der Wortmitte nicht aus, um den erforderlichen Abstand zu gewährleisten,

den die jüngere Marke gegenüber der prioritätsälteren, normal kennzeichnungskräftigen Marke für identische bzw ähnliche Waren einzuhalten hat. Hierbei ist zu

berücksichtigen, daß sich die Verkehrskreise von Dünndruckpapieren nicht auf die

Fachkreise von Druckereien und Vorlagen beschränken. Vielmehr werden nach

den glaubhaften Erklärungen der Widersprechenden sowie der Kenntnis und den

Ermittlungen des Senats Dünndruckpapiere für den hochwertigen Bedarf zur Eindämmung von Umfang und Gewicht der Papierflut auch in Kaufhäusern und in

Büroartikel-Einkaufszentren Endverbrauchern angeboten.

Die jüngere Marke "MEDLEY" kommt der Widerspruchsmarke insbesondere im

Schriftbild verwechselbar nahe, wenn die Widerspruchsmarke in Versalien wie

"MEDLON" wiedergegeben wird, wovon bei den reinen Wortmarken auszugehen

ist. Die Vergleichsmarken sind in der gleichen Weise gebildet. Sie stimmen in der

Wortlänge, in der Anzahl der Silben und in den ersten vier der insgesamt sechs

Buchstaben überein. Dabei ist zu bedenken, daß die Marken nicht nebeneinander

wahrgenommen werden, Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet werden

und Unterschiede in den Endungen von Markenwörtern Verwechslungen selten

verhindern (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 83, 85). Auch handelt es sich nicht um Kurzzeichen, bei denen bereits die Abweichung in einem

Buchstaben den jeweiligen Gesamteindruck ausreichend verändern kann. Vielmehr haben die Vergleichsmarken einen ähnlichen Gesamteindruck, der auch

durch den prägnanten Buchstaben Y am Zeichenende wegen der vorangehenden

Gemeinsamkeiten nicht verwechslungshemmend beeinträchtigt wird.

Darüber hinaus besteht die Markenähnlichkeit auch in klanglicher Hinsicht. Das

Klangbild ist insgesamt ähnlich, weil die erste der beiden Silben identisch ist und

die zweite Silbe mit demselben Konsonanten beginnt. Die Abweichung in den

Endlauten tritt gegenüber dem Gleichklang am Markenanfang und in der Wortmitte

in der Klangwirkung nicht hinreichend hervor, um der Gefahr von Verwechslungen

im unsicheren Erinnerungsbild entgegen zu wirken.

Ebenso wenig ist der Begriffsinhalt der jüngeren Marke geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Ein abweichender Begriffsinhalt kann Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild von Marken nur dann in relevanter Weise reduzieren, wenn es sich um einen Begriff handelt, der ins Auge springt und auch bei

flüchtiger Wahrnehmung sofort ohne weitergehenden Denkvorgang erfaßt wird.

Dabei müssen die Begriffe allgemeinverständlich und so geläufig sein, daß sich

die Erinnerung an ihre Bedeutung auch dann aufdrängt, wenn sie als abstrakte

Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen isoliert und ohne sachlichen Zusammenhang auftreten, wie dies zB für Quick/Glück und für Ball vom BGH

angenommen worden

ist

(vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9

Rdn 87 - 90 mwN BGH GRUR 59, 182, 195 - Quick; GRUR 92, 130, 132 Bally/

BALL; vgl hierzu aber auch Eidgen. RKGE v. 20. August 2002, sic! 11/2002,

S 756, 757).

Das ist hier nicht der Fall. Das englische Wort "MEDLEY" ist für die inländischen

Verkehrskreise kein derart geläufiger, allgemein verständlicher Begriff, daß er sich

in seiner Bedeutung von "Potpourri" oder "Gemisch" jedermann sofort aufdrängt.

Dies umso weniger, als für das angesprochene Publikum keine Veranlassung

besteht, im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Papier an ein musikalisches Potpourri zu denken (vgl auch BPatG Mitt 73, 167 - SHERIFF/Chéri und

BPatG GRUR 96, 496 Park/Jean Barth). Hinzu kommt, daß der Widerspruchsmarke keinesfalls ein Begriffsinhalt zugemessen werden kann, da es sich um ein

reines Phantasiewort ohne jegliche erkennbaren Assoziationen handelt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Verwechslungsgefahr zu bejahen und

die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.

Grabrucker

Richterin Pagenberg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Grabrucker

Guth

Cl/Fa