Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 29 W (pat) 273/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 394 10 375
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2000 wird aufgehoben. Die
Löschung der Marke 394 10 375 wird angeordnet für: "Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Forschung und Labore, Hausnotrufgeräte,
Aufzugsnotrufgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialbekleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen und Schutzmasken für Arbeiter, Atemschutzgeräte für Taucher, Schwimmgürtel und Schwimmflügel,
Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fahrzeuge: Landfahrzeuge; Druckereierzeugnisse, Photographien, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung
und Geschäftsführung, Aufstellen von Statistiken, Buchführung,
Marketing, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung, Vermietung von Büromaschinen und Einrichtungen,
Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Vervielfältigung von Dokumenten; Nachrichtenwesen, Fernschreibdienst (Nachrichtenübermittlung), Fernsprechdienst (Nachrichtenübermittlung), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und
Liefern von Nachrichten; Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Unterricht durch Rundfunk und
Fernsehen, Weiterbildung, Büchervermietung, Filmproduktion,
Filmvermietung, Filmvorführung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften".
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort/Bildmarke 394 10 375
siehe Abb. 1 am Ende
mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial,
Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide; wissenschaftliche,
Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-,
optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Forschung und Labore, Hausnotrufgeräte, Aufzugsnotrufgeräte, Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,
Feuerlöschgeräte, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, belichtete Filme, Pannen-Warndreiecke für Fahrzeuge, Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialbekleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen und Schutzmasken
für Arbeiter, Atemschutzgeräte für Taucher, Schwimmgürtel und
Schwimmflügel, Feuerlöschfahrzeuge, chirurgische, ärztliche, zahn-
und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen,
Augen, Zähne, chirurgisches Nahtmaterial, Blutdruckmeßgeräte,
Hörgeräte; Fahrzeuge: Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Photographien, Schreibwaren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel),
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in
Klasse 16 enthalten; Werbung und Geschäftsführung, Aufstellen
von Statistiken, Buchführung, Marketing, Unternehmensberatung,
Organisationsberatung, Personalberatung, Vermietung von Büromaschinen und Einrichtungen, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Vervielfältigung von Dokumenten; Nachrichtenwesen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst (Nachrichtenübermittlung), Fernsprechdienst (Nachrichtenübermittlung), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton und Bildübertragung durch Satelliten; Erziehung und Unterricht, Ausbildung,
Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Unterricht durch Rundfunk
und Fernsehen, Weiterbildung, Büchervermietung, Filmproduktion,
Filmvermietung, Filmvorführung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der Bildmarke 2 103 438
siehe Abb. 2 am Ende
die als Kollektivmarke für die Dienstleistungen
"Transport von Kranken mit Kraftfahrzeugen; Rettung von Personen
bei Notfalleinsätzen, auch unter Mitwirkung von Ärzten, Katastrophenschutz, soziale Dienste"
eintragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr durch Beschluß vom 29. März 2000
zurückgewiesen, weil die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke den Waren
und Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht ähnlich seien. Zwar träten die
Waren der jüngeren Marke, die aus dem medizinischen Sektor stammten, und die
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke dem Verkehr auch gemeinsam entgegen, insbesondere wenn medizinische Hilfsmittel während der Krankentransporte
zum Einsatz kommen. Dabei handle es sich jedoch lediglich um Hilfswaren und
notwendige Hilfsmittel für die Erbringung der Dienstleistungen.
Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke, die keinen Bezug zu medizinischen Zwecken aufweisen, bestünden keine Berührungspunkte zu den
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Zwischen den Dienstleistungen der
Vergleichsmarken liege gleichfalls keine Ähnlichkeit vor, weil die Dienstleistungen
der angegriffenen Marke nicht dem Gesundheitssektor entstammten. Selbst wenn
der Gesamteindruck der angegriffenen Marke von dem Bildbestandteil geprägt
werden sollte und im Übrigen eine Identität zwischen den Bildbestandteilen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestünde, sei keine Gefahr von
Verwechslungen gegeben.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluß vom 29. März 2000 aufzuheben und die angegriffene
Marke jedenfalls für die Dienstleistungen "Erziehung und Unterricht,
Ausbildung, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Unterricht durch
Rundfunk und Fernsehen, Weiterbildung, Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" sowie alle
weiteren ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu löschen.
Sie trägt vor, daß in Anbetracht der Identität des Bildbestandteils, der die jüngere
Marke präge, Verwechslungsgefahr zumindest hinsichtlich der genannten Dienstleistungen wegen der Ähnlichkeit mit den "sozialen Diensten" der Widerspruchsmarke bestehe.
Die Markeninhaberin hat sich weder in der Sache geäußert noch Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang der im Tenor genannten Waren und
Dienstleistungen der Teillöschung begründet, weil insoweit Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der jüngeren Marke 394 10 375
und der Widerspruchsmarke 2 103 438 besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von
einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR
2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 mwN; zuletzt BGH MarkenR 2002,
332, 333 - DKV/OKV).
Diese Grundsätze hat die Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hat
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in unzulässiger Weise auf die Frage der
Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen beschränkt und die Identität des prägenden Bildbestandteils der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke nur hypothetisch herangezogen, statt sie als eines der Kriterien der Verwechslungsgefahr, die
zueinander in Wechselbeziehung stehen, innerhalb der einheitlich zu treffenden
Entscheidung über die Verwechslungsgefahr zu behandeln und dabei auch auf die
Kennzeichnungskraft einzugehen.
Bei der als Kollektivmarke eingetragenen Bildmarke ist eine zumindest normale
Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen. Sie ist in der angegriffenen Marke identisch als einziger schutzbegründender Markenbestandteil enthalten. Denn bei dem
weiteren Wortelement "SOS NOTRUF" handelt es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiete um eine ausschließlich beschreibende Angabe ohne eigenständige Kennzeichnungskraft. Aus diesen Gründen ist
sie weder geeignet, den Gesamteindruck der jüngeren Marke zu prägen noch findet der Erfahrungssatz Anwendung, wonach sich der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildelementen in einer Kombinationsmarke für deren Benennung in der Regel an dem Wortbestandteil orientiert. Damit ist für die Beurteilung
der Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr von der Identität der beiden Marken
auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage kann der Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke mit den Waren/Dienstleistungen der jüngeren Marke für die
Feststellung der Verwechslungsgefahr gering sein. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit, die grundsätzlich auch zwischen Dienstleistungen und Waren bestehen
kann, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren/Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere
Art und Zweck der Dienstleistungen sowie der Nutzen für den Empfänger der
Dienstleistung und die Vorstellung des Verkehrs, daß die Dienstleistungen/Waren
unter der gleichen Verantwortung erbracht werden oder sich in sonstiger Weise
ergänzen. Obwohl Dienstleistungen nicht generell mit den zu ihrer Erbringung
verwendeten Waren und Hilfsmitteln oder den durch sie erzielten Ergebnissen,
soweit sie Waren hervorbringen, für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl BGH GRUR
99, 586, 587 - White Lion/LIONS; EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH
BlfPMZ 1999, 314, 315 - Canon II; BGH - I ZR 156/99 - BANK 24).
So ist es hier. Die Dienstleistungen, für die die Widersprechende Schutz genießt,
sind nicht auf den reinen Krankentransport oder den Gesundheitsbereich beschränkt, sondern umfassen auch den Katastrophenschutz und den weiten Bereich der sozialen Dienste. So vermieten Anbieter von Rettungsdiensten typischerweise auch Geräte, die die Markeninhaberin beansprucht (zB Blutdruckmessgeräte). Soziale Dienste gehen über gesundheitliche Belange der Betroffenen hinaus und erstrecken sich zB auf Telefon- und Funkdienste, bieten Essen auf
Rädern sowie Sicherungsmaßnahmen an und stellen zeitweise Gehhilfen und geeignete sonstige Hilfsmittel zur Verfügung. Ferner werden üblicherweise Broschüren für den Notfall, insbesondere zum vorbeugenden Unfallschutz im häuslichen
Bereich, sowie Informationen auf allen Medienträgern herausgegeben. Im Rahmen des Katastrophenschutzes werden ua Übungen und Kurse durchgeführt und
Vorsorgemaßnahmen getroffen, bei denen Rettungsgeräte und Unfallschutzbekleidung getestet und anschließend Empfehlungen herausgegeben werden. Es bestehen somit vor allem auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für die
Empfänger der Dienstleistungen und Waren der Vergleichsmarken (vgl BGH
GRUR 2001, 164, 165 - Wintergarten mwN) enge Berührungspunkte und Überschneidungen, die die Feststellung der Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke mit den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke im
Umfang der Teillöschung begründen. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt,
daß es sich bei der Widersprechenden um einen Verband handelt. Dieser Umstand ist geeignet, die Vorstellung des Verkehrs, daß die betroffenen Dienstleistungen und Waren unter der gleichen Verantwortung erbracht werden zu verstärken, wenn diese mit dem identischen Verbandszeichen gekennzeichnet werden.
Die Verwechslungsgefahr war demnach im Umfang der Teillöschung zu bejahen.
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl
Abb. 1
Abb. 2