Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 32 W (pat) 132/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 19 331 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat auf die mündliche Verhandlung vom

30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 41 -

vom

31. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als die Marke wegen des

Widerspruchs hinsichtlich "Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von

Sportanlagen; Betrieb eines Varietétheaters; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb und Dienstleistungen eines Cafés, Restaurants, einer Pension oder eines Hotels; Zimmerreservierung, Zimmervermittlung; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen" gelöscht wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für Waren und Dienstleistungen

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;

sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für

kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb eines Unterhaltungs- oder Unterrichtsclubs; Betrieb einer Diskothek;

Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen;

Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Sportanlagen;

Dienste von Unterhaltungskünstlern; Betrieb eines Varietetheaters; Veranstaltung von Wettbewerben; Tanzveranstaltungen;

Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer

Bar; Betrieb und Dienstleistungen eines Cafäs, Restaurants,

einer Pension oder eines Hotels; Zimmerreservierung,

Zimmervermittlung

eingetragene Wortmarke

DOWN UNDER

ist Widerspruch erhoben aus der Wort-Bild-Marke 398 58 311

siehe Abb. 1 am Ende

die seit 1999 für

Bespielte Ton- und Bildträger einschließlich Schallplatten,

CDs‘ CD-Roms, Videokassetten, Video- und Computerspiele; elektrotechnische und elektronische Geräte und

Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);

Telekommunikation,

insbesondere Bereitstellung

von

Informationen und Daten unter Benutzung regionaler und

überregionaler elektronischer Medien, vorzugsweise unter

Benutzung von Internet und über Online

eingetragen ist.

Der Widerspruch

richtet sich nur gegen

folgende Dienstleistungen der

angegriffenen Marke:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb eines Unterhaltungs- oder Unterrichtsclubs; Betrieb einer Diskothek; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen; Dienste von Unterhaltungskünstlern;

Veranstaltung von Wettbewerben; Tanzveranstaltungen.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom

31. Januar 2002 gelöscht. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, der

Widerspruch sei beschränkt; insoweit bestehe Identität der Dienstleistungen.

DOWN UNDER sei in der angegriffenen Marke prägend.

Gegen diese Entscheidung hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde

eingelegt. Er ist der Ansicht, es liege keine Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen vor. DOWN UNDER präge die Widerspruchsmarke nicht, weil es

als geographischer Hinweis kennzeichnungsschwach sei.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der übereinstimmende Zeichenteil DOWN UNDER präge die

angegriffene Marke; er dürfe nicht mit "Australien" gleichgesetzt werden. Die

Waren und Dienstleistungen wiesen erhebliche Überschneidungen auf.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Markenstelle

die angegriffene Marke für Waren und Dienstleistungen gelöscht hat, die die

Widersprechende mit ihrem Widerspruch nicht angegriffen hat.

Im übrigen hat die Beschwerde wegen der Gefahr von Verwechslungen keinen

Erfolg. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die

Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, das die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr

ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen,

wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft

der prioritätsälteren Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem;

2001, 158, 159 - Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad

an Ähnlichkeit der Waren durch eine höheren Grad an Markenähnlichkeit

ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(EuGH MarkenR 1999, 236

- Lloyd/Loint's; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP;

2000, 1040 - FRENORM/FRENON).

Von den angegriffenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke sind Erziehung,

Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Veranstaltungen

von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Betrieb einer Diskothek,

Durchführung von Live-Veranstaltungen, Musikdarbietungen, Dienste von Unterhaltungskünstlern, Veranstaltung von Wettbewerben und Tanzveranstaltungen

den bespielten Ton- und Bilderträgern (Schallplatten, CD's, CD-Roms, Videokassetten) der Widerspruchsmarke ähnlich.

Entscheidend dafür ist, das die Waren bzw. Dienstleistungen einander ergänzen

und so Berührungspunkte aufweisen auf Grund derer die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen

Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein;

1999, 138, 159 - GARIBALDI; 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; 1999, 245, 246 f

- LIBERO; 1999, 496, 497 f - TIFFANY; 1999, 731, 732 - Canon II; 2000, 886, 887

- Bayer/BeiChem). Wenn auch grundlegende Abweichungen zwischen der

Erbringung einer unkörperlichen Leistung und der Herstellung einer körperlichen

Ware bestehen, kann aber gleichwohl eine Ähnlichkeit vorliegen, wenn bei den

beteiligten Verkehrskreisen auf Grund der objektiven Branchenverhältnisse der

Eindruck aufkommen kann, dass ein Dienstleistungsunternehmen sich selbständig

mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst oder dass ein

Warenhersteller sich auch auf dem betreffenden Dienstleistungsbereich

selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH MarkenR 2001, 31, 33 - Wintergarten).

Dabei spielen Gemeinsamkeiten in Art, Zweck sowie Einsatzbereich bzw.

Verwendung eine Rolle.

Zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken - auch in Unterrichtsclubs - werden

Medien (Lehrvideos, Kassettenkurse etc.) eingesetzt.

Ähnliches gilt für sportliche Aktivitäten, weil Gymnastikkurse per Video sowie die

Musik zur Gymnastik auf allen möglichen Medien angeboten werden.

Veranstalter von Ausstellungen nutzen bespielte Tonträger als Führungsmittel

oder Informationsquellen.

In Diskotheken und bei Tanzveranstaltungen kommen Tonträger und elektronische Geräte sowie Instrumente zum Einsatz. Außerdem ist für den Ruf einer

Diskothek die dort gespielte Musik maßgeblich; dafür sind meist Diskjockeys

verantwortlich. Musik und Diskjockey können dabei eine Bekanntheit erreichen,

die zur Produktion von Bild- und Tonträgern mit dieser Musik bzw. den "Darbietungen" des Diskjockeys führen (vgl. etwa Hard Rock Cafe, DJ Bobo).

Unterhaltung, Live-Veranstaltungen, Musikdarbietungen und Dienste von Unterhaltungskünstlern, Wettbewerbe sowie Tanzveranstaltungen können zur Produktion von Ton- und Bildträgern führen, um das Geschehen zu archivieren bzw.

allgemein zugänglich zu machen.

"Kulturelle Aktivitäten" ist ein so weiter Begriff, dass darunter alle genannten

Dienstleistungen fallen können, die - wie ausgeführt - zu den Medien der

Widerspruchsmarke ähnlich sind.

Der Betrieb eines Unterhaltungsclubs ist ähnlich zu Video- und Computerspielen

sowie zu elektrotechnischen und elektronischen Geräten, weil auch ein Spielsalon,

wo solche Spiele und Geräte zum Einsatz kommen, ein Unterhaltungsclub ist.

Der Betrieb eines Unterrichtsclubs ist Bild- und Tonträgern (siehe oben Lehrvideos) ähnlich sowie der Telekommunikation unter Benutzung von Internet (Internetcafes).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, weil DOWN

UNDER bei den hier zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen - selbst wenn

man es als Synonym zu Australien verstünde - kein im Vordergrund stehender

geographischer Hinweis ist. DOWN UNDER ist aber ohnehin nur eine Umschreibung für Australien. Sonst konnten keine die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in entscheidungserheblichem Umfang schwächende oder stärkenden Umstände festgestellt werden.

Bei aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marken prägt in der Regel der

Wortbestandteil den Gesamteindruck, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die

Marke zu benennen (BGH MarkenR 2001, 311 - Dorf Münsterland; vgl. auch BGH

GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; 1998, 934, 936 - Wunderbaum;

MarkenR 2000, 321 - Papagallo). Jedenfalls entscheidungserhebliche Teile der

Verbraucher werden die Widerspruchsmarke nach dem herausgehobenen Wortbestandteil benennen und nicht durch eine Be- oder Umschreibung der Graphik.

Damit ist der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke maßgeblich; er ist klangidentisch zur angegriffenen Marke, so dass eine klangliche Verwechslungsgefahr

gegeben ist.

Für eine Kostenauferlegung besteht keine Veranlassung.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu

Abb. 1