Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 32 W (pat) 132/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 19 331 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat auf die mündliche Verhandlung vom
30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 41 -
vom
31. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als die Marke wegen des
Widerspruchs hinsichtlich "Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von
Sportanlagen; Betrieb eines Varietétheaters; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb und Dienstleistungen eines Cafés, Restaurants, einer Pension oder eines Hotels; Zimmerreservierung, Zimmervermittlung; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen" gelöscht wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für Waren und Dienstleistungen
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für
kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb eines Unterhaltungs- oder Unterrichtsclubs; Betrieb einer Diskothek;
Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen;
Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Sportanlagen;
Dienste von Unterhaltungskünstlern; Betrieb eines Varietetheaters; Veranstaltung von Wettbewerben; Tanzveranstaltungen;
Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer
Bar; Betrieb und Dienstleistungen eines Cafäs, Restaurants,
einer Pension oder eines Hotels; Zimmerreservierung,
Zimmervermittlung
eingetragene Wortmarke
DOWN UNDER
ist Widerspruch erhoben aus der Wort-Bild-Marke 398 58 311
siehe Abb. 1 am Ende
die seit 1999 für
Bespielte Ton- und Bildträger einschließlich Schallplatten,
CDs‘ CD-Roms, Videokassetten, Video- und Computerspiele; elektrotechnische und elektronische Geräte und
Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Telekommunikation,
insbesondere Bereitstellung
von
Informationen und Daten unter Benutzung regionaler und
überregionaler elektronischer Medien, vorzugsweise unter
Benutzung von Internet und über Online
eingetragen ist.
Der Widerspruch
richtet sich nur gegen
folgende Dienstleistungen der
angegriffenen Marke:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb eines Unterhaltungs- oder Unterrichtsclubs; Betrieb einer Diskothek; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen; Dienste von Unterhaltungskünstlern;
Veranstaltung von Wettbewerben; Tanzveranstaltungen.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom
31. Januar 2002 gelöscht. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, der
Widerspruch sei beschränkt; insoweit bestehe Identität der Dienstleistungen.
DOWN UNDER sei in der angegriffenen Marke prägend.
Gegen diese Entscheidung hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde
eingelegt. Er ist der Ansicht, es liege keine Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen vor. DOWN UNDER präge die Widerspruchsmarke nicht, weil es
als geographischer Hinweis kennzeichnungsschwach sei.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der übereinstimmende Zeichenteil DOWN UNDER präge die
angegriffene Marke; er dürfe nicht mit "Australien" gleichgesetzt werden. Die
Waren und Dienstleistungen wiesen erhebliche Überschneidungen auf.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Markenstelle
die angegriffene Marke für Waren und Dienstleistungen gelöscht hat, die die
Widersprechende mit ihrem Widerspruch nicht angegriffen hat.
Im übrigen hat die Beschwerde wegen der Gefahr von Verwechslungen keinen
Erfolg. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, das die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen,
wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der prioritätsälteren Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem;
2001, 158, 159 - Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad
an Ähnlichkeit der Waren durch eine höheren Grad an Markenähnlichkeit
ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(EuGH MarkenR 1999, 236
- Lloyd/Loint's; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP;
2000, 1040 - FRENORM/FRENON).
Von den angegriffenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke sind Erziehung,
Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Veranstaltungen
von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Betrieb einer Diskothek,
Durchführung von Live-Veranstaltungen, Musikdarbietungen, Dienste von Unterhaltungskünstlern, Veranstaltung von Wettbewerben und Tanzveranstaltungen
den bespielten Ton- und Bilderträgern (Schallplatten, CD's, CD-Roms, Videokassetten) der Widerspruchsmarke ähnlich.
Entscheidend dafür ist, das die Waren bzw. Dienstleistungen einander ergänzen
und so Berührungspunkte aufweisen auf Grund derer die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen
Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein;
1999, 138, 159 - GARIBALDI; 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; 1999, 245, 246 f
- LIBERO; 1999, 496, 497 f - TIFFANY; 1999, 731, 732 - Canon II; 2000, 886, 887
- Bayer/BeiChem). Wenn auch grundlegende Abweichungen zwischen der
Erbringung einer unkörperlichen Leistung und der Herstellung einer körperlichen
Ware bestehen, kann aber gleichwohl eine Ähnlichkeit vorliegen, wenn bei den
beteiligten Verkehrskreisen auf Grund der objektiven Branchenverhältnisse der
Eindruck aufkommen kann, dass ein Dienstleistungsunternehmen sich selbständig
mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst oder dass ein
Warenhersteller sich auch auf dem betreffenden Dienstleistungsbereich
selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH MarkenR 2001, 31, 33 - Wintergarten).
Dabei spielen Gemeinsamkeiten in Art, Zweck sowie Einsatzbereich bzw.
Verwendung eine Rolle.
Zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken - auch in Unterrichtsclubs - werden
Medien (Lehrvideos, Kassettenkurse etc.) eingesetzt.
Ähnliches gilt für sportliche Aktivitäten, weil Gymnastikkurse per Video sowie die
Musik zur Gymnastik auf allen möglichen Medien angeboten werden.
Veranstalter von Ausstellungen nutzen bespielte Tonträger als Führungsmittel
oder Informationsquellen.
In Diskotheken und bei Tanzveranstaltungen kommen Tonträger und elektronische Geräte sowie Instrumente zum Einsatz. Außerdem ist für den Ruf einer
Diskothek die dort gespielte Musik maßgeblich; dafür sind meist Diskjockeys
verantwortlich. Musik und Diskjockey können dabei eine Bekanntheit erreichen,
die zur Produktion von Bild- und Tonträgern mit dieser Musik bzw. den "Darbietungen" des Diskjockeys führen (vgl. etwa Hard Rock Cafe, DJ Bobo).
Unterhaltung, Live-Veranstaltungen, Musikdarbietungen und Dienste von Unterhaltungskünstlern, Wettbewerbe sowie Tanzveranstaltungen können zur Produktion von Ton- und Bildträgern führen, um das Geschehen zu archivieren bzw.
allgemein zugänglich zu machen.
"Kulturelle Aktivitäten" ist ein so weiter Begriff, dass darunter alle genannten
Dienstleistungen fallen können, die - wie ausgeführt - zu den Medien der
Widerspruchsmarke ähnlich sind.
Der Betrieb eines Unterhaltungsclubs ist ähnlich zu Video- und Computerspielen
sowie zu elektrotechnischen und elektronischen Geräten, weil auch ein Spielsalon,
wo solche Spiele und Geräte zum Einsatz kommen, ein Unterhaltungsclub ist.
Der Betrieb eines Unterrichtsclubs ist Bild- und Tonträgern (siehe oben Lehrvideos) ähnlich sowie der Telekommunikation unter Benutzung von Internet (Internetcafes).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, weil DOWN
UNDER bei den hier zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen - selbst wenn
man es als Synonym zu Australien verstünde - kein im Vordergrund stehender
geographischer Hinweis ist. DOWN UNDER ist aber ohnehin nur eine Umschreibung für Australien. Sonst konnten keine die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in entscheidungserheblichem Umfang schwächende oder stärkenden Umstände festgestellt werden.
Bei aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marken prägt in der Regel der
Wortbestandteil den Gesamteindruck, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die
Marke zu benennen (BGH MarkenR 2001, 311 - Dorf Münsterland; vgl. auch BGH
GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; 1998, 934, 936 - Wunderbaum;
MarkenR 2000, 321 - Papagallo). Jedenfalls entscheidungserhebliche Teile der
Verbraucher werden die Widerspruchsmarke nach dem herausgehobenen Wortbestandteil benennen und nicht durch eine Be- oder Umschreibung der Graphik.
Damit ist der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke maßgeblich; er ist klangidentisch zur angegriffenen Marke, so dass eine klangliche Verwechslungsgefahr
gegeben ist.
Für eine Kostenauferlegung besteht keine Veranlassung.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu
Abb. 1