Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 32 W (pat) 44/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung 395 40 924.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 9. Oktober 1995 u.a. für
Spielwaren, insbesondere Kinder-Lehrbacksets, Dekorfiguren, Stofftiere, Puppen, Luftballons, Spiele, Kunststoffiguren
angemeldete und am 10. Mai 1996 eingetragene Wortmarke 395 40 924
Baxi
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 730 947
Bazi
die seit 1959 für
Spielwaren (ausgenommen Kinderpistolen, -gewehre und
-kanonen sowie Spielbausteine)
eingetragen ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, diese Einrede aber später fallenlassen.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 730 947 die Löschung der angegriffenen
Marke für die genannten Waren mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, angeordnet. Dies ist damit begründet, dass sich die
Marken klanglich zu nahe kämen. Sie stimmten in drei von vier Buchstaben überein; die abweichenden Buchstaben z und x seien beide Zischlaute. Bei identischen
Waren sei damit eine Verwechslungsgefahr gegeben, zumal der Begriffsinhalt der
Widerspruchsmarke untergehe.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, bei den kurzen Wörtern fielen die
Unterschiede deutlich auf. "Baxi" werde durch den Buchstaben x, der sehr prägnant sei, geprägt. Hinzu komme, dass "Bazi" einen in sich geschlossenen
Gesamtbegriff darstelle (Gauner, Taugenichts, Schlaumeier).
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 28. April 1999 und vom 11. Dezember 2000 insoweit
aufzuheben, als die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 730 947 für Spielwaren, insbesondere Kinder-Lehrbacksets, Dekorfiguren, Stofftiere, Puppen,
Luftballons, Spiele, Kunststoffiguren gelöscht wurde.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene
Marke ist wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke bei Identität der von
beiden Marken erfassten Waren zu löschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr unterliegen, hängt im
wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad
eines Faktors einen geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann
(vgl. BGH GRUR 1999, 995 – HONKA).
Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr bestritten ist, stehen
sich nach der Registerlage identische Waren gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Senat
konnte keine Umstände feststellen, die die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in entscheidungserheblichem Umfang stärken oder schwächen.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist gegeben, weil die Marken lautlich weitgehend übereinstimmen. Sowohl im x als auch im z ist jeweils ein s enthalten. Damit
stehen sich [baksi] und [batsi] gegenüber. Jedenfalls entscheidungserhebliche
Kreise werden in beiden Wörtern das a betonen und in gleicher Länge sprechen.
Auch in der Schreibweise unterscheiden sich "Baxi" und "Bazi" nicht deutlich
genug, da die nicht übereinstimmenden Buchstaben x und z jeweils einen diagonalen Strich enthalten.
Unterschiede in Klang- und Schriftbild fallen bei kurzen Wörtern zwar besonders
auf, hier hat aber die Vielzahl der Übereinstimmungen beider Zeichen eine weitaus stärkere Bedeutung; auf Übereinstimmungen kommt es für die Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung maßgeblicher an als auf Abweichungen,
weil Übereinstimmungen stärker prägen (vgl. BGH GRUR 1993, 972 - Sana/
Schosana mwNachw).
Der Sinngehalt von "Bazi" trägt zur Unterscheidbarkeit nicht entscheidungserheblich bei, zumal sich die Zeichen ihrem Klang nach verwechselbar ähnlich sind. Der
übereinstimmende Klangeindruck überlagert den Sinngehalt, so dass dieser nicht
mehr zum Tragen kommt.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Fa