Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 32 W (pat) 44/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung 395 40 924.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 9. Oktober 1995 u.a. für

Spielwaren, insbesondere Kinder-Lehrbacksets, Dekorfiguren, Stofftiere, Puppen, Luftballons, Spiele, Kunststoffiguren

angemeldete und am 10. Mai 1996 eingetragene Wortmarke 395 40 924

Baxi

ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 730 947

Bazi

die seit 1959 für

Spielwaren (ausgenommen Kinderpistolen, -gewehre und

-kanonen sowie Spielbausteine)

eingetragen ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, diese Einrede aber später fallenlassen.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 730 947 die Löschung der angegriffenen

Marke für die genannten Waren mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, angeordnet. Dies ist damit begründet, dass sich die

Marken klanglich zu nahe kämen. Sie stimmten in drei von vier Buchstaben überein; die abweichenden Buchstaben z und x seien beide Zischlaute. Bei identischen

Waren sei damit eine Verwechslungsgefahr gegeben, zumal der Begriffsinhalt der

Widerspruchsmarke untergehe.

Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu

deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, bei den kurzen Wörtern fielen die

Unterschiede deutlich auf. "Baxi" werde durch den Buchstaben x, der sehr prägnant sei, geprägt. Hinzu komme, dass "Bazi" einen in sich geschlossenen

Gesamtbegriff darstelle (Gauner, Taugenichts, Schlaumeier).

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 28. April 1999 und vom 11. Dezember 2000 insoweit

aufzuheben, als die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 730 947 für Spielwaren, insbesondere Kinder-Lehrbacksets, Dekorfiguren, Stofftiere, Puppen,

Luftballons, Spiele, Kunststoffiguren gelöscht wurde.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene

Marke ist wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke bei Identität der von

beiden Marken erfassten Waren zu löschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr unterliegen, hängt im

wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind

zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad

eines Faktors einen geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann

(vgl. BGH GRUR 1999, 995 – HONKA).

Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr bestritten ist, stehen

sich nach der Registerlage identische Waren gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Senat

konnte keine Umstände feststellen, die die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in entscheidungserheblichem Umfang stärken oder schwächen.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist gegeben, weil die Marken lautlich weitgehend übereinstimmen. Sowohl im x als auch im z ist jeweils ein s enthalten. Damit

stehen sich [baksi] und [batsi] gegenüber. Jedenfalls entscheidungserhebliche

Kreise werden in beiden Wörtern das a betonen und in gleicher Länge sprechen.

Auch in der Schreibweise unterscheiden sich "Baxi" und "Bazi" nicht deutlich

genug, da die nicht übereinstimmenden Buchstaben x und z jeweils einen diagonalen Strich enthalten.

Unterschiede in Klang- und Schriftbild fallen bei kurzen Wörtern zwar besonders

auf, hier hat aber die Vielzahl der Übereinstimmungen beider Zeichen eine weitaus stärkere Bedeutung; auf Übereinstimmungen kommt es für die Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung maßgeblicher an als auf Abweichungen,

weil Übereinstimmungen stärker prägen (vgl. BGH GRUR 1993, 972 - Sana/

Schosana mwNachw).

Der Sinngehalt von "Bazi" trägt zur Unterscheidbarkeit nicht entscheidungserheblich bei, zumal sich die Zeichen ihrem Klang nach verwechselbar ähnlich sind. Der

übereinstimmende Klangeindruck überlagert den Sinngehalt, so dass dieser nicht

mehr zum Tragen kommt.

Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Fa