Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.11.2002 – 30 W (pat) 188/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 398 19 861.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 398 19 861 "ProServe"

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 62 352

"proserve" angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts die

teilweise Löschung der Marke 398 19 861

"ProServe" wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 62 352 "proserve"

angeordnet. Im Übrigen wurde der Widerspruch aus der Marke 397 62 352

"proserve" zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen. Die Beschwerde der Widersprechenden hat sich damit erledigt.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/-

Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu