Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.11.2002 – 30 W (pat) 189/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 70 944

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. August 2001 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 2 015 094 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister ist unter 398 70 944 die Bezeichnung

WEBOOK

für die Waren

"Scanner und auf Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme für Scanner"

eingetragen.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1992 für die Waren

"Optische Apparate, Geräte und Instrumente; Brillen, Sonnenbrillen, Ton- und Bildträger, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Audio- und Videocassetten und –bänder; photographische

Apparate, Geräte und Instrumente insbesondere Photoapparate

und Kameras; Teile der vorgenannten Waren"

eingetragenen Marke 2 015 094

REEBOK,

die zuletzt im Jahre 2000 verlängert worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß der Prüferin eine Verwechslungsgefahr bejaht. Zur Begründung ist im

wesentlichen ausgeführt, zwischen den Waren "Scannern" und "optischen Geräten" bestehe eine Warenidentität. Eine zumindest hochgradige Ähnlichkeit liege

zwischen "Computerprogrammen für Scannern" und "optischen Geräten" bzw.

"Teilen der vorgenannten Waren" vor. Auch bei einer unterstellten normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der klangliche Abstand sowohl bei

englischer als bei deutscher Aussprache nicht mehr ausreichend.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Sie hat die Benutzung für die Waren "optische Apparate, Geräte und Instrumente; photographische Apparate, Geräte und Instrumente, insbesondere Photoapparate und Kameras; Teile der vorgenannten Waren" bestritten. Hinsichtlich der verbleibenden Waren der Widerspruchsmarke ist sie der Ansicht, daß eine Ähnlichkeit der sich danach noch gegenüber stehenden Waren nicht gegeben sei.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Bei der Entscheidung sind im Hinblick auf die erhobene teilweise Benutzungseinrede nur noch die Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Ton- und Bildträger, soweit in

Klasse 9 enthalten, insbesondere Audio- und Videokassetten und –bändern" zu

berücksichtigen. Die Markeninhaberin hat in zulässiger Weise die Einrede der

Nichtbenutzung hinsichtlich der übrigen Waren erhoben. Eine diesbezügliche

Glaubhaftmachung der Benutzung seitens der Widersprechenden ist nicht erfolgt

(§ 43 Abs 1 Satz 1, Abs 1 Satz 3 MarkenG).

Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt. Ein erweiteter Schutzumfang kommt dem Zeichen jedenfalls für die noch gegenständlichen Waren nicht

zu. Zwar handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um ein auch in der Bundesrepublik Deutschland recht bekanntes Zeichen. Der erweiterte Schutzumfang einer

derartigen Marke beschränkt sich jedoch – wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgeht - auf diejenigen Waren, für die durch eine entsprechende Benutzung

eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 140 mwN). Dies könnte im vorliegenden Fall allenfalls für

den hier nicht einschlägigen Bereich der Sporttextilien und der Sportschuhe angenommen werden. Zwar kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft auch noch auf

eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlen (Althammer/Ströbele

aaO), die noch gegenständlichen Waren weisen aber von den genannten Sportartikeln zumindest einen gewissen Abstand auf, der der Annahme eines engen Verwandschaftsverhältnisses entgegensteht.

Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigenden Waren liegt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht vor.

Bei den einander gegenüberstehenden Waren ist zumindest ein deutlicher Abstand gegeben. Allerdings können gewisse Berührungspunkte zwischen den sich

gegenüberstehenden Waren nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. So weisen

die in Brillen enthaltenen Korrektionsgläser eine definierte optische Wirkung auf.

Gläser mit vergleichbaren Eigenschaften können sich auch in der Abtastoptik von

Scannern wiederfinden. Dieses gemeinsame Verbindungsglied der Optik vermag

aber eine vorliegend relevante Warenähnlichkeit nicht zu begründen. Dagegen

spricht zum einen die völlig unterschiedliche Beschaffenheit der sich gegenüberstehenden Waren sowie ihre regelmäßig abweichende betriebliche Herkunft und

Vertriebsart. Während Scanner dem Bereich der Computertechnik entstammen

und auch über den entsprechenden Fachhandel vertrieben werden, liegt die Fertigung und der Vertrieb von Brillengestellen und –gläsern in einem völlig anderen

Bereich.

Ähnliches gilt für Scanner und die hierfür entwickelten Computerprogramme einerseits und Bildträger andererseits. Auch hier sind gewisse Berührungspunkte

zwischen den sich gegenüberstehenden Waren denkbar. So können eingescannte

Bilder auch auf einem Bildträger gespeichert werden. Dieser kann aber nicht als

typische Ergänzung für Scanner und entsprechende Software angesehen werden,

sondern kommt als eines von mehreren Medien zur Speicherung von Bildern als

Ergebnisse eines Scannvorgangs in Betracht. Ein funktioneller Zusammenhang

besteht damit nicht mit der maßgeblichen Ware an sich, sondern nur mit einem

möglichen Endprodukt beim Einsatz entsprechender Gerätschaften.

In Anbetracht des deutlichen Warenabstandes liegt eine – hier allein in Betracht

kommende – klangliche Verwechslungsgefahr nicht vor. Bei einer wohl im Vordergrund stehenden englischen Aussprache der Zeichen unterscheiden sich diese

nicht nur im Anfangskonsonanten, sondern auch im zweiten Vokal. Bei einer deutschen Aussprache reduzieren sich die Unterschiede zwar auf die unterschiedlichen Anfangskonsonanten und die abweichende Dehnungslänge des ersten Vokals. Diese Abweichungen sind aber in Anbetracht des deutlichen Warenabstandes noch ausreichend.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu