Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.11.2002 – 30 W (pat) 84/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 47 288

hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2002

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter

Voit und Schramm 10.99

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Durch Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Januar 2002

wurde auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 625 - Dignodolor - die

angegriffene Marke 398 47 288 der Markeninhaberin - Diclodolor - gelöscht. Der

vorgenannte Beschluß wurde der Markeninhaberin mittels eingeschriebenen

Briefes, der am 10. Januar 2002 aufgegeben worden ist, zugestellt. Gegen diesen

Beschluß hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2002 (richtig

wohl: 24. Januar 2002), eingegangen am 28. Janua 2002, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdegebühr wurde von der Markeninhaberin am 7. August 2002 intern

zur Zahlung angewiesen. Die Zahlung ist beim DPMA am 16. August 2002 eingegangen.

Nach vorangegangenem gerichtlichen Hinweis hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt sie aus, auf

Grund eines einmaligen Versehens der Buchhaltung sei die bereits am

28. Januar 2002 veranlaßte Überweisung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt. Die

Buchhaltung habe in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet, Zahlungsvorgänge seien stets ordnungsgemäß kontrolliert worden. Wegen der Einzelheiten

des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 9. August 2002 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die von der Markeninhaberin angegebenen Tatsachen

eine Wiedereinsetzung zu begründen vermögen (§ 91 Abs. 3 MarkenG), da es an

der nach § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt.

Diese bestimmt sich nach § 294 ZPO und hätte vorliegend zumindest die Glaubhaftmachung der zur Begründung der Wiedereinsetzung von der Markeninhaberin

vorgetragenen Tatsachen z.B. durch Vorlage einer eidestattlichen Versicherung

erfordert. Die Markeninhaberin hatte auch ausreichend Zeit zur Glaubhaftmachung. Die eingereichte Zahlungsanweisung vom 28. Januar 2002 in Kopie genügt

dem ersichtlich nicht.

Damit gilt nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG die Beschwerde als nicht eingelegt.

Eine Entscheidung konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehen, da

mangels eines Verhandlungsantrags (§ 69 Nr. 1 MarkenG) auch in der Hauptsache schriftlich entschieden hätte werden können (Althammer/Ströbele Markengesetz, 6 Auflage, § 91 Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen).

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu