Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.11.2002 – 27 W (pat) 267/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 14 282.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 1999 und vom 4. Mai 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die Waren und Dienstleistungen

Software für Reisebürodienstleistungen sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte, Software zur Reisekostenauswertung

sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte, Software

zur Unterstützung des kompletten Dienstreiseprozesses sowie

Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte

ist die Bezeichnung

Easy Travel

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen.

Bei der angemeldeten Marke handele es sich um die Bezeichnung einer wesensbestimmenden Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich um den Hinweis, dass es sich um Software handele, die mit dem Reisen verbundene Dienstleistungen erleichtere. Der Marke fehle mithin jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die

angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Nach ihrer Ansicht ist die angemeldete Marke schutzfähig. Es handele sich bei

"EasyTravel" zwar um eine durchaus sprechende Marke, aber nicht um einen im

Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblichen, unmittelbar

verständlichen beschreibenden Begriff. Zwar seien die Bestandteile der angegriffenen Marke ohne weiteres aus sich heraus verständlich, doch enthalte keiner der

Bestandteile einen Bezug zu Software der beanspruchten Art. Die Anmelderin hat

mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 ein eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, nach dem Schutz nunmehr für

"Software für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Abrechnung und Auswertung von Dienstreisen; Entwicklung

und Erstellung von Software für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Abrechnung und Auswertung von

Dienstreisen für Dritte"

begehrt wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die bei

den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke

jedenfalls für die im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nicht entgegenstehen.

Mit der Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche die Buchung und Durchführung

von Reisen zum Gegenstand haben können. Schutz wird nur noch beansprucht

für Software einschließlich deren Entwicklung und Erstellung, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Auswertung

und Abrechnung von Dienstreisen zum Einsatz kommt. Für derartige Softwareprodukte und die Entwicklung und Erstellung solcher Software stellt die angemeldete

Bezeichnung "EasyTravel" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Fachkreise, an die sich die Waren/Dienstleistungen wenden, nämlich Reisebüros und Fluggesellschaften, die für Firmenkunden mit starkem Buchungsaufkommen von Dienstreisen die Verwaltung, Auswertung und Abrechnung

der Reisen übernehmen, verbinden mit "EasyTravel" zwar ohne weiteres die Vorstellung von "leichte Reise" oder auch "leichtes Reisen". Sie erkennen aber gleichzeitig ohne weiteres, daß der gedankliche Inhalt der Aussage "leichte Reise" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen allenfalls assoziativen

Charakter hat, weil eine Software, die das leichte Verwalten und Abrechnen von

Dienstreisen ermöglicht, mit einem einfachen unproblematischen Reisen selbst,

etwa durch einfache Buchung und sonstige Komfortleistungen, nichts zu tun hat.

Für die angesprochenen Fachabnehmerkreise stellt sich die angemeldete Bezeichnung "EasyTravel" daher ersichtlich nur als Anspielung dar, die über mehrere

gedankliche Schritte in dem Sinne der Erleichterung der Reise dahingehend zu

verstehen ist, daß die Verwaltung durch ein Dienstleistungsunternehmen vorgenommen wird, das hierbei wiederum eine die Verwaltung vereinfachende Software

einsetzt.

Damit verliert die angemeldete Wortkombination aber ihre vermeintlich beschreibende Eigenschaft, so daß sie als Phantasiebezeichnung zu werten ist, die weder

jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt noch als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Dr. van Raden