Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 26 W (pat) 91/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 633 374
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Januar 1998 und vom
20. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird für die international registrierte
Marke 633 374
BARON DE LA TORRE
um Schutz für die Waren
"Vins et liqueurs"
nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 33 hat dieser Marke den Schutz teilweise, nämlich für
die Ware "vins" verweigert, weil die angemeldete Bezeichnung täuschend sei. Sie
bezeichne eine dem spanischen Adel angehörende natürliche Person. Ein erheblicher Teil des inländischen Verkehrs aber gehe bei der Begegnung mit einem solchen Adelsnamen auf einem Weinetikett, unabhängig davon, ob es sich um einen
Phantasienamen handle oder nicht, von der den Kaufentschluß maßgeblich (positiv) beeinflussenden Erwartung aus, daß zwischen dem Träger des Adelsnamens
und den so gekennzeichneten Weinen sachliche Beziehungen geschäftlicher Art
bestünden und der Träger des Adelsnamens über einen Weinbaubetrieb verfüge,
aus dem der betreffende Wein stamme, oder maßgeblich auf die Produktion des
so gekennzeichneten Weines Einfluß nehme. Dies aber habe der Markeninhaber
nicht dargetan, denn eine bloße Lizenzvergabe an einem Namen begründe noch
nicht die erforderliche sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem
so bezeichneten Wein. Deshalb sei die Bezeichnung ersichtlich geeignet, die
angesprochenen inländischen Käuferkreise über verkehrswesentliche Eigenschaften der beanspruchten Weine zu täuschen.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er sei zur Führung des Adelstitels berechtigt. Bei der Verwendung des eigenen Namens unter
Umständen auftretende Fehlvorstellungen des Verkehrs könnten nicht entscheidungserheblich sein. Entscheidungen, die zu einem adeligen Phantasienamen
getroffen worden seien, dürften deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden
Fall übertragen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der IR-Marke steht das Schutzhindernis
des Art 6 quinquies B PVÜ iVm § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3 MarkenG für die
versagten Waren "vins" nicht entgegen.
Die international registrierte Marke "BARON DE LA TORRE" ist auch hinsichtlich
derjenigen Waren, für die ihr der Schutz verweigert wurde, nicht geeignet, das
Publikum über Eigenschaften dieser Waren, die für den Kaufentschluß maßgeblich sind, ersichtlich zu täuschen. Eine Täuschungsgefahr in diesem Sinne setzt
nämlich unrichtige Angaben voraus, die die beteiligten Verkehrskreise in ihren
wirtschaftlichen Entschlüssen
(positiv) beeinflussen
(Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 227 und 233). Zwar hat der Markeninhaber den Besitz
eines Weinguts mit dem Namen "BARON DE LA TORRE" bzw den Einfluß des
Namensgebers auf die Produkte eines traditionsreichen Weinbaubetriebs nicht
belegt. Aber auch dann ist die Annahme, daß die beanspruchte Bezeichnung
geeignet sei, das Publikum über die Art oder Beschaffenheit der unter dieser
Kennzeichnung angebotenen Weine zu täuschen, nicht gerechtfertigt.
Ob eine Marke dann, wenn sie Vorstellungen von bestimmten Verhältnissen hervorrufen könnte, geeignet ist, den Verkehr zu täuschen, richtet sich nämlich nach
der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei geht der Senat bei der
Beurteilung der Frage, ob ein nicht unbeachtlicher Teil der Abnehmer einer Täuschung unterliegen kann, von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher aus (Althammer/Ströbele, aaO, § 8
Rdnr 228; EuGH GRUR Int 1999, 345, 348 - Sektkellerei Kessler). Dieser aber
wird in der Bezeichnung "BARON DE LA TORRE" keine Angabe sehen, die einen
Rückschluß auf die Art, Beschaffenheit und insbesondere die Qualität der so
bezeichneten Weine zuläßt. Da der deutsche Durchschnittsverbraucher nämlich
einen spanischen Adeligen "BARON DE LA TORRE" nicht kennt, kann er mit diesem Namen auch keine Vorstellung von einem bestimmten Weingut und dem Einfluß dieser Person auf die dort erzeugten Weine verbinden. Dies könnte nur dann
der Fall sein, wenn er der Meinung sein könnte, die von spanischen Adeligen
erzeugten bzw. mitverantworteten Weine seien allgemein von besserer Qualität
als die Weine der übrigen – nichtadeligen - spanischen Winzer. Für eine solche
Annahme liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor (BPatGE 43, 25
- MARQUIS DE ST AMBRE). Zudem hat der durchschnittlich informierte deutsche
Verbraucher in der Regel keine Kenntnisse über Details aus dem spanischen Adel
und über dessen Weingüter. Er hat deshalb keine Veranlassung, Weinen, die mit
dem Namen eines (unbekannten) Adeligen gekennzeichnet sind, eine besondere
Wertschätzung entgegenzubringen, zumal auch dem durchschnittlich informierten
Verbraucher bekannt ist, daß die Qualität von Weinen ohnehin wesentlich von weiteren Faktoren wie Lage und Pflege der Reben und Können der Winzer abhängig
ist.
Ohnehin keiner Täuschungsgefahr unterliegen im übrigen diejenigen Verbraucher,
die beim Kauf von Weinen nicht auf bestimmte Qualitätshinweise achten, weil sie
diese Getränke im Vorbeigehen erstehen und dabei ihren Erwerb nicht von dem
möglichen Aussagegehalt der Bezeichnung abhängig machen. Ebensowenig werden sich andererseits Weinkenner nur an einer ihnen unbekannten Adelsbezeichnung orientieren.
Damit war der Beschwerde des Markeninhabers stattzugeben.
Albert
Reker
Eder
Fa