Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 26 W (pat) 91/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 633 374

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Januar 1998 und vom

20. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird für die international registrierte

Marke 633 374

BARON DE LA TORRE

um Schutz für die Waren

"Vins et liqueurs"

nachgesucht.

Die Markenstelle für Klasse 33 hat dieser Marke den Schutz teilweise, nämlich für

die Ware "vins" verweigert, weil die angemeldete Bezeichnung täuschend sei. Sie

bezeichne eine dem spanischen Adel angehörende natürliche Person. Ein erheblicher Teil des inländischen Verkehrs aber gehe bei der Begegnung mit einem solchen Adelsnamen auf einem Weinetikett, unabhängig davon, ob es sich um einen

Phantasienamen handle oder nicht, von der den Kaufentschluß maßgeblich (positiv) beeinflussenden Erwartung aus, daß zwischen dem Träger des Adelsnamens

und den so gekennzeichneten Weinen sachliche Beziehungen geschäftlicher Art

bestünden und der Träger des Adelsnamens über einen Weinbaubetrieb verfüge,

aus dem der betreffende Wein stamme, oder maßgeblich auf die Produktion des

so gekennzeichneten Weines Einfluß nehme. Dies aber habe der Markeninhaber

nicht dargetan, denn eine bloße Lizenzvergabe an einem Namen begründe noch

nicht die erforderliche sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem

so bezeichneten Wein. Deshalb sei die Bezeichnung ersichtlich geeignet, die

angesprochenen inländischen Käuferkreise über verkehrswesentliche Eigenschaften der beanspruchten Weine zu täuschen.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er sei zur Führung des Adelstitels berechtigt. Bei der Verwendung des eigenen Namens unter

Umständen auftretende Fehlvorstellungen des Verkehrs könnten nicht entscheidungserheblich sein. Entscheidungen, die zu einem adeligen Phantasienamen

getroffen worden seien, dürften deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden

Fall übertragen werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der IR-Marke steht das Schutzhindernis

des Art 6 quinquies B PVÜ iVm § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3 MarkenG für die

versagten Waren "vins" nicht entgegen.

Die international registrierte Marke "BARON DE LA TORRE" ist auch hinsichtlich

derjenigen Waren, für die ihr der Schutz verweigert wurde, nicht geeignet, das

Publikum über Eigenschaften dieser Waren, die für den Kaufentschluß maßgeblich sind, ersichtlich zu täuschen. Eine Täuschungsgefahr in diesem Sinne setzt

nämlich unrichtige Angaben voraus, die die beteiligten Verkehrskreise in ihren

wirtschaftlichen Entschlüssen

(positiv) beeinflussen

(Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 227 und 233). Zwar hat der Markeninhaber den Besitz

eines Weinguts mit dem Namen "BARON DE LA TORRE" bzw den Einfluß des

Namensgebers auf die Produkte eines traditionsreichen Weinbaubetriebs nicht

belegt. Aber auch dann ist die Annahme, daß die beanspruchte Bezeichnung

geeignet sei, das Publikum über die Art oder Beschaffenheit der unter dieser

Kennzeichnung angebotenen Weine zu täuschen, nicht gerechtfertigt.

Ob eine Marke dann, wenn sie Vorstellungen von bestimmten Verhältnissen hervorrufen könnte, geeignet ist, den Verkehr zu täuschen, richtet sich nämlich nach

der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei geht der Senat bei der

Beurteilung der Frage, ob ein nicht unbeachtlicher Teil der Abnehmer einer Täuschung unterliegen kann, von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher aus (Althammer/Ströbele, aaO, § 8

Rdnr 228; EuGH GRUR Int 1999, 345, 348 - Sektkellerei Kessler). Dieser aber

wird in der Bezeichnung "BARON DE LA TORRE" keine Angabe sehen, die einen

Rückschluß auf die Art, Beschaffenheit und insbesondere die Qualität der so

bezeichneten Weine zuläßt. Da der deutsche Durchschnittsverbraucher nämlich

einen spanischen Adeligen "BARON DE LA TORRE" nicht kennt, kann er mit diesem Namen auch keine Vorstellung von einem bestimmten Weingut und dem Einfluß dieser Person auf die dort erzeugten Weine verbinden. Dies könnte nur dann

der Fall sein, wenn er der Meinung sein könnte, die von spanischen Adeligen

erzeugten bzw. mitverantworteten Weine seien allgemein von besserer Qualität

als die Weine der übrigen – nichtadeligen - spanischen Winzer. Für eine solche

Annahme liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor (BPatGE 43, 25

- MARQUIS DE ST AMBRE). Zudem hat der durchschnittlich informierte deutsche

Verbraucher in der Regel keine Kenntnisse über Details aus dem spanischen Adel

und über dessen Weingüter. Er hat deshalb keine Veranlassung, Weinen, die mit

dem Namen eines (unbekannten) Adeligen gekennzeichnet sind, eine besondere

Wertschätzung entgegenzubringen, zumal auch dem durchschnittlich informierten

Verbraucher bekannt ist, daß die Qualität von Weinen ohnehin wesentlich von weiteren Faktoren wie Lage und Pflege der Reben und Können der Winzer abhängig

ist.

Ohnehin keiner Täuschungsgefahr unterliegen im übrigen diejenigen Verbraucher,

die beim Kauf von Weinen nicht auf bestimmte Qualitätshinweise achten, weil sie

diese Getränke im Vorbeigehen erstehen und dabei ihren Erwerb nicht von dem

möglichen Aussagegehalt der Bezeichnung abhängig machen. Ebensowenig werden sich andererseits Weinkenner nur an einer ihnen unbekannten Adelsbezeichnung orientieren.

Damit war der Beschwerde des Markeninhabers stattzugeben.

Albert

Reker

Eder

Fa