Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 28 W (pat) 49/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 16 958 6.70

hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters

Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Eingetragen für eine Vielzahl von Waren der Klassen 1, 3 und 4 vor allem aus

dem Bereich der technischen Fette und Öle sowie Reinigungsmittel ist seit dem

13. August 1997 die Marke 397 16 958

KARAT

Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der für

"Technische Öle und Fette; Schmiermittel, Staubabsorbierungs- und Staubbindemittel; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe); Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte"

geschützten Wortmarke 1 084 232

TITAN CARAT,

die seit dem 12. November 1985 eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Während der Erstprüfer die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken verneint. hat, ist die gegen seinen Beschluss vom

6. Dezember 1999 eingelegte Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen

worden, dass die Widersprechende auf die Nichtbenutzungs-Einrede der Markeninhaberin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht

habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die unter Vorlage von

Benutzungsunterlagen rügt, dass die Markenstelle zu Unrecht nicht den Bestandteil "Carat" isoliert kollisionsbegründend herangezogen habe, obwohl die Widerspruchsmarke durch diesen Bestandteil geprägt werde; denn bei dem Wort

"TITAN" handele es sich um den Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden, den der Verkehr aus zahlreichen Kombinationsmarken der Widersprechenden auf dem betroffenen Warengebiet kenne und bei der Produktbezeichnung weglasse, zumal "TITAN" mittelbar als Inbegriff für einen "kraftstrotzenden" Werkstoff lediglich einen Hinweis auf die hohe Haltbarkeit und Wirksamkeit

von Motorenölen" gebe und daher eher kennzeichnungsschwach sei.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erhält ihre Nichtbenutzungseinrede aufrecht und schließt sich den Ausführungen der angefochtenen Beschlüsse an, wobei sie zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Kombinationszeichen auf den Grundsatz des Gesamteindrucks verweist. Danach sei eher "TITAN" in der Widerspruchsmarke kollisionsbegründend,

weil "CARAT" lediglich einen qualitätsbetonenden Zusatz auf "besonders hochkarätige und wertvolle" Ware darstelle. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr

scheide aus, da die Widerspruchsmarke als Einheit wirke und "CARAT" allenfalls

als Qualitätsangabe verstanden werde.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Was die Benutzungslage der Widerspruchsmarke angeht, so hält der Senat die

gegen die zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen erhobenen Einwände

nach einer summarischen Prüfung eher nicht für durchgreifend. Doch kann diese

Frage letztlich dahinstehen, weil dem Widerspruch mangels einer relevanten Verwechslungsgefahr zwischen den Streitzeichen ohnehin der Erfolg zu versagen ist.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beachtet werden muss.

Was die Ähnlichkeit der Waren betrifft, stehen sich nach der hier maßgeblichen

Registerlage teilweise identische bzw. hochgradig ähnliche Waren gegenüber, so

dass grundsätzlich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein eher strenger

Maßstab anzulegen ist, zumal sich sämtliche Waren an Endverbraucher richten.

Der danach erforderliche deutliche registerrechtliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke wird von der jüngeren Marke jedoch eingehalten.

Dass die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen Länge

keine eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit aufweisen, wird

auch von der Widersprechenden nicht in Abrede gestellt. Genau so wenig kann

eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass

die sich gegenüberstehende Marken identische Bestandteile aufweisen, so dass

die Gefahr von Verwechslungen, wie auch die Beteiligten richtig erkannt haben,

nur dann in Betracht kommt, wenn der jüngeren Marke der Bestandteil "Carat" der

Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt wird.

Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht, daß

bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke

und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in

ihrer Gesamtheit auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher

Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den

Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, daß neben ihm ein weiterer oder

mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten.

Setzt sich eine Marke - wie hier nach der Behauptung der Widersprechenden die

Widerspruchsmarke - aus einem Serienstamm und einem weiteren Bestandteil

zusammen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Stammbestandteil etwa deshalb

in den Hintergrund tritt, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich vorrangig

anhand einer in der Marke neben dem Stamm enthaltenen anderen Bezeichnung

orientieren. Als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage kommt es

neben der Bekanntheit oder zumindest Erkennbarkeit des Stammbestandteils

auch auf die Kennzeichnungskraft des neben diesem in der Widerspruchsmarke

enthaltenen Bestandteils sowie die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor an (BGH GRUR 2002, 342 "Astra/Estra-Puren" mwNachw.).

Dass vorliegend die Widersprechende für ihren Stammbestandteil einen "hohen

Bekanntheitsgrad" in Anspruch nimmt, wird auch von der Markeninhaberin nicht in

Abrede gestellt; soweit die Widersprechende aus diesem Umstand allerdings

schließt, dass schon deshalb der weitere Bestandteil "Carat" den Gesamteindruck

der Widerspruchsmarke präge, kann dem nicht gefolgt werden. Das wäre nur

dann der Fall, wenn sich die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auf

dem hier relevanten Warengebiet bei aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marken tatsächlich ausschließlich an dem weiteren Bestandteil orientieren

oder diesem gegenüber anderen Warenkennzeichnungen eine vergleichsweise

stärkere Bedeutung zumessen würden. Hierfür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte

vor. Vielmehr ist unübersehbar, dass bei Mineralölprodukten die Vermarktungsstrategien verstärkt auf die Herausstellung der Herstellerangabe setzen ("Shell",

"Aral" usw), um so den Verbraucher an Produkte eines bestimmten Unternehmens

zu binden. Diese Praxis ist indes nicht durchgängig, sondern ersichtlich auch abhängig von der Kennzeichnungskraft der jeweils gewählten Produktbezeichnung;

je griffiger und einschlägiger die Produktmarke ist, um so mehr tritt der Stammbestandteil als überflüssig in den Hintergrund. Nur dann kann die kennzeichnungskräftige Produktbezeichnung Vorrangstellung erhalten und wird vom Verkehr als

die eigentliche Warenkennzeichnung angesehen mit der Folge, dass in markenregisterrechtlicher Sicht dieser Bestandteil damit den Gesamteindruck der Marke

prägt. So liegen die Dinge aber im vorliegenden Fall gerade nicht, da es sich bei

dem in beiden Marken klanglich identischen Wort "Carat" um einen im Kontext der

beanspruchten Waren Begriff mit stark beschreibenden Anklang handelt, der sich

als bekannte Maßeinheit zur Wertbestimmung von Gold oder Edelsteinen auch als

allgemeiner Hinweis auf die besondere Hochwertigkeit der hier betroffenen Waren

eignet und vom Verkehr auch entsprechend aufgefasst wird. Dementsprechend

wird dieses Wort im Automobilsektor allgemein und sogar speziell im Bereich der

Motorenöle und Schmierstoffe eingesetzt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Senats, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, gibt es

die Automodelle "Caravelle Carat" und "Polo Carat" von VW oder das Reifenmodell "Fulda Carat". Bei Motorenöl stößt man u.a. auf die Produkte "Labo Carat SAE

0W-30" und "Black Gold Carat Semisynthetic 10W40", "Black Gold Carat-S" und

"Black Gold Bio Carat". Bei Schmiermitteln wird "MOLYDUVAL Carat Spray" angeboten. Dass die Widersprechende den Begriff "Carat" selbst in diesem eher beschreibenden Sinn versteht, zeigt ein Blick auf die von ihr reklamierte Zeichenserie

mit "TITAN", die durchweg mit beschreibenden Zusätzen wie "TURBO", "Longdrive",

"Supergear" oder

(bei nicht eingetragenen Kennzeichnungen)

"UNIVERSAL", "MIX", "Truck" gebildet ist.

Im Ergebnis führt die Schwäche des Bestandteils "Carat" dazu, dass er den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wenn überhaupt, so allenfalls mitprägen

kann mit der Folge, dass bei der Beurteilung der eine Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit eine Verkürzung auf diesen Bestandteil nicht zulässig ist, sondern nach wie vor von der Widerspruchsmarke als Ganzes auszugehen

ist

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet damit ersichtlich aus. Für eine

assoziative Verwechslungsgefahr bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, zumal

eine solche auch nicht geltend gemacht worden ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Widersprechenden

keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, MarkenG § 71.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb/Na