Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 32 W (pat) 109/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 47 380.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 11 -
vom
28. Februar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Duschkabinen, Duschtrennwände und Badewannenaufsätze
ist die Wortmarke
Malta.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da
"Malta" eine geographische Angabe sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, dass es nicht feststellbar sei, dass die beanspruchten Waren derzeit auf der
Insel Malta hergestellt würden. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich
dies in Zukunft ändern könnte. Im Gegenteil sei es unwahrscheinlich, dass diese
Waren in Zukunft dort hergestellt würden, weil die erforderlichen Rohwaren dort
nicht erhältlich seien und importiert werden müssten. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Transportkosten für die relativ schweren und voluminösen Waren
viel zu hoch wären, um einen Verkauf maltesischer Duschkabinen in Deutschland
lukrativ erscheinen zu lassen. Damit könne eine beschreibende Verwendung der
Ortsangabe "Malta" für Duschkabinen vernünftigerweise nicht erwartet werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. "Malta" beschreibt keine im Vordergrund stehende Sachangabe der beanspruchten Waren, da Malta als Herkunftsangabe hier nicht von Bedeutung ist.
Feststellungen, dass - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung durch mehrere Anbieter "Malta" stets nur als Anpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, können nicht getroffen werden. Damit verbietet sich die Annahme, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
b) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können. Es ist also die Eintragung solcher geographischer Bezeichnungen als Marken verboten, die entweder Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden oder solche, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betroffene Warengruppe verwendet werden können (vgl EuGH, WRP 1999, 629, 632 - Windsurfing Chiemsee,
Erwägungsgrund 37). Weder konnte die Markenstelle entsprechende Feststellungen treffen, noch war dies dem Senat möglich. Es war also nicht zu widerlegen,
dass es - wie die Anmelderin es vorträgt - keine exportrelevante Produktion von
Duschkabinen, Duschtrennwänden und Badewannenaufsätzen auf der Insel Malta
gibt. Es lassen sich auch keine Tatsachen ermitteln, die es erlauben würden, anzunehmen, dass sich dies in naher Zukunft ändern werde. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen speziellen maltesischen Stil, der im Sanitärbereich eine Rolle
spielen könnte. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht festgestellt werden, dass
"Malta" als geographische Herkunftsangabe für Duschtrennwände, Duschkabinen
und Badewannenaufsätze dienen kann.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
br/Ju