Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 32 W (pat) 109/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 47 380.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 11 -

vom

28. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Duschkabinen, Duschtrennwände und Badewannenaufsätze

ist die Wortmarke

Malta.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da

"Malta" eine geographische Angabe sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, dass es nicht feststellbar sei, dass die beanspruchten Waren derzeit auf der

Insel Malta hergestellt würden. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich

dies in Zukunft ändern könnte. Im Gegenteil sei es unwahrscheinlich, dass diese

Waren in Zukunft dort hergestellt würden, weil die erforderlichen Rohwaren dort

nicht erhältlich seien und importiert werden müssten. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Transportkosten für die relativ schweren und voluminösen Waren

viel zu hoch wären, um einen Verkauf maltesischer Duschkabinen in Deutschland

lukrativ erscheinen zu lassen. Damit könne eine beschreibende Verwendung der

Ortsangabe "Malta" für Duschkabinen vernünftigerweise nicht erwartet werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. "Malta" beschreibt keine im Vordergrund stehende Sachangabe der beanspruchten Waren, da Malta als Herkunftsangabe hier nicht von Bedeutung ist.

Feststellungen, dass - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung durch mehrere Anbieter "Malta" stets nur als Anpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, können nicht getroffen werden. Damit verbietet sich die Annahme, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

b) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können. Es ist also die Eintragung solcher geographischer Bezeichnungen als Marken verboten, die entweder Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden oder solche, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betroffene Warengruppe verwendet werden können (vgl EuGH, WRP 1999, 629, 632 - Windsurfing Chiemsee,

Erwägungsgrund 37). Weder konnte die Markenstelle entsprechende Feststellungen treffen, noch war dies dem Senat möglich. Es war also nicht zu widerlegen,

dass es - wie die Anmelderin es vorträgt - keine exportrelevante Produktion von

Duschkabinen, Duschtrennwänden und Badewannenaufsätzen auf der Insel Malta

gibt. Es lassen sich auch keine Tatsachen ermitteln, die es erlauben würden, anzunehmen, dass sich dies in naher Zukunft ändern werde. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen speziellen maltesischen Stil, der im Sanitärbereich eine Rolle

spielen könnte. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht festgestellt werden, dass

"Malta" als geographische Herkunftsangabe für Duschtrennwände, Duschkabinen

und Badewannenaufsätze dienen kann.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Ju