Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 32 W (pat) 148/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 24 229.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom
5. Mai 2000 und vom 12. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten
sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbesondere Polsterfüllstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether,
Latex und Schaumstoff; Matratzen, nicht für medizinische
Zwecke, Matratzenüberzüge, Haushaltswäsche, Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe,
Textiltapeten, Tischwäsche aus Textilien; Betten, Wasserbetten nicht für medizinische Zwecke, Betten für Haustiere
ist die Wortmarke
Silver Fashion.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kombination aus "Silver" und "Fashion" von
den beteiligten inländischen Verkehrskreisen ein im Vordergrund stehender beschreibender Inhalt zugeordnet werde. "Silver" gehöre zum in Inland geläufigen
Wortschatz der englischen Sprache und werde ohne weiteres als Silber verstanden. Dasselbe gelte für das Wort "Fashion", das Mode bedeute. Damit dränge sich
der Hinweis auf Silbermode als Sachangabe für sämtliche Waren auf.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr
jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man
unterstellt, dass diese "Silver Fashion" mit "Silbermode" übersetzen können, so
findet sich doch kein Anhaltspunkt dafür, dass hierin ein beschreibender Begriffsinhalt liegt. Es ist schon äußerst fraglich, ob Bettdecken, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten,
Kissen- und Matratzenüberzüge überhaupt einer Mode unterworfen sind. Jedenfalls enthält "Silbermode" keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Weder
gibt es diesen Begriff, noch vermitteln etwa ähnliche Begriffe wie "Goldmode,
Rotmode" o.ä. eine genaue Vorstellung, was Silbermode in diesem Zusammenhang sein soll.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge
"Silver Fashion" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter -
nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Eine nur
vereinzelte Verwendung reicht hierzu jedenfalls nicht aus.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Markenbegriff "Silver Fashion", noch seiner deutschen Übersetzung "Silbermode" eine
eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet wird. Eine
"Silbermode" gibt es nicht; selbst, wenn die Farbe Silber bei den beanspruchten
Waren eine beschreibende Bedeutung hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass
dies mit "Silbermode" ausgedrückt wird.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
br/Ko