Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 32 W (pat) 280/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 31 842 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 –

vom 16. August 2001 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke

wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 20 444 hinsichtlich

der Waren und Dienstleistungen "wissenschaftliche Apparate und

Instrumente; Werbung; Geschäftsführung; Durchführung von

Schulung/Ausbildung; organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Beratungen; wissenschaftliche und industrielle Forschung" gelöscht wurde.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

Software, Schulungsmaterial in Form elektronischer Medien, wissenschaftliche Apparate und Instrumente, Unterrichtsapparate und

Instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger (z. B. Disketten, Datenbänder, Musik- und Videokassetten) sowie Schallplatten

und ähnliche Medien (z. B. CD-ROMs, CD-RWs, MDS, Photo-

CDs), Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, photographisches

Material, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Büroarbeiten, insbesondere Manuskripterstellung sowie Texterfassung, -bearbeitung und -satz, Werbung, Geschäftsführung;

Dienstleistungen der Telekommunikation, Online- und Internet-

Dienstleistungen, nämlich Anbieten von Informationen in und über

Online-Services, insbesondere Internet, Erstellen von Online-Präsentationen, Betreiben von Online-Einrichtungen, Aufbau und Betrieb von Homepages, Betrieb eines Pressebüros; Durchführung

von Schulung/Ausbildung, organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Beratungen, Unterhaltung, Manuskripterstellung sowie Texterfassung, -bearbeitung und -satz, Betrieb eines

Verlages, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,

Zeitschriften, Schulungsmaterial und sonstigen

Informationen

auch auf anderem Informationsträger als Papier (insbesondere auf

Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, Bändern, Compact-

Disc einschließlich CD-Rom, Photo-CD, CD-Video, CD-RW und

anderen elektronischen Medien) sowie auf sonstigen Bild-, Ton-

und/oder Bild-Ton-Speichermedien und Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Schulungsmaterial und sonstigen Informationen im Wege des elektronischen Publizierens,

auch im Internet oder in Online-Diensten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Designers

und Layouters/Typograph, wissenschaftliche und industrielle Forschung

seit 19. Januar 1998 eingetragene Wortmarke

MTR

ist Widerspruch erhoben aus der seit 22. Juli 1996 für

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel

und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche

Gliedmaßen; Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Ausbildung/Weiterbildung; Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Wissenschaftliche

und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Arztes, pharmakologische, pharmazeutische und medizinische Forschungen,

Erstellen von pharmakologischen, pharmazeutischen und medizinischen Gutachten, Beratung in der Pharmazie, Verwertung von

Patenten

eingetragenen Wortmarke 395 20 444

MTW GmbH.

In einem Erstbeschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle

für Klasse 41 – den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dienstleistungen zwar teilweise identisch und hochgradig ähnlich

seien, eine Verwechslungsgefahr aber auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausscheide da die Marken weder bildlich, noch

klanglich ähnlich seien. Auf Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle die angegriffene Marke teilweise, und zwar hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt,

dass diese im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden

identisch bzw. hochgradig ähnlich seien. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft seien sich die Marken klanglich zu ähnlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, zumal bei der Widerspruchsmarke "MTW" präge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er

weist darauf hin, dass bei der Fülle der Buchstabenmarken, die dem Verkehr begegnen, dieser daran gewohnt sei auf eine exakte Aussprache und Schreibweise

derartiger Buchstabenkombinationen zu achten. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet. Die Widersprechende hat keinen Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke, da keine

Gefahr von Verwechslungen feststellbar ist.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (st. Rspr.; BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die Dienstleistungen sind teilweise identisch. Werbung, Geschäftsführung, Durchführung von

Schulung/Ausbildung, wissenschaftliche und industrielle Forschung sind in beiden

Waren und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten. Die wissenschaftlichen Apparate und Instrumente der angegriffenen Marke sind den chirurgischen, ärztlichen,

zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten hochgradig ähnlich. Dasselbe gilt für das Verhältnis organisatorischen, technischen und betriebswirtschaftlichen Beratungen der angegriffenen Marke zu der Beratung in der Pharmazie und

Unternehmensverwaltung der Widerspruchsmarke.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender

Anhaltspunkte durchschnittlich.

Die Marken weisen schriftbildlich keine Ähnlichkeiten auf. Die Widerspruchsmarke

besteht im Gegensatz zur angegriffenen Marke aus zwei Bestandteilen, so dass

vom visuellen Eindruck her keine Gefahr von Verwechslungen besteht. Aber auch

klanglich sind die Marken nicht ähnlich. Die Lautfolge "M-T-R" (ämtehärr) der angegriffenen Marke ist von der Lautfolge "M-T-W" (ämtehweh) der Widerspruchsmarke deutlich zu unterscheiden, auch wenn man die Widerspruchsmarke auf

diesen Bestandteil reduziert, denn, bei einer Folge von Buchstaben werden alle

Buchstaben betont. Damit kommen die Unterschiede der letzten Buchstaben bzw.

Silben "ärr"/"weh" unüberhörbar zum Ausdruck.

Der Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Fa/Ju