Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.11.2002 – 25 W (pat) 206/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 47 743.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin
k.A. Bayer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 21. August 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung
Cityservice
zur Eintragung als Marke für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Know-hows im Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Kunsterziehung sowie
im Bereich Reisen, Betreuung und Pflege von Menschen;
Personalberatung; Marktforschung und Marktanalyse; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung
von Waren; Vervielfältigung von Dokumenten;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen; Einziehung von Außenständen; Grundstücks- und Hausverwaltung;
Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing;
Schätzen von Immobilien; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Wohnungsvermittlung;
Immobilienvermittlung;
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Abbrucharbeiten; Abdichtungsarbeiten; Dachdeckerarbeiten; Dämmungsarbeiten;
Elektroinstallation;
Fassadenreinigung;
Feuerungsbau; Fliesenlegearbeiten; Fußbodenlegearbeiten;
Gebäudeentfeuchtung; Gerüstbau; Glaserarbeiten; Hoch-
und Tief- und Ingenieurbau; Installation und Montage von
Beleuchtungsgeräten, Blitzschutzanlagen, Erdungsanlagen,
Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Leitungs-, Lüftungs- und
Klimageräten, Kühlgeräten, sanitären Anlagen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation; Gärtnerarbeiten;
Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten; Parkettverlegung;
Parkettverlegung; Reinigung von Bauten, Kaminen, Kanälen,
Kraftfahrzeugen, Textilien; Reparatur oder Instandhaltung
von Bekleidungsstücken, Erzeugnissen der Elektrotechnik,
Erzeugnissen des Maschinenbaus, Fahrrädern, feinmechanischen Erzeugnissen, Gummiwaren, Heizungs-, Klima-, Kühl-
und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizinische und orthopädische
Zwecke, Photo-, Projektions- und kinotechnischen Geräten,
Polsterungen, Schiffen, Schuhen, Uhren, wärmetechnischen
Anlagen; Stuck-, Gipser- und Verputzarbeiten; Vermietung
von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Vernichtung von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut;
Waschen von Wäsche; Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau;
Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;
Fernsprechdienst; Ausstrahlung von Hörfunksendungen;
Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Mobil-Funkdienst; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung
von Nachrichten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübermittlung; Personenruf (Rundfunk, Telefon); Sammeln
und Liefern von Pressemeldungen; Sammeln und Liefern
von Nachrichten; Telegrammdienst
(Depeschen); Telegrammübermittlung; Telegrafendienst; Auskünfte über Telekommunikation; Telekopierdienst; Telefondienst;
Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen,
Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Gepäckträgerdienste; Lagerung von Waren und Möbeln; Rettung von Personen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen; Veranstaltung von Besichtigungen; Reisebegleitung; Vermietung von Flugzeugen und Fahrzeugen;
Materialbearbeitung; Abbeizen; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Abschleifen; Änderung von Bekleidungsstücken;
Anfertigung von Bekleidungsstücken; Ausstopfen und Präparieren von Tieren; Bleichen von Textilien; Buchbindearbeiten;
Färben von Leder, Pelzen, Schuhen, Stoffen, Textilien;
Dienstleistungen einer Färberei; Filmbearbeitung; Entwicklung von fotografischen Filmen; Keltern von Früchten; Galvanisieren; Beschichten von Oberflächen; Glasblasen; Goldplattierung; Gravieren; Härten von Metallen; Zurichten von
Häuten und Fellen; Holzbearbeitung; Holzfällen und –zuschneiden; Keramikarbeiten; Kesselschmiedearbeiten; Konservierung von Nahrungsmitteln und Getränken; Lötarbeiten;
Luftauffrischung (Klimatisierung); Luftreinigung; Luftverbesserung (Desodorierung); Mahlen von Getreide; Metallbearbeitung; Härten von Metallen; Plattieren von Metallen; Montage von Videobändern; Müll- und Abfallrecycling, Räuchern
von Nahrungsmitteln; Konservierung von Nahrungsmitteln
und Getränken; Erstellen von fotographischen Abzügen; Raffinieren; Rahmen von Kunstwerken; Schlachten von Tieren;
Schmiedearbeiten; Verchromen; Vergolden; Vernickeln; Versilbern; Verzinnen; Walzen; Wasserbehandlung; Bleichen
von Textilien;
Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Unterricht durch Rundfunk
und Fernsehen; Weiterbildung; Büchervermietung; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorführungen; Künstlervermittlung; Musikdarbietung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;
Theateraufführung; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe;
Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung
von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Dienstleistungen eines
Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen
Know-hows im Bereich Ausbildung, Weiterbildung, Kunsterziehung sowie im Bereich der sportlichen und kulturellen
Aktivitäten;
Verpflegungsdienstleistungen; Beherbergung von Gästen;
Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Betrieb von
Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Dienstleistungen
eines Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines
Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dolmetschen;
Hausmeisterdienste; Butlerdienste; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Meinungsforschung; Photographieren; Übersetzungen; Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Zimmerreservierung; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des technischen Know-hows im Bereich Ausbildung, Weiterbildung, Altenheim, Verpflegung von Gästen,
Unterbringung von Gästen.
Die Markenstelle hat die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG beanstandete
Anmeldung mit Beschluss vom 10. April 2001 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke für die angemeldeten
Dienstleistungen zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG). "Cityservice" lasse sich hinsichtlich aller angemeldeten Dienstleistungen nur als Sachaussage verstehen, wozu vor allem eine heute bereits anzutreffende Verwendung dieser Wortkombination in der Werbung und Information durch
zahlreiche Städte beitrage. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um keine
ungewöhnliche Wortbildung. Der Begriff "Service" sei in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und der Wortbestandteil "City" werde auch im Inland gerade
in Wortzusammensetzungen an Stelle der deutschen Bezeichnung "Stadt" verwendet (Citycar, City-Plan, City-Kurier, City- Tarif, Cityinfo). Der Begriff "Cityservice" werde beschreibend verwendet, wie aus Internet-Seiten ersichtlich sei. Da
verschiedene Städte ihre Dienstleistungen im Rahmen eines Stadtservice anböten
und auch vielfach einen Informationsdienst zu Handel und Dienstleistungsgewerbe
in bestimmten Stadtregionen angeboten würde, werde der Verkehr im Zusammenhang mit Dienstleistungen jeglicher Art die angemeldete Bezeichnung als
Sachaussage verstehen, nämlich dass man bei einem "Cityservice" Informationen
über die in der Stadt erhältlichen Dienstleistungen und ihre Erbringer erhält bzw
dass dort die Dienstleistungen im Rahmen eines "Cityservice" angeboten würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den Beschluss aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung fehlt der angemeldeten Marke nicht jede Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde die Bezeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen werten. Bei dem angemeldeten Zeichen, das in seiner Gesamtheit
zu beurteilen sei, handele es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder englischen Sprache, sondern um ein eigenartiges Kunstwort. Ein eindeutig
beschreibender Gehalt könne nicht erkannt werden, denn es handele sich nicht
um eine konkret beschreibende Angabe einer für den Verkehr bedeutsamen
Eigenschaft der angemeldeten Dienstleistungen. Die Bezeichnung sei auch nicht
für den Teil schutzunfähig, der den Service-Bereich einer Stadt betreffe. Es seien
zahlreiche Marken registriert, die den Bestandteil "City" oder "Service" hätten. Die
Anmelderin verweist darauf, dass auch der Bezeichnung "City-Hotel" Unterscheidungskraft zuerkannt worden sei. Der angemeldete Begriff sei nicht sprachüblich,
sondern allenfalls markenüblich gebildet. In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen sei der beschreibende Gehalt auch nicht konkretisiert worden. Spezielle
Leistungen wie "Auktionen, Abbrucharbeiten, Dachdeckerarbeiten, Parkettverlegung, Materialbearbeitung, Abschleifen, Buchbindearbeiten, Keltern von Früchten,
Glasblasen, Gravieren, Härten von Metallen, Konservieren von Nahrungsmitteln
und Getränken, Lötarbeiten, Plattieren von Metallen, Schmiedearbeiten, Vergolden" könnten nicht als Serviceleistungen betrachtet werden. Unter "Service" sei
nur eine kundenbezogene Betreuung zu verstehen. Bei den angemeldeten Dienstleistungen sei auch kein eindeutiger Bezug zur "Stadt" gegeben. Die Anmelderin
regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Die Bezeichnung "Cityservice" ist im Zusammenhang mit den angemeldeten
Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die beiden
ursprünglich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" (Stadt)
und "Service" (Dienst, Dienstleistung) sind längst auch in die deutsche Umgangssprache eingegangen. Die Markenstelle hat bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise mit "City" gebildet werden (zB
City-Kurier, City-Tarif, Cityinfo). Entsprechendes gilt auch für Wortverbindungen
mit "Service" (zB wie Presse-Service, Bürger-Service oder Kundenservice usw).
Auch der vorliegend zu beurteilende Gesamtbegriff "Cityservice" ist sprachüblich
gebildet. Er wird sogar, was die Markenstelle ebenfalls bereits ausgeführt hat, in
dieser Form umfangreich verwendet. Dies wird bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Internetrecherche, wonach "Cityservice" im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstleistungen eingesetzt wird, insbesondere in
Verbindung mit Informationen über die in einer Stadt angebotenen Dienstleistungen und ihre Anbieter. Die Ansicht der Anmelderin, es handele sich um ein eigenartiges Kunstwort, ist daher unzutreffend.
Der sich leicht erschließende Begriffsinhalt der angemeldeten Marke "Cityservice"
weist lediglich darauf hin, dass der Dienst bzw die Dienstleistung(en) von einem
Unternehmen in der jeweils betreffenden Stadt angeboten und erbracht werden.
Darin liegt eine wichtige Information für die angesprochenen Verkehrskreise,
deren Entscheidung durchaus aus verschiedenen Gründen davon abhängig sein
kann, ob sich der Anbieter am Ort befindet oder seinen Sitz räumlich entfernt hat
mit Konsequenzen zB bezüglich Anfahrtkosten, Möglichkeit einer schnellen Inanspruchnahme des Service, Geltendmachung und Behebung von Mängeln usw.
Der Ort der Erbringung der Dienstleistungen ist in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich als Merkmal genannt, dessen Angabe von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. "City" ist insoweit einer geographischen Herkunftsangabe gleichzusetzen. Allerdings handelt es sich um eine Ortsangabe allgemeiner Art, die nicht
eine bestimmte Stadt oder Region benennt, sondern eine Abgrenzung zu flächendeckend angebotenen Dienstleistungen darstellt. So werden zB potentielle Kunden durch eine in München erfolgende Verwendung des Hinweises "Cityservice"
darüber informiert, dass die angebotenen Dienstleistungen in der Stadt München,
nicht aber in außerhalb liegenden ländlichen Gegenden erbracht werden.
Darin liegt ein wesentliches Merkmal der Erbringung von Dienstleistungen, das
gleichermaßen für alle beanspruchten Dienstleistungen gilt. Die Schutzfähigkeit
wird nicht - wie die Anmelderin meint - dadurch begründet, dass der beschreibende Gehalt der Bezeichnung nicht weiter konkretisiert ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass bei einer Verwendung der Angabe im Zusammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassenden Dienstleistungsangebot der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohne weiteres verständlich ist. Gerade wenn
wie im vorliegenden Fall sehr unterschiedliche Dienstleistungen angeboten werden, ist das Wort "Service" eine treffende Sammelbezeichnung, da nur dann alle
Arten der angebotenen Dienstleistungen umfasst werden. Zudem werden die
beanspruchten Dienste auf solche in der Stadt erbrachten konkretisiert. Eine
gleichwohl bestehende begriffliche Unbestimmtheit führt nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit (vgl auch die ähnlichen Überlegungen des BGH in der
Entscheidung "Bücher für eine bessere Welt", GRUR 2000, 882). Dem entspricht
auch die Rechtsprechung zu Gemeinschaftsmarken, wonach zB die Bezeichnung
"COMPANYLINE" (angemeldet für Versicherungs- und Finanzwesen) keine Unterscheidungskraft hat (EuG MarkenR 2000, 70; EuGH, Urteil vom 19. 09. 02
- C-104/00P).
Soweit die Anmelderin hinsichtlich einer Reihe oben genannter, spezieller Leistungen geltend macht, diese könnten nicht als Serviceleistungen betrachtet werden, da unter "Service" nur eine kundenbezogene Betreuung zu verstehen sei,
kann sich der Senat dem schon deshalb nicht anschließen, weil sich die Bedeutung des Wortes "Service" nicht auf eine eng verstandene kundenbezogene
Betreuung in dem Sinne beschränkt, dass die Dienstleistungen nur für Personen
erbracht werden, die bereits Kunden des Unternehmens sind. Zwar gibt es Serviceleistungen, die - etwa weil sie unentgeltlich oder besonders kostengünstig
sind - nur im Rahmen einer schon bestehenden Geschäftsbeziehung erbracht
werden (und deshalb oft auch als Hilfsdienstleistungen bezeichnet werden). Das
Angebot eigenständiger Dienstleistungen unter der Bezeichnung "... Service" (zB
Schlüsselservice, Pizzaservice usw) richtet sich aber an jedermann und ist nicht
im vorstehenden Sinne als "Kundenservice", sondern als normale Geschäftstätigkeit zu verstehen.
Auch das weitere Argument, ein eindeutiger Bezug zur Stadt sei bei den angemeldeten Dienstleistungen nicht gegeben, greift nicht durch. Es kommt nicht darauf
an, ob die beanspruchten Dienstleistungen zwangsläufig einen Bezug zur Stadt
haben, was zB bei der Dienstleistung "Stadtplanung" der Fall wäre. Maßgeblich ist
vielmehr, dass die für die Dienstleistungen gewählte Bezeichnung "Cityservice"
einen sprachüblich gebildeten und ohne weiteres verständlichen Hinweis darauf
gibt, dass es sich um ein Dienstleistungsangebot in der Stadt, für den städtischen
Bereich handelt.
Der Senat teilt zudem die Auffassung der Markenstelle, dass die angemeldete
Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), wenngleich dabei von einem großzügigen Maßstab
auszugehen ist. Soweit der Bundesgerichtshof für die Prüfung dieses Schutzhindernisses bei Wörtern darauf abstellt, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und/oder ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch),
muss vorliegend das Eintragungshindernis bejaht werden.
Die angemeldete Bezeichnung hat - wie oben ausgeführt - bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen einen leicht erkennbaren Begriffsinhalt, der zugleich
dazu führt, dass "Cityservice" nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen
nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR
2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich um
eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder
Dienstleistungsbezug handelt. Dabei ist die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG aber nicht einmal auf die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf
die Verkehrsauffassung abstellt. Bezüglich "Cityservice" ist jedoch festzustellen,
dass genau diese Wortzusammenstellung bereits in einer Reihe verschiedener
Städte als Sachhinweis auf ein Dienstleistungsangebot verwendet wird. Dies ist
zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt und wird durch die zusätzliche Internetrecherche des Senats belegt. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise in ihren Städten noch nicht an diese Verwendung der Bezeichnung "Cityservice" für ein Dienstleistungsangebot oder einen entsprechenden Informationsdienst durch Unternehmen oder die Kommune gewöhnt sind, erschließt sich ihnen
der Begriffsinhalt ohne weiteres, da es sich um die sprachübliche Verbindung von
zwei bekannten Wörtern handelt, deren Aussagegehalt durch die Kombination
nicht verändert wird. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch
wenn es sich um eine Angabe mit beschreibendem Bezug zu Dienstleistungen allgemein handelt, haben die angesprochenen Verkehrskreise nach der allgemeinen
Lebenserfahrung keinen Anlass, darin ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu
sehen (vgl auch EuG MarkenR 2000, 70; EuGH, Urteil vom 19. 09. 02
- C-104/00P).
Auch soweit die Anmelderin auf eingetragene Marken mit dem einen oder anderen
Bestandteil der hier angemeldeten Marke hinweist und für den Fall einer negativen
Entscheidung insbesondere eine ungerechtfertigte Abweichung von Markeneintragungen mit dem Bestandteil "City" sowie von der in der "City-Hotel"-Entscheidung
des BGH (GRUR 1995, 507) ausgeführten Rechtsauffassung geltend macht, führt
dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der weitaus größte Teil der genannten
"City"- und "Service"-Marken ist mit der hier zu beurteilenden Bezeichnung "Cityservice" schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort die Eintragungsfähigkeit
aufgrund weiterer (schutzfähiger) Wortbestandteile oder wegen einer die Schutzfähigkeit begründenden Kombination von Wörtern oder wegen schutzfähiger Bildelemente bejaht werden konnte. Zudem würden selbst gleich zu beurteilende Markeneintragungen, denen nach Auffassung des Senats dann fehlerhafte Entscheidungen zugrunde lägen, keine Bindungswirkung entfalten (BGH GRUR 1999, 420
– K-SÜD; für den Gemeinschaftsmarkenbereich vgl EuG MarkenR 2002, 600, 603,
Tz 55 u 56 - ELLOS). Da die Anmelderin diesem Komplex offenbar besondere
Bedeutung beimisst, ist zu betonen, dass es vorliegend nicht um die Beantwortung
der Eintragungsfähigkeit von "City"-Marken allgemein gehen kann, sondern nur
um die konkret angemeldete Wortverbindung und um die Frage, ob etwa die Verbindung der beiden glatten Sachangaben zur Schutzfähigkeit führt.
Was die in einem Verletzungsstreit ergangene "City-Hotel"-Entscheidung des BGH
betrifft, so waren die besonderen Umstände in der einschlägigen Branche maßgeblich, der Wortfolge eine kennzeichnende Bedeutung beizumessen, allerdings
nur eine örtlich begrenzte Kennzeichnungskraft, worauf der BGH ausdrücklich
hingewiesen hat. Denn der Verkehr sei gerade bei Hotels - so hat er ausgeführt -
daran gewöhnt, dass als Geschäftsbezeichnung mehr oder weniger deutlich
beschreibende Bezeichnungen verwendet werden und es nach einer dem Verkehr
bekannten allgemeinen Übung innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs
regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt. Diese Überlegungen können schon deshalb nicht als Begründung für die Eintragung einer Marke
mit dem Bestandteil "City" herangezogen werden, da die Markenregistrierung kein
örtlich begrenztes, sondern ein im gesamten Geltungsbereich des Markengesetzes wirksames Schutzrecht schafft.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird anregungsgemäß zugelassen.
Kliems
Brandt
Bayer
Fa